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   VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15.T   

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VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15.T (https://dejure.org/2017,48072)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.10.2017 - 9 C 873/15.T (https://dejure.org/2017,48072)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 9 C 873/15.T (https://dejure.org/2017,48072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Luftverkehrsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AARHUS-KONVENTION; ALLGEMEINE LEISTUNGSKLAGE; DRITTSCHUTZ; LÄRMAKTIONSPLAN; PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS; UMGEBUNGSLÄRM-RICHTLINIE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsschutz gegen einen Lärmaktionsplan

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
    Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass unter Berücksichtigung der zu Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 Rn. 42) aus dem von § 47 Abs. 1 BImSchG bezweckten Schutz der menschlichen Gesundheit im Fall der Luftreinhalteplanung ein Klagerecht für die von den Immissionsgrenzwertüberschreitungen unmittelbar betroffenen natürlichen Personen hergeleitet wurde (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, juris Rn. 38 ff.).

    Denn im Unterschied zu der von ihr insoweit angeführten Luftqualitätsrichtlinie enthält die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Umgebungslärm-RL ebenso wie die Bestimmungen der Anhänge IV und V für die Lärmaktionsplanung gerade keine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung, der sich ein für lärmbetroffene Dritte bezweckter Schutz entnehmen ließe, wie sie in der ebenfalls von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 25. Juli 2008 - C-237/07 -, juris Rn 36) für die Luftqualitätsrichtlinie festgestellt wurde.

    Aus den Regelungen der Aarhus-Konvention und Art. 47 EU-Grundrechtecharta folgt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dazu angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 08.11.2016 - C-243/15 -, juris, und vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07 -, Slg. I-6221 Rn. 36) kein anderes Ergebnis.

    Der Europäische Gerichtshof hat in der dazu angeführten, zur Luftqualitätsrichtlinie ergangenen Entscheidung vom 25. Juli 2008 (C-237/07) zwar festgestellt, dass sich Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen können, und die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen haben, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinie im Einklang stehen.

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
    Da es an unionsrechtlich festgelegten Grenzwerten fehlt und Lärmaktions- oder Lärmminderungspläne keine Bindungswirkung für die Planfeststellungsbehörde begründen, sind nach § 14 FLärmSchG vielmehr die Grenzwerte dieses nationalen Gesetzes von der Lärmaktionsplanung zu beachten (so schon BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - BVerwG 9 A 20.11 -, juris Rn. 30; Urteil vom 12.11.2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18.12.2014 - BVerwG 4 C 35.13 -, juris Rn. 56 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 589 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017 - OVG 11 N 16.13 -, juris Rn. 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14 -, juris Rn. 25).

    Weder sind die zuständigen Behörden verpflichtet, in ihren Plänen ruhige Gebiete darzustellen, noch ist es zwingend, den Schutz ruhiger Gebiete zum Ziel eines Lärmaktionsplans zu erklären oder auf die Schaffung weiterer ruhiger Gebiete hinzuwirken (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rn. 23 ff).

    Im Fall des § 47d BImSchG scheitert aus diesen Gründen selbst dann, wenn mit dem durch § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG in innerstaatliches Recht umgesetzten Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2002/49/EG Unionsrecht berührt wäre, die Klagebefugnis auch daran, dass Art. 9 Abs. 3 AK wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit nicht unmittelbar wirkt (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rn. 23 ff.).

    Aus den oben dargestellten Gründen ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass zur Überzeugung des erkennenden Senats für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rn. 26; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 - Slg. 1982, I-3415 Rn. 16).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
    Die Richtlinie 2002/49/EG zwingt auch die für die Aufstellung der Lärmaktionspläne zuständigen Behörden infolge dessen nicht dazu, die Zumutbarkeitsgrenze anhand geringerer oder überhaupt anderer Lärmwerte als derjenigen des § 2 FluglärmG zu bestimmen (so für die Planfeststellungsbehörden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 [BVerwG 22.03.2012 - BVerwG 3 C 21.11] , Rn. 193; BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - BVerwG 4 B 53.14 -, juris).

    Auch für einen Anspruch auf Einhaltung der in Anhang V der RL dargestellten Mindestanforderungen lässt sich wegen der mangelnden subjektiven Rechtsbetroffenheit der Klägerin keine Klagebefugnis herleiten, da der durch § 47d BImSchG in nationales Recht umgesetzte Art. 8 Umgebungslärm-RL die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, für eine Lärmaktionsplanung zu sorgen, die Festlegung von Grenzwerten, die mit einer solchen Planung durchgesetzt werden sollen, aber ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlässt (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 193).

