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   VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03, 11 N 910/03   

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VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03, 11 N 910/03 (https://dejure.org/2004,3510)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.01.2004 - 11 N 520/03, 11 N 910/03 (https://dejure.org/2004,3510)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03, 11 N 910/03 (https://dejure.org/2004,3510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Frage der Rechtmäßigkeit der Auslegung einer Rechtsvorschrift; Normenkontrollverfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hundeverordnung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof; Eigentümer und Halter von Hunden als Antragsteller; Verletzung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs... . 1; ; HV Art. 118; ; HundeVO § 2 Abs. 1 Satz 2; ; HundeVO § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; HundeVO § 3 Abs. 1 Satz 2; ; HundeVO § 7 Satz 3; ; HundeVO § 9 Abs. 1 Satz 1; ; HundeVO § 10 Abs. 1; ; HundeVO § 10 Abs. 2; ; HundeVO § 14 Abs. 1; ; HundeVO § 15 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 249
  • ESVGH 54, 250 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Hessen, 29.08.2001 - 11 N 2497/00

    Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Hunderassen; Voraussetzung für Erlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03
    Die Einwendung, dass es keine Möglichkeit gibt, Hunde molekularbiologisch einer Rasse oder Gruppe zuzuordnen, und dass die Ermittlung der Rasse bzw. Gruppenzugehörigkeit insbesondere wegen sich des durch Zucht und Kreuzungen rasch verändernden Erscheinungsbildes der verschiedenen Hunderassen Schwierigkeiten bereiten kann (vgl. A., a.a.O.; O., Institut für Tierzucht und Vererbungsforschung der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Molekulargenetische Identifikation von Hunderassen, Stellungnahme vom 21. März 2001 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 11 N 2497/00; derselbe, Anhörung vor dem Abgeordnetenhaus von Berlin, Wortprotokoll GesSozMi 14/19 vom 22. März 2001, S. 7, 8, 38) betrifft die Feststellung der Rasse- bzw. Gruppenzugehörigkeit im Einzelfall und steht der generellen Verwendung von Rassemerkmalen zur Unterscheidung von Hunden nicht entgegen.

    Für evtl. Zweifelsfälle bei der Zuordnung eines Hundes zu einer Rasse oder Gruppe bietet die der zuständigen Behörde insoweit zufallende Beweislast ein ausreichendes Korrektiv (vgl. Urteil des Senats vom 29. August 2001, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

    In dem im Senatsurteil vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 - auszugsweise wiedergegebenen Gutachten von J. zur Frage einer gesteigerten Aggressivität von Hunden bestimmter Rassen aufgrund rassespezifischer Merkmale, a. a. O., heißt es, dass Aggressivität ein züchterisch mehr oder weniger stark gewichtetes Selektionsmerkmal sein und auch nur in einzelnen Linien gewollt oder ungewollt vorkommen könne.

    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [49], die unterbliebene Listung anderer auffällig gewordener Hunderassen und -gruppen mit Rücksicht auf die wesentlich größere Verbreitung dieser Hunde nicht beanstandet.

    Die Anordnung des strikten Leinenzwangs für diese Hunde ist durch den weiten Regelungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt (Urteil des Senats vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [52]) und verstößt auch nicht etwa deshalb gegen das Übermaßverbot, weil der in der Regelung normierte Ausnahmebereich nicht auch auf fremdes befriedetes Besitztum und fremde Wohnungen erweitert wurde.

    Die Entscheidung wirft keine Rechtsfragen auf, die im Anschluss an das Urteil des Senats vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 - und der Grundsatzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den zitierten Entscheidungen einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedürfen.

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03
    Aus den dargelegten Gründen können die Antragsteller der Regelung in § 71a Abs. 1 HSOG nicht mit Erfolg den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [354], entgegen halten, dass sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung nicht ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen tatsächlich Gefahren ausgehen (vgl. auch Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72 und - BVerwG 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 sowie vom 20. August 2003 - BVerwG - 6 CN 3.02 - ).

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Grundsatzentscheidung vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 ff., folgt nichts Gegenteiliges.

