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   VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89   

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VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 (https://dejure.org/1993,253)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 (https://dejure.org/1993,253)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 (https://dejure.org/1993,253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 Abs 1 AuslG, § 51 Abs 3 AuslG, § 53 AuslG, Art 16a GG, § 1 Abs 1 AsylVfG
    Zur Gefahr politischer Verfolgung für Tamilen auf Sri Lanka - inländische Fluchtalternative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anerkennung als Asylberechtigter; Beurteilung eines Asylbegehrens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; Maßgeblichkeit einer gegenwärtigen Verfolgungsbettrroffenheit; Recht auf Asyl bei zu erwartender Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 232
  • DVBl 1994, 69
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89
    Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19).

    Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13).

    Zu weiteren Einzelheiten des PTA wird auf die ausführliche Darstellung im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - (a.a.O., 319) Bezug genommen.

    Die nach dem Abflauen der Unruhen vom Parlament verabschiedete sechste Verfassungsänderung (zu deren Einzelheiten vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, 320 f.), die den Einsatz für einen unabhängigen Staat unter Strafe stellte, verlangte von allen Parlamentsabgeordneten einen Eid auf den Einheitsstaat.

    Eine Gruppenverfolgung der Tamilen läßt sich damit auch aus diesen Gesetzen, die in weiten Teilen dem Rechtsgüterschutz im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O., BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 337 ff.) herausgearbeiteten Kriterien dienen, nicht ableiten.

    Als Drittverfolgung ist sie dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen, weil er sich insoweit im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich schutzbereit gezeigt hat (vgl. dazu BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 335 f.).

    Asylbegründend ist die Verfolgung des politischen Feindes, nicht die Abwehr des Terrors (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 339).

    Der Senat vermag für den fraglichen Zeitraum bis zur Ausreise des Beigeladenen auch nicht festzustellen, daß die Aktionen der srilankischen Sicherheitskräfte nach asylerheblichen Merkmalen bestimmte Personen vornehmlich physisch zu vernichten suchten, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisteten oder an dem militärischen Geschehen nicht (mehr) beteiligt waren, oder daß sie gar in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des tamilischen Bevölkerungsteils umgeschlagen waren, was zur Annahme politischer Verfolgung bei der Bekämpfung des (Guerilla-) Bürgerkriegsgegners trotz Verlust der effektiven Gebietsgewalt des Staates führen würde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 340 f.).

    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.).

    Insoweit wird auch bei der Untersuchung einer möglichen inländischen Fluchtalternative vor der Ausreise auf den geminderten Prognosemaßstab abgestellt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.).

    Militärische Maßnahmen, die der Rückeroberung eines Gebietes dienen, das zwar de jure noch zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat de facto die Gebietsgewalt an die bekämpften Kräfte aber verloren hat, sind im allgemeinen keine politische Verfolgung (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.).

    Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Militärs, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von den Streitkräften durchgeführten Aktionen (vgl. zu diesem Kriterium der "Gerichtetheit" der asylrelevanten Maßnahme: BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, a.a.O., 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.).

    Solche Maßnahmen knüpfen nach ihrer objektiv erkennbaren Gerichtetheit nicht willkürlich an asylrelevante Merkmale der Volkszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe an, sondern dienen anlaßbezogen dem Rechtsgüterschutz in einer Weise, die der Staatenpraxis geläufig ist (vgl. zu diesem Kriterium allgemein: BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89
    Denn bei der Beurteilung eines Asylbegehrens ist allein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob eine "gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit" vorliegt (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7, 03.12.1985 - 9 C 33.85 u. a. -, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5); ob dies auch für eine auf § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1982/1991 gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gilt (verneinend: VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92 -, BVerwG, 08.03.1993 - 9 C 41.92 -), kann hier dahingestellt bleiben).

    Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und Wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.).

    Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.).

    Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O. u. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Dieser herabgesetzte Prognosemaßstab bezieht sich damit auf das Risiko der Wiederholung einer politischen Verfolgung, das dem schon einmal verfolgten Asylsuchenden nicht aufgebürdet werden soll (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.).

    Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigungen, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206).

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung -

    Auszug aus VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, AuAS 1993, 125).

    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.).

    Insoweit gibt es keine Grundlage für eine lokale Zuordnung der zu prognostizierenden politischen Verfolgung zu einem bestimmten Ort (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.).

