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   VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18   

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VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18 (https://dejure.org/2018,30842)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.09.2018 - 8 B 432/18 (https://dejure.org/2018,30842)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 (https://dejure.org/2018,30842)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 VwGO, Art. 12 GG, § 25 GlüStV, § 2 Abs 2 HSpielhG, § 2 Abs 3 HSpielhG, § 9 HSpielhG, § 15 Abs 1 HSpielhG, § 15 Abs 1a HSpielhG
    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

  • vdai.de PDF

    Für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen unterschiedlicher Betreiber (sog. echte Konkurrenz) gibt es in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage. Die hierzu erlassenen Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SPIELHALLE; KONKURRENZ; ECHTE KONKURRENZ; MINDESTABSTANDSGEBOT; VERBUNDVERBOT; AUSWAHLVERFAHREN; WÄGUNGSSCHEMA; VORBEHALT DES GESETZES; AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN; VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN; AUSWAHL; AUSWAHLKRITERIEN; EIGNUNG; GLEICHBEHANDLUNG; GLÜCKSSPIEL; SPIELSUCHT; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine rechtliche Grundlage für Auswahlverfahren bei Mindestabstand von Spielhallen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Spielhallen in Hessen müssen vorerst keinen Mindestabstand wahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine rechtliche Grundlage für Auswahlverfahren zwischen Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots - Vorgegebene Kriterien nicht sachgerecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 267
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18
    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rdnr. 182.).

    Hierfür könnte sprechen, dass sich im Hessischen Spielhallengesetz, anders als im Saarländischen Spielhallengesetz, über dessen Verfassungsgemäßheit das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 07.03.2017 zu befinden hatte, keine Bestimmungen finden lassen, denen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen entnehmen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a. a. O., Rdnr. 184; für die vergleichbare Rechtslage in Niedersachsen: Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rdnr. 16).

    Gleichwohl mag es hierbei dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes genügen, wenn in einem solchen Fall den zuständigen Behörden mittels einer Verordnung oder Verwaltungsvorschrift detaillierte Kriterien für die Bewältigung von Konkurrenzsituationen an die Hand gegeben werden (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a. a. O., Rdnr. 186).

    Denn da es vorliegend nur um eine Überleitungsregelung für eine bestimmbare Anzahl von Bestandsspielhallen geht, nicht hingegen um die grundsätzliche und allgemeine Zuordnung unterschiedlicher Grundrechtspositionen für eine unbestimmte Vielzahl von zukünftigen Auswahlentscheidungen, kann der Gesetzgeber die Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellationen den zuständigen Behörden überlassen, jedenfalls soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nur ein geringes Mehr an Bestimmtheit oder Rechtsklarheit schaffen könnte (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a. a. O., Rdnr. 183 und 185).

    Als eines der hierbei vorrangig zu berücksichtigenden Kriterien nennt das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis, sich eines Verteilmechanismus zu bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei der Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a. a. O., Rdnr. 185).

    Im Bereich der Spielhallen gibt es jedoch keine Konkurrenz durch staatliche Monopolinhaber und von dem Spiel in Spielhallen geht eine deutlich größere Suchtgefahr aus, die die restriktiven Regelungen rechtfertigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a. a. O., Rdnr. 138 - 140).

    Zudem gehen Untersuchungen davon aus, dass die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer ausfällt als beim Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a. a. O., Rdnr. 143, 144).

    Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a. a. O., Rdnr. 193).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18
    Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rdnr. 25 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rdnr. 38).

    Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel können nur dann von Bedeutung sein, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30.06.2017 nicht möglich war (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, a. a. O. Rdnr. 38).

  • OVG Sachsen, 22.08.2017 - 3 B 189/17

    Kohärenzgebiet; Verbundverbot; Abstandgebot; Erfolgsaussicht; unbillige Härte;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18
    Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnr. 15) .

    Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22.08.2017, a. a. O., Rdnr. 15).

  • VG Wiesbaden, 02.02.2018 - 5 L 3980/17
    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.02.2018 - 5 L 3980/17.WI - abgeändert.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.02.2018 - 5 L 3980/17.WI - abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Betrieb der Spielhallen I und II der Antragstellerin in der X...straße 5, 65185 Wiesbaden, über den 30.06.2017 hinaus auch ohne glücksspielrechtliche Erlaubnisse bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse gemäß § 9 HSpielhG i. V. m. § 13 Abs. 2, § 2 Abs. 3 HSpielhG vorläufig zu dulden.