    Denn die dort genannten Werte bestimmen zwar die Personenkreise, deren geschätzte Größen der Kommission nach Art. 10 Umgebungslärm-RL zu übermitteln sind, markieren aber gleichfalls keine Zumutbarkeitsgrenzen (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 -, BVerwGE 142, 234 [BVerwG 22.03.2012 - BVerwG 3 C 21.11] , Rn. 193; Beschluss vom 17.02.2015 - BVerwG 4 B 53.14 -, juris Rn. 13).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
    Aus den Regelungen der Aarhus-Konvention und Art. 47 EU-Grundrechtecharta folgt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dazu angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 08.11.2016 - C-243/15 -, juris, und vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07 -, Slg. I-6221 Rn. 36) kein anderes Ergebnis.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Europäische Gerichtshof in der von ihr dazu angeführten Entscheidung zu Art. 47 EU-Grundrechte- charta i.V.m. Art. 2 und 9 der Aarhus-Konvention (vom 08.11.2016 - C-243/15 -, juris) natürlichen Personen aber keine weitergehende und unabhängig von der Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte bestehende Klagebefugnis eingeräumt.

  • BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 53.14

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
    Die Richtlinie 2002/49/EG zwingt auch die für die Aufstellung der Lärmaktionspläne zuständigen Behörden infolge dessen nicht dazu, die Zumutbarkeitsgrenze anhand geringerer oder überhaupt anderer Lärmwerte als derjenigen des § 2 FluglärmG zu bestimmen (so für die Planfeststellungsbehörden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 [BVerwG 22.03.2012 - BVerwG 3 C 21.11] , Rn. 193; BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - BVerwG 4 B 53.14 -, juris).

    Denn die dort genannten Werte bestimmen zwar die Personenkreise, deren geschätzte Größen der Kommission nach Art. 10 Umgebungslärm-RL zu übermitteln sind, markieren aber gleichfalls keine Zumutbarkeitsgrenzen (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 -, BVerwGE 142, 234 [BVerwG 22.03.2012 - BVerwG 3 C 21.11] , Rn. 193; Beschluss vom 17.02.2015 - BVerwG 4 B 53.14 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
    Die Richtlinie 2002/49/EG zwingt auch die für die Aufstellung der Lärmaktionspläne zuständigen Behörden infolge dessen nicht dazu, die Zumutbarkeitsgrenze anhand geringerer oder überhaupt anderer Lärmwerte als derjenigen des § 2 FluglärmG zu bestimmen (so für die Planfeststellungsbehörden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 [BVerwG 22.03.2012 - BVerwG 3 C 21.11] , Rn. 193; BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 - BVerwG 4 B 53.14 -, juris).

    Denn die dort genannten Werte bestimmen zwar die Personenkreise, deren geschätzte Größen der Kommission nach Art. 10 Umgebungslärm-RL zu übermitteln sind, markieren aber gleichfalls keine Zumutbarkeitsgrenzen (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 -, BVerwGE 142, 234 [BVerwG 22.03.2012 - BVerwG 3 C 21.11] , Rn. 193; Beschluss vom 17.02.2015 - BVerwG 4 B 53.14 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
    Die Klägerin beruft sich insoweit insbesondere auf eine zur Luftreinhalteplanung ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, juris), wonach die betroffenen Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO mit einem an unionsrechtlichen Vorgaben orientierten Verständnis des § 47 Abs. 1 BImSchG zu bewerten seien.

    Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass unter Berücksichtigung der zu Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 Rn. 42) aus dem von § 47 Abs. 1 BImSchG bezweckten Schutz der menschlichen Gesundheit im Fall der Luftreinhalteplanung ein Klagerecht für die von den Immissionsgrenzwertüberschreitungen unmittelbar betroffenen natürlichen Personen hergeleitet wurde (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, juris Rn. 38 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 N 16.13

    Lärmaktionsplan Berlin; Anspruch auf Ausweisung als weiteres "ruhiges Gebiet";

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
    Da es an unionsrechtlich festgelegten Grenzwerten fehlt und Lärmaktions- oder Lärmminderungspläne keine Bindungswirkung für die Planfeststellungsbehörde begründen, sind nach § 14 FLärmSchG vielmehr die Grenzwerte dieses nationalen Gesetzes von der Lärmaktionsplanung zu beachten (so schon BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - BVerwG 9 A 20.11 -, juris Rn. 30; Urteil vom 12.11.2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18.12.2014 - BVerwG 4 C 35.13 -, juris Rn. 56 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 589 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017 - OVG 11 N 16.13 -, juris Rn. 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14 -, juris Rn. 25).