    Dort drohen dem Beigeladenen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren, die ihm wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere eine menschenwürdige Existenz dort unmöglich machten (vgl. BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.).

    Soweit der erkennende Senat im Hinblick auf die Frage, ob einem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylsuchenden eine Rückkehr in ein Gebiet seines Heimatlandes, in dem ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nur unter der Voraussetzung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung in diesem Gebiet zumutbar ist, wenn ihm in einem anderen Gebiet des Heimatstaates politische Verfolgung droht, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 - abweicht, ist aus diesem Grunde die Revision nicht zuzulassen, weil das Urteil nicht auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89
    Gerade im Hinblick auf den Exzeßcharakter ist aber fraglich, ob darin überhaupt eine unmittelbare staatliche Verfolgung gesehen werden kann, weil eine solche die Durchsetzung eigener staatlicher Ziele voraussetzt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 = EZAR 202 Nr. 18).

    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.).

    Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89
    Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O. u. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Bis zur Ausreise des Beigeladenen war es in seiner Heimatregion noch nicht zu Rechtsgutbeeinträchtigungen von Tamilen in einer Intensität und Häufigkeit gekommen, die für jedes Gruppenmitglied die Annahme rechtfertigen konnte, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.).

    Was das Tamilenpogrom vom Juli/ August 1983 betrifft, ist im Hinblick darauf, daß die gegen die Tamilen gerichteten Gewalttaten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit ihren Schwerpunkt im Südwesten der Insel und im zentralen Bergland, nicht aber in der Heimatregion des Beigeladenen hatten (5.; 8.) und eine gruppengerichtete Verfolgung durch Dritte auch regional begrenzt sein kann (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.), fraglich, ob deswegen dem Beigeladenen Verfolgung drohen konnte.

    Es ist auch nicht festzustellen, daß der Beigeladene bis zu seiner Ausreise im Dezember 1983 aus individuellen Gründen politisch verfolgt war oder ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.) - unmittelbar solche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise drohte.

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89
    Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und Wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O. u. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Militärs, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von den Streitkräften durchgeführten Aktionen (vgl. zu diesem Kriterium der "Gerichtetheit" der asylrelevanten Maßnahme: BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, a.a.O., 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26).

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89
    Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13).

    Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O. u. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89
    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG deshalb so auszulegen und anzuwenden, daß sie auch mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A. Nr. 2 GK übereinstimmt (BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296 = EZAR 232 Nr. 2; ebenso Bay. VGH, 17.05.1991 - 24 B 88.30479 -, EZAR 231 Nr. 2).

    Unabhängig davon, daß Art. 33 Abs. 1 GK Art. 1 A. Nr. 2 GK im Hinblick auf die für eine politische Verfolgung relevanten Merkmale verkürzt wiedergibt (so BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, a.a.O. unter Hinweis auf Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9), besteht doch ein maßgeblicher Unterschied in dem fehlenden subjektiven Furchtelement in Art. 33 Abs. 1 GK und damit ebenso in § 51 Abs. 1 AuslG.

    Dies gilt ebenso für die von dem Senat abweichend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1992 - 1 C 21.87 - (BVerwGE 89, 296 = EZAR 232 Nr. 2) vertretene Rechtsauffassung, § 51 Abs. 1 AuslG stimme hinsichtlich des Maßstabs für die Prognose drohenden politischer Verfolgung nicht mit Art. 1 A. Nr. 2 GK überein.

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89
    Berücksichtigt man, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5), so ist es im Rahmen der Anforderungen, die danach an die Schutzbereitschaft des srilankischen Staates zu knüpfen sind, dem srilankischen Staat durch die von ihm getroffenen Maßnahmen gelungen, die Tamilen in den singhalesischen Mehrheitsgebieten vor Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Dritte, insbesondere Pogromen, zu schützen.

    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91

    Anerkennung als Asylberechtigter; Regionale Verfolgung ; Nachtfluchtgrund ;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89
    Danach ist zusammenfassend zugrunde zu legen, daß für tamilische Volkszugehörige auch im Alter zwischen 11 und 36 Jahren hinreichende Sicherheit vor asylrelevanten Maßnahmen im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, besteht (a. M.: VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89 -, 08.06.1993 - A 16 S 926/93 - OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91.A -, 27.01.1993 - 21 A 10085/85 -).