  • VGH Hessen, 09.03.2009 - 8 B 2066/08

    Anerkennung als geeignete Schuldnerberatungsstelle

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18
    Das Gleiche gilt für Spielhallenbetreiber, die sich als unzuverlässig erwiesen haben (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HSpielhG i. V. m. §§ 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO), was unter anderem bei rückständigen Steuern der Fall sein kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.03.2009 - 8 B 2066/08 -, juris).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18
    Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, die ansonsten zu einer nicht intendierten Härte führen würden, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 - BVerwG 5 B 8.12 -, juris Rdnr. 8).
  • VGH Hessen, 15.10.2014 - 9 C 1276/13

    Zur Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen Frankfurt

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18
    Eine nochmalige Anwendung dieser Kriterien auf der Auswahlebene im Sinne eines "Mehr an Eignung" ist unzulässig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 1276/13.T -, juris Rdnr. 85).
  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18
    Der Senat hat zwar im Beschluss vom 29.05.2017 (- 8 B 2744/16 -, juris) die Werbung der Länder im Bereich des staatlichen Sportwettenmonopols beanstandet und daraus geschlossen, dass es insoweit an einer kohärenten Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Suchtprävention fehle, woraus eine unionsrechtswidrige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der dortigen Antragstellerin - einer Bewerberin im Konzessionsverfahren - folge.
  • VGH Hessen, 20.11.2017 - 8 B 1699/17
    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18
    Angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung ist dieser Betrag um die Hälfte zu reduzieren (wegen der Einzelheiten vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.11.2017 - 8 B 1699/17 -, juris Rdnr. 19 und Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903 -, juris Rdnr. 51f.).
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18

    Unbillige Härte; formelle Illegalität; materielle Illegalität;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18
    Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rdnr. 25 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rdnr. 38).
  • OVG Niedersachsen, 12.04.2018 - 11 LA 501/17

    Rechtsstreit um die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 16.07.2015 - 1 BvR 1014/13

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund der Möglichkeit der

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt;

  • VGH Hessen, 12.06.2018 - 8 B 1903/17

    Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für Spielhallen, einstweilige Duldung

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
    Die "Hinweise" des MIK unterschieden sich in den wesentlichen Punkten nicht von den qualitativen und quantitativen Kriterien, welche die Hessische Landesregierung in den "Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 Hessisches Spielhallengesetz" erlassen habe und die vom HessVGH in seinem Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, Rn. 4 als nicht sachgerecht gerügt worden seien.

    Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 hat die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des HessVGH vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 - (Presseerklärung) den Antrag gestellt, "das Klageverfahren nach § 173 VwGO wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dem Aktenzeichen 8 B 432/18 nach § 94 VwGO analog auszusetzen.".

    Insoweit liegt auch die Ansicht der Klägerin fern, der Gesetzgeber verstoße wegen der Weite des Begriffs "unbillige Härte" ohne weitere Eingrenzungen oder Vorgaben gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, so im Übrigen auch HessVGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris, Rn. 65 ff.

    Der mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 unter Hinweis auf die Entscheidung des HessVGH vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, zu der zu diesem Zeitpunkt nur eine Presseerklärung vorlag, gestellte Aussetzungsantrag ist - unabhängig davon ob Aussetzung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der Entscheidungsgründe oder bis zur Entscheidung der Hauptsache gemeint war -, ebenfalls abzulehnen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 29.5.2019 - 1 M 59/19 -, juris, Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, ZfWG 2019, 71 = juris, Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 27.9.2018 - 8 B 432/18 -, ZfWG 2018, 572 = juris, Rn. 20.

    vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris, Rn. 23 ff.; a. A.: Hess. VGH, Beschluss vom 27.9.2018 - 8 B 432/18 -, ZfWG 2018, 572 = juris, Rn. 41 ff.; Rn. 18; Sächs. OVG, Beschluss vom 22.12.2017 - 3 B 320/17 -, ZfWG 2018, 272 = juris, Rn. 18.

    vgl. so aber Hess. VGH, Beschluss vom 27.9.2018 - 8 B 432/18 -, ZfWG 2018, 572 = juris, Rn. 43; Hamb. OVG, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, ZfWG 2018, 449 = juris, Rn. 105 f.

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
    Die "Hinweise" des MIK unterschieden sich in den wesentlichen Punkten nicht von den qualitativen und quantitativen Kriterien, welche die Hessische Landesregierung in den "Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 Hessisches Spielhallengesetz" erlassen habe und die vom HessVGH in seinem Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, Rn. 4 als nicht sachgerecht gerügt worden seien.

    Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 hat die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des HessVGH vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 - (Presseerklärung) den Antrag gestellt, "das Klageverfahren nach § 173 VwGO wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dem Aktenzeichen 8 B 432/18 nach § 94 VwGO analog auszusetzen.".

    Insoweit liegt auch die Ansicht der Klägerin fern, der Gesetzgeber verstoße wegen der Weite des Begriffs "unbillige Härte" ohne weitere Eingrenzungen oder Vorgaben gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, so im Übrigen auch HessVGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris, Rn. 65 ff.

    Der mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 unter Hinweis auf die Entscheidung des Hess VGH vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, zu der zu diesem Zeitpunkt nur eine Presseerklärung vorlag, gestellte Aussetzungsantrag ist - unabhängig davon ob Aussetzung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der Entscheidungsgründe oder bis zur Entscheidung der Hauptsache gemeint war -, ebenfalls abzulehnen.

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