    Derartige Aspekte können zwar auf Grund des weiten, letztlich durch politische Entscheidungen geprägten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers durchaus in die Ermächtigung zum Erlass von Maßnahmen zur Vorsorge gegen von Hunden ausgehende Gefahren einfließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [353]).

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03
    Aus den dargelegten Gründen können die Antragsteller der Regelung in § 71a Abs. 1 HSOG nicht mit Erfolg den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [354], entgegen halten, dass sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung nicht ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen tatsächlich Gefahren ausgehen (vgl. auch Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72 und - BVerwG 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 sowie vom 20. August 2003 - BVerwG - 6 CN 3.02 - ).

    Eine gewisse Unschärfe der von dem Gesetzgeber in § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG verwendeten Begriffe ist im Hinblick darauf hinzunehmen, dass es sich letztlich nur um beispielhaft genannte Anhaltspunkte für das allein maßgebliche Vorliegen gefahrbegründender Eigenschaften von Hunderassen oder -gruppen handelt (zum Merkmal der "rassespezifischen Merkmale" vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 ).

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03
    Aus den dargelegten Gründen können die Antragsteller der Regelung in § 71a Abs. 1 HSOG nicht mit Erfolg den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [354], entgegen halten, dass sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung nicht ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen tatsächlich Gefahren ausgehen (vgl. auch Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72 und - BVerwG 6 CN 1.02 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 sowie vom 20. August 2003 - BVerwG - 6 CN 3.02 - ).

    Als vermutlich gefährlich im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG darf eine Hunderasse oder -gruppe dann behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 72 ).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03
    Über die Rechtsgültigkeit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 HundeVO (Kaukasischer Owtscharka) hat der Senat nicht zu befinden, weil diese Regelung nicht Gegen- stand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist und sie mit den angefochtenen Vorschriften in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO nicht in einer solch untrennbaren Verbindung steht, dass auch sie zwangsläufig in die Entscheidung über die Gültigkeit dieser Vorschriften einbezogen werden müsste (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 12. November 1958 - 2 BvL 2/56 u.a., BVerfGE 8, 274 [301]).

    Auch und insbesondere für Eingriffsermächtigungen im Bereich der Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge muss sich der Gesetzgeber zwangsläufig abstrakter und unbestimmter Formulierungen bedienen, um die Verwaltungsbehörden in die Lage zu versetzen, besonderen Umständen des einzelnen Falles gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 12. November 1958 - 2 BvL 2/56 u. a., BVerfGE 8, 274 [311], vom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150 [158 ff.] und vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277]; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 10. Mai 1989 - P.St. 1073 -, ESVGH 40, 1 [5]).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03
    Auch und insbesondere für Eingriffsermächtigungen im Bereich der Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge muss sich der Gesetzgeber zwangsläufig abstrakter und unbestimmter Formulierungen bedienen, um die Verwaltungsbehörden in die Lage zu versetzen, besonderen Umständen des einzelnen Falles gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 12. November 1958 - 2 BvL 2/56 u. a., BVerfGE 8, 274 [311], vom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150 [158 ff.] und vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277]; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 10. Mai 1989 - P.St. 1073 -, ESVGH 40, 1 [5]).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03
    Auch und insbesondere für Eingriffsermächtigungen im Bereich der Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge muss sich der Gesetzgeber zwangsläufig abstrakter und unbestimmter Formulierungen bedienen, um die Verwaltungsbehörden in die Lage zu versetzen, besonderen Umständen des einzelnen Falles gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 12. November 1958 - 2 BvL 2/56 u. a., BVerfGE 8, 274 [311], vom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150 [158 ff.] und vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277]; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 10. Mai 1989 - P.St. 1073 -, ESVGH 40, 1 [5]).
  • StGH Hessen, 10.05.1989 - P.St. 1073

    Aufhebung einer Verurteilung wegen Zerstörens eines Kulturdenkmals:

