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   VGH Hessen, 26.04.2010 - 2 A 1821/09.Z   

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https://dejure.org/2010,29512
VGH Hessen, 26.04.2010 - 2 A 1821/09.Z (https://dejure.org/2010,29512)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.04.2010 - 2 A 1821/09.Z (https://dejure.org/2010,29512)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. April 2010 - 2 A 1821/09.Z (https://dejure.org/2010,29512)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geschäftsschädigender Prüfungsort ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Behördliche Auswahl des Ortes für Fahrprüfungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 93
  • NZV 2011, 318
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.09.1993 - 11 C 37.92

    Anordnung der Straßenverkehrsbehörde zur Einrichtung einer Lichtzeichenanlage als

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2010 - 2 A 1821/09
    Zwar mag es sein, dass die Klägerin insoweit von der streitgegenständlichen Organisationsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen mittelbar in der Weise betroffen ist, dass Fahrschüler bei der Auswahl ihrer Fahrschule denjenigen Fahrschulen den Vorzug geben, die ihren Sitz in einem der anerkannten Prüforte haben; auf eine Regelungswirkung auch gegenüber der Klägerin ist diese Maßnahme jedoch nicht ausgerichtet und ist ihr gegenüber deshalb auch nicht als Verwaltungsakt anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124 [126]; BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, NVwZ 1994, 784; VGH Mannheim, Urteil vom 3. August 1995 - 5 S 3563/94 -, NVwZ-RR 1996, 306; OVG Lüneburg, a. a. O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1995 - 5 S 3563/94

    Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an die Straßenbehörde zur Aufstellung von

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2010 - 2 A 1821/09
    Zwar mag es sein, dass die Klägerin insoweit von der streitgegenständlichen Organisationsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen mittelbar in der Weise betroffen ist, dass Fahrschüler bei der Auswahl ihrer Fahrschule denjenigen Fahrschulen den Vorzug geben, die ihren Sitz in einem der anerkannten Prüforte haben; auf eine Regelungswirkung auch gegenüber der Klägerin ist diese Maßnahme jedoch nicht ausgerichtet und ist ihr gegenüber deshalb auch nicht als Verwaltungsakt anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124 [126]; BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, NVwZ 1994, 784; VGH Mannheim, Urteil vom 3. August 1995 - 5 S 3563/94 -, NVwZ-RR 1996, 306; OVG Lüneburg, a. a. O.).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2010 - 2 A 1821/09
    Ebenfalls nicht geschützt wird die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 -, BVerfGE 110, 274 [290]; Jarass/Pieroth, a. a. O.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2010 - 2 A 1821/09
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1363; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. beispielsweise Beschluss vom 11. Juli 2006 - 2 UZ 3002/05 -, m. w. N.).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2010 - 2 A 1821/09
    Auch bestehende Geschäftsbeziehungen und der erworbene Kundenstamm werden als solche nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086, 1068, 1623/82 -, BVerfGE 77, 84 [118]).
  • VGH Hessen, 25.08.1988 - 5 TG 3303/88

    Schließung eines Schlachthofs ist ein Verwaltungsakt

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2010 - 2 A 1821/09
    Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung auf die Entscheidung des 5. Senats des erkennenden Gerichts vom 25. August 1988 beruft (- 5 TG 3303/88 -, zitiert nach juris), vermag der Senat den Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts aus dieser Entscheidung nicht zu folgen.
  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83

    Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2010 - 2 A 1821/09
    Zwar mag es sein, dass die Klägerin insoweit von der streitgegenständlichen Organisationsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen mittelbar in der Weise betroffen ist, dass Fahrschüler bei der Auswahl ihrer Fahrschule denjenigen Fahrschulen den Vorzug geben, die ihren Sitz in einem der anerkannten Prüforte haben; auf eine Regelungswirkung auch gegenüber der Klägerin ist diese Maßnahme jedoch nicht ausgerichtet und ist ihr gegenüber deshalb auch nicht als Verwaltungsakt anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124 [126]; BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, NVwZ 1994, 784; VGH Mannheim, Urteil vom 3. August 1995 - 5 S 3563/94 -, NVwZ-RR 1996, 306; OVG Lüneburg, a. a. O.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.06.1969 - VI A 69/68
    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2010 - 2 A 1821/09
    Die Festlegung der Prüforte für die Fahrerlaubnisprüfung dient ausschließlich dem Interesse der Verkehrssicherheit und hat sich daher allein an den Notwendigkeiten von Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu orientieren (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Juni 1969 - VI OVG A 69/68 -, DVBl. 1970, 516 [517]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2015 - 3 R 397/14

    Festlegung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung

    Zwar kann die Entscheidung, dass eine Gemeinde nicht mehr Prüfort - gegebenenfalls beschränkt auf einzelne Fahrerlaubnisklassen - in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist, dazu führen, dass Fahrschulen an diesem Ort finanzielle Einbußen insbesondere deswegen erleiden, weil Fahrschüler bei der Auswahl ihrer Fahrschule denjenigen Fahrschulen den Vorzug geben, die ihren Sitz in einem der anerkannten Prüforte haben (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010 - 2 A 1821/09.Z, 2 A 1821/09 -, juris Rn. 6).