    Die Rechtssache hat nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil der erkennende Senat mit seiner Feststellung, daß auch jüngere Tamilen im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind, insoweit zu einer anderen Einschätzung als andere Oberverwaltungsgerichte kommt (vgl. die dazu oben genannten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89 -, 08.06.1993 - A 16 S 926/93 - OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91.A -, 27.01.1993 - 21 A 10085/85 -).

    Dies wird auch darin deutlich, daß das Bundesverwaltungsgericht insoweit unterschiedliche Tatsachenfeststellungen zu einer möglichen verfolgungsfreien Rückkehr von Tamilen nach Sri Lanka unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -, zu VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89 -, 13.05.1993 - 9 C 58.92 -, zu OVG Nordrhein- Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91.A -, 26.02.1993 - 9 B 334.92 - zu Hess. VGH, 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 -, nach dem eine verfolgungsfreie Rückkehr auch jüngerer Tamilen in den Jaffna-Distrikt möglich sei).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89

    Asylantragstellung - zum objektiven Nachfluchtgrund für junge Tamilen in Sri

  • VGH Hessen, 11.09.1992 - 10 UE 1804/86

    FLUCHTALTERNATIVE; NACHFLUCHTGRUND; SRI LANKA; TAMILE; VERFOLGUNGSINTENSITÄT

  • BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestehen einer inländischen

  • BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92

    Zulässigkeit der Beurteilung der Auswirkungen eines erheblichem Wandel

  • BVerwG, 26.02.1993 - 9 B 334.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anknüpfung an asylrelevante

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - A 16 S 926/93

    Asylrecht: politische Verfolgung in Sri Lanka wegen des Verdachtes der

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87

    Asylrecht - Fluchtalternative - Syrich-orthodoxe Christen - Türkei

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80

    Asylgesuch - Ablehnungsgrund - Verhältnisse im Herkunftsland - Gemeinkundige

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka, August 1983

  • BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90

    Asylantrag eines afghanischen Lehrers auf Grund staatlicher politischer

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87

    Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe

  • BVerwG, 14.08.1980 - 9 B 1307.80

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Teilgebiet des Heimatstaates

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83

    Bedrohter - Fluchtalternative - Zumutbarkeit - Asylanspruch - Inland

  • BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88

    Innerstaatliche Fluchtalternative - Prognose der Zumutbarkeit

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91

    Asylrecht; Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 21.08.1992 - 9 B 140.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 02.12.1992 - 9 B 288.92

    Gefahr von Übergriffen für syrisch-orthodoxe Christen durch die moslemische

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 58.92

    Objektiver Nachfluchtgrund im Fall nachträglich eintretender Änderungen der

  • VGH Bayern, 17.05.1991 - 24 B 88.30479
  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87

    Zur Anerkennung eines türkischen Asylberechtigten wegen der Betätigung für die

  • VGH Hessen, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89

    Zur Situation der Kurden in der Türkei - Gruppenverfolgung verneint - Möglichkeit

  • VGH Hessen, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92

    Abschiebungsandrohung - zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der

  • VGH Hessen, 29.03.1993 - 12 UZ 292/93

    Streitgegenstand in asylrechtlichen Übergangsfällen/Altfällen: Berücksichtigung

  • VGH Hessen, 08.07.1993 - 13 UZ 1392/93

    Zeitlicher Anwendungsbereich der Regelung über die Gerichtskostenfreiheit in

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92

    (Keine Anwendung des AsylVfG 1992 § 77 Abs 1 auf noch nach AsylVfG § 28F:

  • BVerwG, 08.03.1993 - 9 C 41.92

    Ausreisefrist - Bestandteil einer Verfügung - Aufschiebende Wirkung des

  • VGH Hessen, 21.03.1994 - 12 UE 2145/90

    Zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für Tamilen auf Sri Lanka

    Wie der früher für Verfahren von Asylbewerbern aus Sri Lanka zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 -) gelangt auch der nunmehr für derartige Verfahren zuständige erkennende Senat zu der Feststellung, daß die tamilische Bevölkerungsgruppe in Sri Lanka in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers dem srilankischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt war (vgl. 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 - u. - 12 UE 141/90 -).

    Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher Hess.VGH, 26.7.1993 - 12 UE 2439/89 -).