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03
    Auch und insbesondere für Eingriffsermächtigungen im Bereich der Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge muss sich der Gesetzgeber zwangsläufig abstrakter und unbestimmter Formulierungen bedienen, um die Verwaltungsbehörden in die Lage zu versetzen, besonderen Umständen des einzelnen Falles gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 12. November 1958 - 2 BvL 2/56 u. a., BVerfGE 8, 274 [311], vom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150 [158 ff.] und vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277]; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 10. Mai 1989 - P.St. 1073 -, ESVGH 40, 1 [5]).
  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03
    Er ist hierbei zu Recht davon ausgegangen, dass die Wesensprüfung auch bei wissenschaftlich fundierter und sorgfältig durchgeführter Testung jeweils nur ein annäherndes Bild des augenblicklichen Verhaltens des Hundes im Sinne einer "Momentaufnahme" vermitteln kann, deren Ergebnis überdies durch spätere Ereignisse (z.B. Halterwechsel, Änderung der Haltungsbedingungen, krankhafte Veränderungen bei dem Hund) wertlos werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 152/01

    Zum Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03
    Dieses Recht ist nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt der Einschränkung zu Gunsten - hier anzuerkennender - überwiegender Allgemeininteressen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 2 BvR 152/01 -, NJW 2002, 2164).
  • VGH Hessen, 29.05.2001 - 5 N 92/00

    Normenkontrolle einer Hundesteuersatzung - gefährlicher Hund

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 3.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

  • VGH Hessen, 13.06.2006 - 11 UE 3367/04

    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunderassen bzw. -gruppen bei Vorliegen

    Gegen die Rechtsgültigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO, wonach bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier und Kreuzungen dieser Rasse eine Gefährlichkeit vermutet wird, bestehen nach wie vor keine Bedenken (im Nachgang zu Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -).

    Sie waren ebenso wie die Gerichtsakten und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

    Mit Rücksicht auf diese gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HundeVO selbst vorgebrachten Bedenken ist deren Rechtsgültigkeit im Anschluss an die Normenkontrollentscheidung des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 - nochmals (inzidenter) zu überprüfen.

    Auch unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, die maßgeblichen Gründe für die Bestimmung von Hunderassen und -gruppen als vermutlich gefährlich im Auge zu behalten und korrigierend tätig zu werden, wenn sich seine Beurteilung aufgrund neuer Daten als von Anfang an falsch oder als überholt erweisen sollte (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 45 des Urteilsabdrucks), bestand für den Verordnungsgeber folglich keine Veranlassung, American Staffordshire Terrier wegen fehlender statistischer Hinweise auf eine diesen Hunden eigene besondere Aggressionsbereitschaft aus dem Katalog der vermutlich gefährlichen Hunderassen und -gruppen zu streichen.

    Der Senat ist allerdings in seinen Normenkontrollurteilen vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 44 des Urteilsabdrucks, und vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [49], auf der Grundlage der von der schleswig-holsteinischen Landesregierung zur Beantwortung einer kleinen Anfrage verwendeten Statistik des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (vgl. Landtags-Drs. Schleswig-Holstein 15/247) davon ausgegangen, dass allein die Population der Deutschen Schäferhunde mindestens zehnmal so groß ist wie die Populationen aller "gelisteten" Hunderassen zusammengenommen und hat folglich die Aufnahme dieser Hunderasse wie auch der der Rottweiler in den Katalog der vermutlich gefährlichen Hunderassen und -gruppen wegen der größeren Verbreitung dieser Hunde als mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar angesehen.

    Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Ergebnis der Prüfung durch nachfolgende Ereignisse überholt und nicht mehr verwertbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 [165]; Urteil des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 43 des Urteilsabdrucks).

    Das Prinzip der Gefahrenvorsorge verlangt keine fachwissenschaftlich oder statistisch abgesicherten Belege für die angenommene Gefahrenlage, sondern lediglich, dass die entsprechenden Annahmen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers durch objektive und stichhaltige Anhaltspunkte gerechtfertigt sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, S. 29, 30 des Urteilsabdrucks).

    Diese Anhaltspunkte ergeben sich zum einen daraus, dass - wenn auch nur in sehr geringem Umfang - positiv wesensgeprüfte Hunde Folgewesensprüfungen nicht bestanden haben (im Beobachtungszeitraum vom 28. August 2000 bis 31. Dezember 2004 fünf "Listenhunde", darunter ein American Staffordshire - Mischling), zum anderen daraus, dass positiv wesensgetestete Hunde in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen durch Beißattacken in Erscheinung getreten sind (nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Normenkontrollverfahren 11 N 520/03 acht Fälle im Zeitraum März 2001 bis November 2002, vgl. Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 43 des Urteilsabdrucks).

