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   VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89   

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https://dejure.org/1989,3225
VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89 (https://dejure.org/1989,3225)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.04.1989 - 6 TG 748/89 (https://dejure.org/1989,3225)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. April 1989 - 6 TG 748/89 (https://dejure.org/1989,3225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, § 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StGB
    Zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Beleidigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1005
  • NVwZ 1990, 587 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89
    Diese Äußerung stellt somit ein Werturteil dar (ähnlich für den Begriff "Illegalität": BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 -- VI ZR 251/80 --, NJW 1982, 2246 f.).

    Sachliche Kritik einer Aufsichtsbehörde gegenüber einer ihrer Rechtsaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist nicht deshalb unzulässig, weil sie dem Ruf dieser Körperschaft abträglich sein kann (ähnlich BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 -- VI ZR 251/80 --, a.a.O. für den Vorwurf der "Illegalität", durch den eine juristische Person des öffentlichen Rechts betroffen wurde).

  • BayObLG, 25.04.1980 - RReg. 3 St 140/78

    Keine Beleidigung durch Beobachten eines Liebespaares

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89
    Sie kann insbesondere durch eine Meinungsäußerung erfolgen, die eine herabwürdigende Achtungsverletzung zum Gegenstand hat (BayObLG, Beschluß vom 25. April 1980 -- RReg 3 St 140/78 --, …
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89
    Auch wenn ein Ehrenschutz wie für natürliche Personen und inländische juristische Personen des Privatrechts (siehe Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz -- GG --) für juristische Personen des öffentlichen Rechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht aus Art. 2 GG herzuleiten ist (siehe dazu grundsätzlich BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 -- 1 BvR 578/63 --, BVerfGE 21, 362 ; Beschluß vom 8. Juli 1982 -- 2 BvR 1187/80 --, BVerfGE 61, 82 : Einer Gemeinde steht das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG -- auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben -- nicht zu; Starck in: von Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1985, Art. 2 Rdnr. 33: Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden nicht durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt), sind diese durch die §§ 185 ff. StGB strafrechtlich und damit über § 823 Abs. 2 BGB zivilrechtlich gegen beleidigende Angriffe geschützt (BGH, Urteil vom 16. November 1982 -- VI ZR 122/80 --, NJW 1983, 1183).
  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89
    Sie sind nur unzulässig und deshalb zu unterlassen, wenn sie auf die ehrverletzende Kränkung eines Dritten gerichtet sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 1986 -- VI ZR 242/85 --, NJW 1987, 1398).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89
    Auch wenn ein Ehrenschutz wie für natürliche Personen und inländische juristische Personen des Privatrechts (siehe Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz -- GG --) für juristische Personen des öffentlichen Rechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht aus Art. 2 GG herzuleiten ist (siehe dazu grundsätzlich BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 -- 1 BvR 578/63 --, BVerfGE 21, 362 ; Beschluß vom 8. Juli 1982 -- 2 BvR 1187/80 --, BVerfGE 61, 82 : Einer Gemeinde steht das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG -- auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben -- nicht zu; Starck in: von Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1985, Art. 2 Rdnr. 33: Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden nicht durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt), sind diese durch die §§ 185 ff. StGB strafrechtlich und damit über § 823 Abs. 2 BGB zivilrechtlich gegen beleidigende Angriffe geschützt (BGH, Urteil vom 16. November 1982 -- VI ZR 122/80 --, NJW 1983, 1183).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1984 - 20 B 1361/84
    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89
    Werturteile stellen hingegen subjektive Meinungsäußerungen dar, die sich einer Bestätigung bzw. Widerlegung als wahr oder unwahr entziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 31. August 1984 -- 20 B 1361/84 --, DÖV 1985, 285).
  • BGH, 16.11.1982 - VI ZR 122/80

    Anspruch auf Unterlassung von an das Arbeitsamt gerichteten Vorwürfen betreffend

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89
    Auch wenn ein Ehrenschutz wie für natürliche Personen und inländische juristische Personen des Privatrechts (siehe Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz -- GG --) für juristische Personen des öffentlichen Rechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht aus Art. 2 GG herzuleiten ist (siehe dazu grundsätzlich BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 -- 1 BvR 578/63 --, BVerfGE 21, 362 ; Beschluß vom 8. Juli 1982 -- 2 BvR 1187/80 --, BVerfGE 61, 82 : Einer Gemeinde steht das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG -- auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben -- nicht zu; Starck in: von Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1985, Art. 2 Rdnr. 33: Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden nicht durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt), sind diese durch die §§ 185 ff. StGB strafrechtlich und damit über § 823 Abs. 2 BGB zivilrechtlich gegen beleidigende Angriffe geschützt (BGH, Urteil vom 16. November 1982 -- VI ZR 122/80 --, NJW 1983, 1183).
  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89
    Das ist wesentlich, weil Tatsachenbehauptungen unterlassen bzw. widerrufen werden müssen, wenn sie unwahr sind; sie sind einer objektiven Klärung ihres Wahrheitsgehalts -- auch durch Beweis -- zugänglich (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 -- VI ZR 195/86 --, NJW 1987, 2225 ).
  • BVerwG, 13.04.1984 - 7 B 20.83

    Südafrika-Politik der Bundesregierung - § 1004 BGB analog, 'Recht zum

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89
    In diesem Rahmen halten sich die Äußerungen des Kultusministers; sie sind deshalb als Teil der öffentlichen politischen Auseinandersetzung, an der teilzunehmen zu den verfassungsmäßigen Rechten der Regierung und ihrer Mitglieder gehört (BVerwG, Beschluß vom 13. April 1984 -- 7 B 20.83 --, NJW 1984, 2591), zulässig und von dem Antragsteller hinzunehmen.
  • OVG Saarland, 17.10.2013 - 2 A 303/12

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; eigener Anspruch eines einzelnen

    Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Gerichtsbescheid indes zutreffend darauf hingewiesen, dass es hier um Äußerungen des Beklagten geht, die sich - so wie sie in den Anträgen wiedergegeben sind - allein auf die dabei angesprochenen beiden Personen, Frau S. und Herrn W., beziehen, so dass es, anders als im von der Klägerin angeführten, vom VGH Kassel entschiedenen Fall,(vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 26.4.1989 - 6 TG 748/89 -, NJW 1990, 1005) ausschließlich um deren "Ehre" geht und nicht um die der Klägerin.
  • VG Saarlouis, 13.09.2012 - 3 K 254/12

    Klage des Dienstherrn auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gegenüber

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der seitens der Klägerin angeführten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs;(VGH Kassel, Beschluss vom 26.04.1989 - 6 TG 748/89 -, NJW 1990, 1005, juris.) denn dort war ein Landkreis erklärter Adressat der streitgegenständlichen Äußerungen, so dass es sich bei dessen Klage nicht um die Geltendmachung fremder Rechte handelte.
  • LG Berlin, 10.04.2008 - 27 O 76/08
    Der Ehrenschutz einer Person des öffentlichen Rechts ist nicht aus den Wertentscheidungen von Art. 1 und 2 GG ableitbar, weil sie in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe keine Grundrechtsträgerin sein kann (BVerfGE 21, 362 ff; 23, 12 ff.; 24, 367 ff.; BGH NJW 1983, 1183 ff.; VGH Kassel NJW 1990, 1005; OLG Hamburg AfP 2007, 488).
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