    Hinsichtlich des für die Prognose drohender politischer Verfolgung anzuwendenden Maßstabes besteht ein Unterschied zwischen dem objektiven Prognosemaßstab des Art. 33 Abs. 1 GK, dem § 51 Abs. 1 AuslG entspricht, und der an ein durch objektive Tatsachen begründetes subjektives Gefühl anknüpfenden "begründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art. 1 A. Nr. 2 GK (Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -).

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Auslegung und Anwendung des Prognosemaßstabes im Rahmen des Art. 1 A. Nr. 2 GK auch "von besonderem Gewicht" für die Interpretation dieses Maßstabes im Rahmen der Rechtsprechung deutscher Gerichte, weshalb der erkennende Senat zur Auslegung des Prognosemaßstabes nach Art. 1 A. Nr. 2 GK und dem für § 51 AuslG als Vorbild dienenden Art. 33 Abs. 1 GK auf die Rechtsprechung anderer Vertragsstaaten hingewiesen hat (Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 - vgl. dazu Koisser/Nikolaus, ZAR 1991, 9; Marx ZAR 1992, 3).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats spricht auch die Auslegung und Anwendung in anderen Vertragsstaaten dafür, daß Art. 1 A. Nr. 2 GK und Art. 33 Abs. 1 GK - und damit der dieser Norm nachgebildete § 51 Abs. 1 AuslG - auch in der Anwendung unterschiedliche Prognosemaßstäbe im Hinblick auf die Feststellung drohender politischer Verfolgung enthalten (Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 - mit näherer Begründung).

  • VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91

    Zur Lage der Kurden in der Türkei - insbesondere zum Bestehen einer inländischen

    Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher: Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Einschätzung im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie bei der Asylanerkennung aufgrund Art. 16a Abs. 1 GG allein nach objektiven Maßstäben zu treffen ist oder ob hier wie in Art. 1 A. Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - GK (vom 28. Juli 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1954, BGBl. II, S. 619, und des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1969, BGBl. II, S. 1293) auf das subjektive Element der "begründeten Furcht vor Verfolgung" abzustellen ist (vgl. dazu näher: Hess. VGH, 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 -).

    Ist - wie hier - eine Abschiebungsandrohung nicht (mehr) Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil die Zulassung der Berufung nur hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils erfolgte, ist wegen des Zusammenhangs der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG mit der Abschiebungsandrohung eine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vorzunehmen (Hess. VGH, 29.03.1993 - 12 UZ 292/93 -, AuAS 1993, 163; Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -).

  • VGH Hessen, 05.05.1997 - 12 UE 500/96

    Türkei: Gruppenverfolgung der Kurden - Bejahung einer inländischen

    Der Senat ist demgegenüber der Ansicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben und für die Region, in der er sich tatsächlich aufgehalten hat, keine Verfolgung von Angehörigen derjenigen Volksgruppe, der auch der Asylsuchende angehört, festgestellt werden kann (vgl. Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -, NVwZ-RR 1994, 232 = DVBl. 1994, 69 L).

    Er bedarf keiner asylrechtlichen Schutzgewährung, wenn ihm - wie vor seiner Ausreise - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in bestimmten Gebieten seines Heimatlandes droht, auch wenn er in anderen Landesteilen nach diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit politischer Verfolgung rechnen muss (zum Vorgenannten bereits Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92

    Tamilen ; Sri Lankas ; Politische Verfolgung

    Der srilankische Staat betreibt in diesem Sinn im Norden Sri Lankas seit der Verschärfung des Bürgerkriegs nach dem Abzug der indischen Truppen und dem Überfall der LTTE auf Polizeistationen am 11. Juni 1990 politische Verfolgung der tamilischen Zivilbevölkerung (ebenso Hess.VGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16. November 1993 - 4 L 245/92 - OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 -).

    Unter Beachtung dieser Grundsätze gibt es im Westen und Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, für den Kläger keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20. August 1993 - A 16 S 925/93 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16. November 1993 - 4 L 245/92 - OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 - vgl. auch BayVGH, Urteil v. 25. Januar 1994 - 24 BZ 88.31043 u.a. -, der darüber hinaus die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jüngere Tamilen in diesen Gebieten bejaht; a.A. HessVGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 -).