    Mit Rücksicht darauf, dass die Regelungen über die Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde zu den Bestimmungen zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere im Sinne von § 71 a Abs. 1 HSOG gehören, steht dem Verordnungsgeber bezüglich der Ausgestaltung dieser Regelungen ein besonders weiter Spielraum zu (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 45 des Urteilsabdrucks).

    Der Senat hat schon in seiner Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, Seite 43 des Urteilsabdrucks, darauf hingewiesen, dass es mit Rücksicht auf die durch § 71 a HSOG ermöglichten weitergehenden Regelungen zur Vorsorge gegen von Hunden ausgehende Gefahren unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken begegnet, dass die in § 2 HundeVO genannten Hunde, bei denen typischerweise bzw. durch bereits offenbarte Aggressivität eine übersteigerte Aggression zu vermuten ist, dauerhaft als gefährlich eingestuft werden und dass folglich ihre Haltung auf Dauer besonderen Anforderungen unterworfen wird.

  • VGH Hessen, 14.03.2006 - 11 UE 1426/04

    Kreuzung einer als gefährlich eingestuften Hunderasse als "gefährlicher Hund" im

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Normenkontrollurteil vom 21. Januar 2004 - 11 N 520/03 - ausführlich dargelegt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 durch die gesetzliche Ermächtigung in § 71 a Abs. 1 HSOG gedeckt und auch im Übrigen rechtsstaatlich nicht zu beanstanden sei.

    Gegen die Rechtsgültigkeit der vorgenannten Bestimmung bestehen, wie der Senat in seiner Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, ESVGH 54, 249 [nur Leitsatz], bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - BVerwG 6 BN 3/04 -, NVwZ-RR 2005, 626, festgestellt hat, keine Bedenken.

    Diese von dem Senat bereits in seinen Normenkontrollentscheidungen vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [48], und vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, a.a.O., sowie in dem das Beschwerdeverfahren der Beteiligten - 11 TG 1195/02 - betreffenden Beschluss vom 6. Juni 2002 vertretene Auffassung steht in Einklang mit der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu den zumeist wortgleichen Bestimmungen in den Gefahrenabwehrverordnungen anderer Bundesländer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.2004 - 14 A 953/02 -, Juris, in Bezug auf § 3 Abs. 2 LHundG Nordrhein-Westfalen, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 -, NVwZ 2005, 598; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.5.2001 - 11 K 2877/00 -, NVwZ-RR 2001, 742 [744], zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 GefTVO Niedersachsen; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2000 - 2 Bs 306/00 -, NVwZ 2001, 1311, 1312, zu § 1 Abs. 1 und 2 HundeVO Hamburg; OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 -, Juris, zu § 1 der KampfhundeVO Saarland; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, NVwZ 1992, 1105, zu § 1 HuV Baden-Württemberg).

    Obwohl die Gefahrenvorsorge Maßnahmen zur Verhütung auch entfernt liegender Gefahrenmomente erlaubt, darf - wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 2004 - 11 N 520/03 , Seite 29 der Urteilsausfertigung, festgestellt hat - eine Hunderasse oder -gruppe nur dann als vermutlich gefährlich im Sinne von § 71 a Abs. 1 Satz 2 HSOG behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lässt.

    Hiervon ist in Ermangelung der Möglichkeit, die rasse- bzw. gruppenspezifischen Erbanlagen molekulargenetisch festzustellen (vgl. Distl, Institut für Tierzucht und Vererbungsforschung der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Molekulargenetische Identifikation von Hunderassen, Stellungnahme vom 21. März 2001 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 11 N 2497/00), grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Merkmale einer oder mehrerer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gelisteten Hunderassen oder -gruppen in der äußeren Gestalt des Abkömmlings nicht mehr signifikant in Erscheinung treten (Urteile des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, S. 25 der Urteilsausfertigung, und vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, ESVGH 52, 41 [48]; in diesem Sinne auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2000 - 2 Bs 306/00 -, Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.5.2001 - 11 K 2877/00 -, am jeweils angegebenen Ort).

