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   VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12.T   

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https://dejure.org/2014,23523
VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12.T (https://dejure.org/2014,23523)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.05.2014 - 9 C 2269/12.T (https://dejure.org/2014,23523)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - 9 C 2269/12.T (https://dejure.org/2014,23523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    DVO/LuftVO 245., § 2 Abs 2 S 2 FluglärmG, § 4 Abs 1 FluglärmG, Art 28 Abs 2 GG, § 29b Abs 2 LuftVG
    Zur Festlegung von An- und Abflugverfahren zum und vom Verkehrslandeplatz Egelsbach

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur Durchführung einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung ; Beschränkung der rechtlichen Möglichkeit einer Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe bei An- und Abflügen von einem Flughafen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABWÄGUNG; ALTERNATIVENPRÜFUNG; ANHÖRUNG; BETEILIGUNGSRECHT; ERMITTLUNGSTIEFE; FLUGLÄRM; FLUGLÄRMKOMMISSION; FLUGVERFAHRENSFESTLEGUNG; KOMMUNE; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; LÄRMVERTEILUNG; LUFTRAUMORDNUNG; LUFTVERKEHRSSICHERHEIT; PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN; SACHLICHER ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Flugroute übers Stadtgebiet

Sonstiges

  • hessen.de (Terminmitteilung)

    Luftverkehrsrecht: Die Stadt Rödermark klagt aus Gründen des Lärmschutzes gegen die Festlegung der An- und Abflugverfahren zum und vom Verkehrslandeplatz Egelsbach.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12
    Statthafte Klageart zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152 sowie juris mit weiteren Nachweisen) die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem hier geltend gemachten Interesse, von Fluglärm ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung verschont zu bleiben, nicht von vornherein jegliche rechtliche Relevanz absprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 20).

    Auf einfachgesetzlicher Ebene hat es damit sein Bewenden, dass die Gemeinden im Rahmen der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O., juris Rn. 44).

    Dem Erfordernis der Beachtung der kommunalen Planungshoheit ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32b LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüber hinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44) .

    Da die Festlegung der Flugverfahren nur insofern einen planerischen Einschlag aufweist, als damit verbundene Lärmbelastungen in der Umgebung des Flugplatzes nach § 29b Abs. 2 LuftVG in die Abwägung einzustellen sind, kommt sie damit allenfalls in "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen; die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze sind nicht vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris, Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Da weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrs-Ordnung eine Konkretisierung der Abwägungspflicht formuliert worden ist, die der Beklagten als Normgeber im Rahmen des normgebenden Ermessens obliegt, unterliegt - wie oben dargestellt - die Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 2 LuftVO in materieller Hinsicht einem Abwägungsgebot im Rahmen des rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen, nicht jedoch nach planungsrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322, und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Die Norm enthält eine Regelverpflichtung, das Entstehen unzumutbaren Lärms zu verhindern, die allerdings unter dem Vorbehalt des Machbaren steht (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 30).

    Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42).

    Verfügt das Bundesaufsichtsamt über eine Tatsachengrundlage, die für eine an § 29b Abs. 2 LuftVG orientierte Lärmbeurteilung ausreicht, so kann es sich weitere Nachforschungen, die keine entscheidungsrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse versprechen, ersparen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 40).

    Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums des Bundesaufsichtsamtes bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung und der Einschätzung und Bewertung der jeweiligen Gesamtlärmsituation, wonach es ihm überlassen ist, ob insoweit etwa eher auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder auf die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärm-ereignisse zuerkannt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06. AK -, juris Rn. 71 m. w. N.).

    Die Lärmschutzklausel des § 29b Abs. 2 LuftVG hebt sich in diesem Punkt insbesondere von dem Lärmschutzregime ab, das im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren gilt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 28 ff.).

    Werte in einer Größenordnung von 54 dB(A) oder 50 dB(A) am Tag wurden vom Bundesverwaltungsgericht als allemal hinnehmbar beurteilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 47, und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 36).

    Einen Rechtsverstoß begeht es nur dann, wenn es die Augen vor Alternativen verschließt, die sich unter Lärmschutzaspekten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 33, - 4 C 15.03 -, juris Rn. 31).

    Das Bundesaufsichtsamt hat nach Maßgabe der Flugsicherheitserfordernisse zu beurteilen, ob die Flugbewegungen eher gebündelt oder gestreut werden und die Lärmbelastungen nach Art eines großräumigen Lastenausgleichs aufgeteilt werden oder bestimmte Gebiete möglichst verschont bleiben sollen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42).

    Das Bundesaufsichtsamt ist nicht verpflichtet, dem Interesse an einem Schutz vor - hier gegebenem zumutbarem - Lärm im Wege einer "Optimierung" Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42), sondern es kann sich vielmehr - wie oben bereits dargelegt - nach Maßgabe der Flugsicherheitserfordernisse dafür entscheiden, die Flugbewegungen zu streuen und die Lärmbelastungen nach Art eines großräumigen Lastenausgleichs aufzuteilen, auch wenn dies zu einer größeren Zahl von lärmbetroffenen Personen führt.