    Dort droht ihnen auch keine sonstige existentielle Gefährdung (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344), da sie die Möglichkeit zu Gelegenheitsarbeiten sowie Unterstützung durch staatliche Stellen oder durch karitative Organisationen haben (Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 31. August 1992 und 09. März 1993; ebenso HessVGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 - a.A. OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 - ).

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der hieran mit beachtlichen Einwänden geübten Kritik (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - DVBl 1994, 69 = NVwZ-RR 1994, 232 und Urteil vom 14. August 1995 - 12 UE 2496/94 -) fest.
  • VGH Hessen, 05.05.1997 - 12 UE 4660/96

    Türkei: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung in herausgehobener

    Der Senat ist demgegenüber der Ansicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben und für die Region, in der er sich tatsächlich aufgehalten hat, keine Verfolgung von Angehörigen derjenigen Volksgruppe, der auch der Asylsuchende angehört, festgestellt werden kann (vgl. Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -, NVwZ-RR 1994, 232 = DVBl. 1994, 69 L).

    Er bedarf keiner asylrechtlichen Schutzgewährung, wenn ihm - wie vor seiner Ausreise - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in bestimmten Gebieten seines Heimatlandes droht, auch wenn er in anderen Landesteilen nach diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit politischer Verfolgung rechnen muss (zum Vorgenannten bereits Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95

    "Wahlfeststellung" bei der Feststellung einer Einreise über (irgend-)einen

    Denn die tamilische Bevölkerungsgruppe in Sri Lanka war damals dem srilankischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt; anders verhält es sich aber zumindest seit Mitte 1990 (st. Rspr. seit 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 - u. - 12 UE 141/90 -).

    Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher Hess.VGH, 26.7.1993 - 12 UE 2439/89 -).

  • VGH Hessen, 26.03.1997 - 12 UE 4967/96

    Asylrecht: zur Anwendbarkeit des herabgesetzten Prognosemaßstabes der

    Der Senat ist demgegenüber der Ansicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben und für die Region, in der er sich tatsächlich aufgehalten hat, keine Verfolgung von Angehörigen derjenigen Volksgruppe, der auch der Asylsuchende angehört, festgestellt werden kann (vgl. Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -, NVwZ-RR 1994, 232 = DVBl. 1994, 69 L).

    Er bedarf keiner asylrechtlichen Schutzgewährung, wenn ihm - wie vor seiner Ausreise - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in bestimmten Gebieten seines Heimatlandes droht, auch wenn er in anderen Landesteilen nach diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit politischer Verfolgung rechnen muss (zum Vorgenannten bereits Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2002 - 2 L 3490/96

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Ausländer; Ehegatte; Eheschließung;

    AsylVfG abzustellen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.7.1993 - 13 A 10564/92 -, EZAR 215 Nr. 6 = DVBl. 1994, 69).
  • VGH Hessen, 11.10.1995 - 12 UE 2018/95

    Sri Lanka: inländische Fluchtalternative für Tamilen im Raum um Colombo

    Wie der früher für Verfahren von Asylbewerbern aus Sri Lanka zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 -) gelangt auch der jetzt für diese Verfahren zuständige erkennende Senat zu der Feststellung, daß die tamilische Bevölkerungsgruppe in Sri Lanka damals dem srilankischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt war; anders verhält es sich aber zumindest seit Mitte 1990 (st. Rspr. seit 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 - u. - 12 UE 141/90 -).

    Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher Hess.VGH, 26.7.1993 - 12 UE 2439/89 -).

  • OVG Niedersachsen, 27.01.1994 - 12 L 7136/91

    Anerkennung; Asyl; Sri Lanka; Politische Verfolgung; Asylantrag; Nachfluchtgrund

  • VGH Hessen, 06.09.1995 - 12 UE 2019/95

    Sri Lanka: inländische Fluchtalternative für Tamilen im Raum um Colombo

  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94

    Keine beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan; zum

  • OVG Niedersachsen, 18.06.1996 - 11 L 7675/95

    Asyl, syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei; Asyl; Christ, syrisch-orthodox;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - A 12 S 922/94

    Türkei: fehlende Verfolgungsgefahr wegen untergeordneter, geringfügiger

  • VGH Hessen, 17.07.1995 - 12 UE 2621/94

    Inländische Fluchtalternative für Kurden aus den Notstandsprovinzen der

  • VGH Hessen, 16.09.1996 - 12 UE 3033/95

    Ausschluß des Asylgrundrechts nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat - keine