    Sie macht damit Ansprüche als Immissionsbetroffene geltend, wie sie auch Gegenstand der den dazu angeführten Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren waren (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017 - OVG 11 N 16.13 -, juris Rn. 24).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
    Aus den oben dargestellten Gründen ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass zur Überzeugung des erkennenden Senats für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rn. 26; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 - Slg. 1982, I-3415 Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 10 S 1632/14

    Anspruch der Gemeinde gegen die DB Netz AG auf Lärmschutzmaßnahme

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15
    Da es an unionsrechtlich festgelegten Grenzwerten fehlt und Lärmaktions- oder Lärmminderungspläne keine Bindungswirkung für die Planfeststellungsbehörde begründen, sind nach § 14 FLärmSchG vielmehr die Grenzwerte dieses nationalen Gesetzes von der Lärmaktionsplanung zu beachten (so schon BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - BVerwG 9 A 20.11 -, juris Rn. 30; Urteil vom 12.11.2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18.12.2014 - BVerwG 4 C 35.13 -, juris Rn. 56 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 589 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017 - OVG 11 N 16.13 -, juris Rn. 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2016 - 10 S 1632/14 -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 20.11

    Bauarbeiten; Bauzeit; Lärm; Staub; Erschütterungen; AVV Baulärm; Lärmprognose;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 10 S 2449/17

    Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung eines

    Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass nach geltender Rechtslage auch lärmbetroffene Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 a. a. O. Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 26.10.2017 - 9 C 873/15.T - DVBl 2018, 191; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2017 - 11 N 16.13 - juris Rn. 12) und Umweltverbände (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 und vom 18.12.2014, jew. a. a. O.) die Umsetzung von Lärmaktionsplänen mangels Klagebefugnis nicht gerichtlich geltend machen können.
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2017 - 2 LB 22/13

    Klage gegen Verkehrslärmbelästigung in einem Kurgebiet

    Dies folgt bereits daraus, dass sich weder der Umgebungslärmrichtlinie noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. BImSchG verbindliche, den Schutz lärmbetroffener Dritter bezweckende Grenzwerte entnehmen lassen (ebenso: VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 9 C 873/15.T -, LS 2, Rn. 28, juris).

    Dies gilt auch in Zusammenschau mit den Erwägungsgründen der Richtlinie (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 9 C 873/15.T -, Rn. 36, juris).

    Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärmrichtlinie stellt die in den Plänen genannten Maßnahmen zudem in das Ermessen der zuständigen Behörden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 9 C 873/15.T -, Rn. 40, juris).

    Die in den Regelungen in Anhang VI der Richtlinie unter Nr. 1.5 und 1.6 angegebenen dB(A)-Werte konkretisieren lediglich die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten, die nach Art. 10 der Umgebungslärmrichtlinie bestehen und stellen keine drittschützenden Zumutbarkeitsgrenzen dar (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 9 C 873/15.T -, Rn. 29, 44, juris).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Umgebungslärm-RL räumt den Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit ein, bis zur verbindlichen Festlegung der Verwendung gemeinsamer Bewertungsmethoden für die Bestimmung von Lden und Lnight die bestehenden, nationalen Lärmindizes sowie die zugehörigen Daten verwenden zu können (VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 9 C 873/15.T -, Rn. 42, juris).

    Während die Luftqualitätsrichtlinie (Richtlinie 96/62/EG) den Mitgliedstaaten (der Rat auf Vorschlag der Kommission) aufgibt, Grenzwerte und/oder Alarmschwellen für das Ausmaß der Luftverschmutzung festzulegen (siehe die nachfolgenden Richtlinien 1999/30/EG und 2008/50/EG, wobei letztere in Art. 31 Abs. 1 die beiden vorgenannten Richtlinien mit Ausnahme der dort gesetzten Fristen aufhebt), was durch die Anhänge I bis III der Richtlinie 1999/30/EG und durch den Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG geschehen ist, und sie dazu verpflichtet, Aktionspläne aufzustellen, die Maßnahmen zur Beeinflussung von Tätigkeiten, die zur Überschreitung der festgesetzten Grenzwerte beitragen (Erwägungsgründe sowie Art. 4, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 96/62/EG), enthalten müssen, überlässt die Umgebungslärmrichtlinie die Aufstellung von Grenzwerten bisher allein den Mitgliedstaaten (so auch: VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 9 C 873/15.T -, Rn. 37, juris).

  • VGH Hessen, 21.05.2019 - 9 A 2691/18
    Zur Ermöglichung der Interessenwahrnehmung des Antragstellers ist die Beiladung aber auch nicht erforderlich, da er die Möglichkeit hat, unmittelbar gegen ihn konkret betreffende Maßnahmen der Umsetzung von in den Luftreinhalteplan aufgenommenen Anordnungen rechtlich vorzugehen und in diesem Rahmen die Rechtmäßigkeit des Plans auch inzident prüfen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - BVerwG 3 B 78.11 -, juris Rn. 10; Jarass a.a.O., § 40 Rn. 20, § 47 Rn. 61; Hess. VGH, Urteil vom 26.10.2017 - 9 C 873/15.T -, juris Rn. 21 f. zur Lärmaktionsplanung).
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