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12
    Die in § 32b LuftVG vorgesehene Einrichtung einer Fluglärmkommission, der unter anderem Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung eines Flugplatzes betroffenen Gemeinden angehören sollen (§ 32b Abs. 4 LuftVG) und die die Genehmigungsbehörden und die für die Flugsicherung zuständigen Stellen vor allem auch über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm beraten soll, spricht aus gesetzessystematischen Gründen dafür, dass der Gesetzgeber eine förmliche Beteiligung von Gemeinden bei der Festlegung von Flugverfahren nicht lediglich versehentlich unterlassen hat, sondern weitergehende Anhörungsrechte aus Lärmschutzgründen weder für geboten noch für sachgerecht hielt (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245, juris Rn. 33).

    Dem Erfordernis der Beachtung der kommunalen Planungshoheit ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32b LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüber hinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44) .

    Demnach ist die Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob das Bundesaufsichtsamt von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob es den gesetzlichen, insbesondere durch § 29b Abs. 2 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt und die rechtlich schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, namentlich deren Lärmschutzinteressen, in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht ohne sachlichen Grund gegenüber den öffentlichen Interessen zurückgesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 44).

    Des Weiteren ist während des Rechtsstreits erfolgten Überprüfungen und eventuell normierten Veränderungen der Flugverfahren sowie den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Bundesaufsichtsamtes Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.).

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb beispielsweise darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, den Kreis potentieller Lärmbetroffener zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 38, und vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, juris Rn. 44).

    Werte in einer Größenordnung von 54 dB(A) oder 50 dB(A) am Tag wurden vom Bundesverwaltungsgericht als allemal hinnehmbar beurteilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 47, und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12
    Der Umstand, dass das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einen projektbezogenen Vorhabenbegriff verwendet, der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG an seine Anlage 1 anknüpft, die aber nicht einschlägig ist, bestätigt, dass ein Nachholen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Festlegung des Flugverfahrens nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 -, juris Rn. 17).

    Für die hier streitgegenständliche Festlegung von Flugverfahren, bei der es ebenfalls nicht um "materielle Arbeiten" im Sinne dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH, wie vor, juris Rn. 27, 28) geht, gilt dies in entsprechender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 -, juris Rn. 21).

    Für die Festlegung von Flugverfahren kann aber nach dem UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 -, juris Rn. 6), so dass schon die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht erfüllt sind.

    Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahrensschritt, aber keine materielle Entscheidung über die von ihr beschriebenen Umweltbelange (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12
    Sie muss die Modalitäten des Flugbetriebs nur soweit abbilden, wie es für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich ist, und zudem in aller Regel mit dem Bundesaufsichtsamt und der DFS abgestimmt sein (BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a.; 4 A 7001/11 u.a. -, juris).

    Es ist deshalb unerheblich, wenn durch später von der Grobplanung im Planfeststellungsverfahren abweichende Flugverfahren Lärmbetroffenheiten entstehen, die nach Art und Umfang durch die prognostizierten Flugverfahren nicht abgebildet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. -, juris Rn. 51).

    Zu diesen Feststellungen darf sich das Bundesaufsichtsamt bei der Festlegung von Flugverfahren nicht in Widerspruch setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10.u.a. -, juris Rn. 51).

    Das Planfeststellungsverfahren ist der Ort, an dem effektiver Rechtsschutz gegen die Anlegung oder den Ausbau eines Flugplatzes und die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb gewährleistet werden kann (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. -, BVerwGE 144, 1, juris Rn. 48 m. w. N.) und wo auch die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der entsprechenden Beteiligung der Öffentlichkeit angesiedelt ist.

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12
    Mit den in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglärmG festgelegten Auslösewerten hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum indes nicht überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, BVerwGE 142, 234, juris Rn. 151).

    Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten könnte indes gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident wäre, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, a.a.O., juris Rn. 155, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, a.a.O., Rn. 38).

    Wenngleich für andere Lärmquellen einschlägige Regelungen insoweit zum Teil differenzierte Anforderungen vorsehen (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV), war der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Fluglärmschutzgesetzes in Anbetracht des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums nicht gehindert, hinsichtlich des Fluglärms eine davon abweichende Wertung zugrunde zu legen, ohne dass die Regelung dadurch in verfassungswidriger Weise inkonsistent oder gleichheitswidrig wäre (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, a.a.O., juris Rn. 162).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 20 D 120/97

    Flugroutenfestlegung für den Flughafen Köln/Bonn verwaltungsgerichtlich nicht

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12
    Die Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes können insoweit nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, sondern um ein Verfahren der Rechtsetzung im formellen Sinne handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, NZV 2002, 478 sowie juris).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

    AK -, NZV 2002, 478).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12
    Eine Verletzung von Schutzpflichten könnte nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, NVwZ 2011, 991, und vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 -, NVwZ 2009, 1489).

    Eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten könnte indes gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident wäre, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, a.a.O., juris Rn. 155, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, a.a.O., Rn. 38).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12
    Bei dem Flugplatz Egelsbach handelt es sich um einen Verkehrslandeplatz mit beschränktem Bauschutzbereich und die Festlegung von An- und Abflugverfahren nach § 27a Abs. 2 LuftVO betrifft den Betrieb des Flugplatzes, da sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang hierzu steht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 A 1569/01 -, ZUR 2003, 298; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276).

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb beispielsweise darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, den Kreis potentieller Lärmbetroffener zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 38, und vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, juris Rn. 44).

  • VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12
    Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist dieses Verfahren ein in erster Linie sicherheitsrechtliches Instrument vorwiegend zum Zweck der Verhaltenssteuerung, Adressat ist der Luftfahrzeugführer (vgl. im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris).

    Da die Festlegung der Flugverfahren nur insofern einen planerischen Einschlag aufweist, als damit verbundene Lärmbelastungen in der Umgebung des Flugplatzes nach § 29b Abs. 2 LuftVG in die Abwägung einzustellen sind, kommt sie damit allenfalls in "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen; die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze sind nicht vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris, Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

    Auszug aus VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12
    Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums des Bundesaufsichtsamtes bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung und der Einschätzung und Bewertung der jeweiligen Gesamtlärmsituation, wonach es ihm überlassen ist, ob insoweit etwa eher auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder auf die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärm-ereignisse zuerkannt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06. AK -, juris Rn. 71 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 61/80

    Anspruch auf Einschränkung des Flugbetriebes - Anspruch auf Unterlassung

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 07.04.2006 - 4 B 69.05

    Berücksichtigung unzumutbarer Lärmbelastung bei der Festlegung von Flugstrecken

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (sog.

  • OVG Sachsen, 09.05.2012 - 1 C 20/08

    Klagebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen hinsichtlich der Festsetzung

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03

    Taunus-Flugrouten rechtmäßig

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1569/01

    Festlegung von Flugverfahren - Kompetenzen - Lärmschutz; Directs

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Denn die Norm ist auf die Situation zugeschnitten, in der neben Flugverfahren mit Lärmwirkungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle auch Flugverfahren zur Verfügung stehen, mit denen sich unzumutbare Lärmbelastungen vermeiden lassen (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - juris Rn. 29; ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - juris Rn. 49; VGH Kassel, Urteil vom 27. Mai 2014 - 9 C 2269/12.T - juris Rn. 75; OVG Münster, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK - juris Rn. 46).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17

    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

    Ein Kläger darf mithin grundsätzlich nicht allein im öffentlichen Interesse oder zugunsten von Dritten vom Gericht die Beanstandung rechtswidrigen Verhaltens des Staates verlangen (vgl. in diesem Sinne VGH Kassel, Urteil vom 27. Mai 2014 - 9 C 2269/12.T - juris Rn. 53; VG Köln, Urteil vom 20. April 2018 - 9 K 3859/16 - juris Rn. 121; vgl. ferner Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Rn. 811; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2016, § 43 VwGO Rn. 37).
  • VGH Hessen, 07.09.2017 - 9 A 1785/15

    HINDERNISFREIHEIT AN FLUGPLÄTZEN; LANDEANFLUG; PLATZRUNDE; WINDKRAFTANLAGEN

    Der beschließende Senat hält an seiner zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO a.F. ergangenen Rechtsprechung fest, dass schon dem Wortlaut nach die rechtliche Möglichkeit einer Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe nicht auf die Zeit "während" des unmittelbaren Start- bzw. Landevorgangs und damit nur im Endanflug vor dem Aufsetzen auf der Landebahn beschränkt, sondern eine Unterschreitung erlaubt ist, soweit dies angesichts der Notwendigkeiten des Luftverkehrs bei Start und Landung und damit auch des Landeanflugs gerechtfertigt ist (Urteil vom 27.05.2014 - 9 C 2269/12.T -, juris Rn. 120).
  • VGH Hessen, 10.07.2018 - 9 A 986/16

    SICHTFLUG; AN- UND ABLFUGSTRECKEN; SICHERHEITSABSTAND; LUFTFAHRTHINDERNIS;

    Diese Möglichkeit der Abweichung ist auch nicht auf die Zeit "während" des unmittelbaren Start- bzw. Landevorgangs und damit nur auf den Endanflug vor dem Aufsetzen auf der Landebahn beschränkt (st. Rspr. des Senats, vgl. dazu Urteil vom 27.05.2014 - 9 C 2269/12.T -, juris Rn. 120 zur LuftVO a.F.; Beschluss des Senats vom 07.09.2017 - 9 A 1785/15.Z -, juris Rn. 17).
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