  • VGH Hessen, 01.11.1993 - 12 UE 680/93

    Christinnen in der Türkei: Beachtung familiären Zusammenlebens im Rahmen der

  • VGH Hessen, 07.07.1997 - 12 UE 2019/96

    Türkei: inländische Fluchtalternative für Kurden bejaht; Situation für

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1996 - A 12 S 3481/95

    Türkei: inländische Fluchtalternative für Kurden bejaht - Ablehnung einer

  • VGH Hessen, 20.02.1995 - 12 UE 1658/94

    Inländische Fluchtalternative für Kurden in der Türkei

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92

    Zur inländischen Fluchtalternative für Kurden in der Türkei

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1996 - A 12 S 3220/95

    Türkei: inländische Fluchtalternative für Kurden bejaht

  • VGH Hessen, 14.08.1995 - 12 UE 2496/94

    Türkei: zur Verfolgung der Angehörigen der syrisch-orthodoxen

  • VGH Hessen, 16.09.1996 - 12 UE 3641/95

    Nachweis der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Religionsgemeinschaft (hier:

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1995 - A 12 S 2279/93

    Inländische Fluchtalternative für Kurden in der Türkei

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1995 - A 12 S 361/92

    Asylrecht - Türkei: Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung knüpft nicht an

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - A 12 S 2954/94

    Zur Lage der Kurden in der Türkei - Bestehen einer inländischen Fluchtalternative

  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90

    Zur Lage der Ahmadis in Pakistan; zum Prognosemaßstab

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.1995 - A 12 S 64/92

    Zur politischen Verfolgung/Sippenhaft in der Türkei; Imam-Ehe erfüllt nicht die

  • VGH Hessen, 19.07.2000 - 5 UZ 2128/96

    Asylverfahren: Abweichung wegen neuer Tatsachen von obergerichtlicher

  • VGH Hessen, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95

    Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten - Beteiligung erstmals im Rahmen des

  • VG Frankfurt/Main, 29.03.1999 - 9 E 30919/97

    'Côte d''Ivoire, Minderjährige, Kinder, Stämme, Djoula, Geschlechtsspezifische

  • VG Bremen, 14.06.2007 - 2 K 2168/04

    Asyl,Türkei

  • VG Bremen, 27.03.2008 - 2 K 1959/06

    Öffentliche Religionsausübung

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2003 - 13 ME 28/03

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; Duldung;

  • VG Lüneburg, 09.02.2006 - 1 B 1/06

    Abschiebungsschutz im Asylfolgeverfahren; unzureichende Mitteilung des

  • VG Bremen, 04.07.2003 - 2 K 151/01
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2003 - 2 L 2040/98

    Abschiebungsschutz; Asyl; Ausgrenzung; Aussperrung; Ehegattenasyl;

  • VGH Hessen, 30.07.1997 - 12 UZ 1834/97

    Zulassung der Berufung im Asylverfahren: Abweichung eines OVG von der

  • VG Gießen, 17.11.1994 - 7 E 11430/91

    Asylrecht: Anwendbarkeit des herabgestuften Prognosemaßstabs

  • VG Bremen, 18.04.2008 - 2 K 3401/06

    Pakistan, Christen, Konversion, Apostasie, Religion, religiös motivierte

  • VG Bremen, 13.02.2003 - 2 K 349/01
  • VG Stuttgart, 07.05.2002 - A 6 K 12344/01

    Gewalt gegen Frauen in Pakistan ist politische Verfolgung

  • VG Frankfurt/Main, 26.07.2000 - 9 E 30988/99
  • VG Frankfurt/Main, 11.09.2000 - 9 E 30078/99
  • VG Bremen, 27.04.2009 - 5 K 214/09

    Kosovo, Roma, Gruppenverfolgung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

  • VG Bremen, 05.02.2004 - 2 K 2557/02

    Liberia, Regierungsmilizen, Mitglieder, Politische Entwicklung, Waffenstillstand,

  • VG Bremen, 14.08.2003 - 2 K 1641/01

    Togo, Bassar, Straftäter, Strafhaft, Haftbedingungen, Menschenrechtswidrige

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