    Der Verlust des aus bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen folgenden Lagevorteils der Antragstellerin, der darin bestanden hat, dass sie ihre Fahrschule bis zum 31. Dezember 2013 an einem für sämtliche Fahrerlaubnisklassen anerkannten Prüfort betreiben konnte, und die mit diesem Verlust verbundenen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, zu denen auch der Aufwand für die von der Antragstellerin behauptete Notwendigkeit des Aufbaus einer Zweigstelle in C-Stadt und die von ihr als gegenwärtig nicht mehr "ökonomisch" angesehene Nutzung des Fahrschulbusses gehören, fallen angesichts dessen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (ebenso HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010, a.a.O. Rn. 8).

    Dieser Kriterienkatalog zeigt, dass die Auswahl und Bestimmung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung ausschließlich dem Interesse der Verkehrssicherheit dienen und sich daher allein an den Notwendigkeiten von Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu orientieren haben (vgl. NdsOVG, Urteil vom 5. Juni 1969 - VI OVG A 69/68 -, DVBl. 1970, 516, 517; HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010, a.a.O. Rn. 6; VG Gießen, Urteil vom 1. April 2009 - 8 K 2158/08.GI -, juris Rn. 24;Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 17 Rn. 6).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2015 - 3 K 396/14

    Festlegung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung

    Zwar kann die Entscheidung, dass eine Gemeinde nicht mehr Prüfort - gegebenenfalls beschränkt auf einzelne Fahrerlaubnisklassen - in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist, dazu führen, dass Fahrschulen an diesem Ort finanzielle Einbußen insbesondere deswegen erleiden, weil Fahrschüler bei der Auswahl ihrer Fahrschule denjenigen Fahrschulen den Vorzug geben, die ihren Sitz in einem der anerkannten Prüforte haben (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010 - 2 A 1821/09.Z, 2 A 1821/09 -, juris Rn. 6).

    Der Verlust des aus bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen folgenden Lagevorteils der Antragstellerin, der darin bestanden hat, dass sie ihre Fahrschule in der Vergangenheit (bis zum 31. Dezember 2013) an einem für sämtliche Fahrerlaubnisklassen anerkannten Prüfort betreiben konnte, und die mit diesem Verlust verbundenen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, zu denen auch der Aufwand für die von der Antragstellerin behauptete Notwendigkeit des Aufbaus einer Zweigstelle in C-Stadt und die von ihr als gegenwärtig nicht mehr "ökonomisch" angesehene Nutzung des Fahrschulbusses gehören, fallen danach nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (ebenso HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010, a.a.O. Rn. 8).

    Dieser Kriterienkatalog zeigt, dass die Auswahl und Bestimmung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung ausschließlich dem Interesse der Verkehrssicherheit dienen und sich daher allein an den Notwendigkeiten von Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu orientieren haben (vgl. NdsOVG, Urteil vom 5. Juni 1969 - VI OVG A 69/68 -, DVBl. 1970, 516, 517; HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010, a.a.O. Rn. 6; VG Gießen, Urteil vom 1. April 2009 - 8 K 2158/08.GI -, juris Rn. 24;Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 17 Rn. 6).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2015 - 3 M 422/14

    Festlegung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung

    Das Verwaltungsgericht hat in den Blick genommen, dass die Entscheidung, dass eine Gemeinde nicht mehr Prüfort - gegebenenfalls beschränkt auf einzelne Fahrerlaubnisklassen - in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist, dazu führen kann, dass Fahrschulen an diesem Ort finanzielle Einbußen insbesondere deswegen erleiden, weil Fahrschüler bei der Auswahl ihrer Fahrschule denjenigen Fahrschulen den Vorzug geben, die ihren Sitz in einem der anerkannten Prüforte haben (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010 - 2 A 1821/09.Z, 2 A 1821/09 -, juris Rn. 6).

    Der Verlust des aus bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen folgenden Lagevorteils der Antragstellerin, der darin bestanden hat, dass sie ihre Fahrschule bis zum 31. Dezember 2013 an einem für sämtliche Fahrerlaubnisklassen anerkannten Prüfort betreiben konnte, und die mit diesem Verlust verbundenen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, zu denen auch der Aufwand für die von der Antragstellerin behauptete Notwendigkeit des Aufbaus einer Zweigstelle in C-Stadt und die von ihr als gegenwärtig nicht mehr "ökonomisch" angesehene Nutzung des Fahrschulbusses gehören, fallen angesichts dessen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (ebenso HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010, a.a.O. Rn. 8).

    Dieser Kriterienkatalog zeigt, dass die Auswahl und Bestimmung der Prüforte für die praktische Fahrerlaubnisprüfung ausschließlich dem Interesse der Verkehrssicherheit dienen und sich daher allein an den Notwendigkeiten von Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu orientieren haben (vgl. NdsOVG, Urteil vom 5. Juni 1969 - VI OVG A 69/68 -, DVBl. 1970, 516, 517; HessVGH, Beschluss vom 26. April 2010, a.a.O. Rn. 6; VG Gießen, Urteil vom 1. April 2009 - 8 K 2158/08.GI -, juris Rn. 24;Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 17 Rn. 6).

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