    In diesen Fällen entfernterer Verwandtschaftsgrade ist eine ggf. noch vorhandene Prägung des Mischlingshundes durch die von einem "Rassehund" ererbten Anlagen im Zweifel durch die Behörde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu belegen (Urteile des Senats vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, und vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, am jeweils angegebenen Ort).

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

    Dass der Bullterrier zu den Hundearten mit einem erhöhten Gefahrenpotential gehört, haben neben dem Bundesverwaltungsgericht (U. vom 19.1.2000 NVwZ 2000, 929/931f.) auch verschiedene Oberverwaltungsgerichte unter Hinweis auf einschlägige Fachveröffentlichungen ausdrücklich festgestellt (vgl. NdsOVG vom 19.2.1997 NVwZ 1997, 816/817; vom 30.5.2001 NVwZ-RR 2001, 742/745 f.; BayVGH vom 11.7.2001 NVwZ 2001, 1313 f..; HessVGH vom 29.8.2001 NVwZ-RR 2002, 650/652 ff.; vom 27.1.2004 Az. 11 N 520/03 ; VGH BW vom 16.10.2001 VBlBW 2002, 292; BbgOVG vom 20.06.2002 Az. 4 D 89/00.NE ; OVG SA vom 12.2.2008 Az. 4 L 384/05 ; HH OVG vom 18.8.2008 Az. 4 Bs 72/08).
  • VG Gießen, 26.07.2004 - 10 E 605/04

    Widerruf als Sachverständiger für Wesensprüfungen von gefährlichen Hunden

    Im Verlauf des Verfahrens machte der Beklagte weiter geltend, die Klägerin habe sich auf Grund ihrer Aussagen in der mündlichen Verhandlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in E-Stadt im Normenkontrollverfahrens 11 N 520/03 am 27.01.2004 als unzuverlässig erwiesen.

    Ferner wurden zu den Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in dem Normenkontrollverfahren 11 N 520/03 am 27.01.2004 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Richter des 11. Senates, Präsident des HessVGH E., Richter am VGH Z., Richter am VGH Dr. F., Richter am VGH Prof. Dr. G., Richter am VG H., die Vertreter des Innenministeriums Frau C. und Herr D. sowie die in der mündlichen Verhandlung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof weiter anwesenden Personen Herr und Frau I., Herr K., Herr L., Herr M., Herr N., Herr P., Herr Q., Herr R., Frau S., Frau T., Herr U., Herr V., Herr W., Frau X., Frau Y. und Dr. Z. in den Sitzungen am 28.06.2004 und 26.07.2004 uneidlich vernommen.

    Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren die Gefahrenabwehrverordnung für das Halten und Führen von Hunden betreffend (Urteil vom 27.01.2004, Az.: 11 N 520/03), unter III auf die aus seiner Sicht besondere Stellung des Sachverständigen im Bereich der Gefahrenabwehrverordnung hin:.

  • VG Gießen, 26.07.2004 - 10 E 1882/04

    Hundehalteerlaubnis; Verlängerung; Wesensprüfung; Wiederholung

    Mit Urteil vom 27. Januar 2004 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Angriffe gegen einzelne Regelungen in der Gefahrenabwehrverordnung vom 22. Januar 2003, so die Nennung bestimmter Hunderassen und eine Vermutung der Gefährlichkeit bei Angehörigen dieser Rassen, als unbegründet zurückgewiesen (Az. 11 N 520/03).

    Die Erteilung einer Erlaubnis einer ansonsten verbotenen Haltung eines gefährlichen Hundes ist dem Waffenrecht nachgebildet, so dass ein Fall der Ausnahmebewilligung vorliegt und damit die zwingende zeitliche Befristung als grundsätzlich zulässig anzusehen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.01.2004 - 11 N 520/03 -).

    Gleichwohl hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar 2004 (Az. 11 N 520/03) unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 29. August 2001 (Az. 11 N 2497/00) die Rechtmäßigkeit der konkreten Listung mit dem Argument bestätigt, der Verordnungsgeber habe seiner Entscheidung nachvollziehbare Gründe, u.a. die Population der entsprechenden Tiere in Hessen, zugrundegelegt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2014 - 3 L 230/13

    Haltung eines als gefährlich vermuteten Hundes - Kampfhundkreuzung -

    Im Regelfall könne - ggf. unter Zuhilfenahme von sachkundigen Amtstierärzten oder anderen Sachverständigen - hinreichend sicher festgestellt werden, dass ein Hund nach seinem äußeren Erscheinungsbild trotz Einkreuzung anderer Rassen die markanten Merkmale einer der gelisteten Hunderassen zeige (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2008 - 4 Bs 72/08 -, juris; HessVGH, Urt. v. 27.01.2004 - 11 N 520/03 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2001, a. a. O.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.07.2001, a. a. O.; juris; Verfassungsgerichtshof Berlin, Urt. v. 12.07.2001, a. a. O.).
  • VGH Hessen, 11.01.2005 - 5 UE 903/04

    Erhöhte Hundesteuer für Staffordshire Bullterrier

    Auch der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in einem Normenkontrollverfahren die Einbeziehung der in § 2 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54) genannten Hunderassen, darunter unter Nr. 3 des Staffordshire-Bullterriers, für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 - Juris).
  • VGH Hessen, 17.09.2021 - 8 A 736/17

    Benötigung einer vorläufigen Haltererlaubnis für einen Kampfhund-Welpen

    Diese Regelungen sind durch die gesetzliche Vorschrift des § 71a Abs. 1 HSOG gedeckt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.01.2004 - 11 N 520/03 - juris Rn. 83 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2006 - 11 UE 3367/04 - juris Rn. 29 ; BVerwG, Beschluss vom 27.02.2007 - BVerwG 6 B 81/06 - juris).

    Dabei dient die Rassen- oder Gruppenzugehörigkeit von Hunden nicht als sachliche Grundlage für die Feststellung einer vermutlichen Gefährlichkeit von Hunden dieser Rassen oder Gruppen, sondern wird durch statistisches Material untermauert (Hess. VGH, Urteil vom 27.01.2004 - 11 N 520/03 - juris Rn. 134 ).

  • VG Schleswig, 15.07.2016 - 4 A 71/15

    Zur erhöhten Hundesteuer für bestimmte Rassen - hier: Bordeauxdogge

    Der Hessische VGH hat in seinem Urteil vom 27.07.2004 (Normenkontrollverfahren 11 N 520/03, zitiert nach Juris) festgestellt, dass die vorliegenden Stellungnahmen von Fachwissenschaftlern und Praktikern letztlich übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass "sich das Gefährdungspotential von Hunden nicht schlicht an Hand einer für seine Rasse charakteristischen genetischen Disposition zu aggressivem Verhalten ablesen lässt" (aaO, Rn. 117 ff).
  • VGH Hessen, 18.10.2007 - 8 UE 243/06

    Zur Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher Hund - hier: Hessen

    Bei der Hundeverordnung handelt es sich daher nicht um eine Verordnung zur Gefahrenabwehr im engeren Sinne des traditionellen polizeirechtlichen Begriffs, sondern um eine solche zur Gefahrenvorsorge im Vorfeld der Abwehr bereits bestehender Gefahren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -, ESVGH 54, 249 f. - Leitsätze).
  • VG Darmstadt, 26.10.2016 - 3 K 2079/15

    Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, hier: Hundewelpen

  • VG Kassel, 15.12.2010 - 4 K 763/10

    Erhöhter Hundesteuersatz für gefährliche Hunde auch dann zulässig, wenn der

  • VG Hamburg, 08.03.2023 - 11 E 845/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes

  • VG Kassel, 08.09.2011 - 4 L 1020/11

    Polizeirechts Führen eines gefährlichen Hundes, der in einem anderen Bundesland

  • VG Kassel, 30.06.2010 - 4 K 385/08

    Zur Möglichkeit und Bedeutung der molekulargenetischen Bestimmung der

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