Rechtsprechung
VGH Hessen, 28.08.1990 - 11 UE 29/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren - hier: Zählerbestellung für Volkszählung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 26.11.1987 - VI/3 E 2154/87
- VGH Hessen, 28.08.1990 - 11 UE 29/88
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- OVG Bremen, 16.08.1988 - 1 BA 35/88
Auszug aus VGH Hessen, 28.08.1990 - 11 UE 29/88
Dieses Übergewicht werde durch die dem Bürger zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeglichen (BVerwG, Buchholz 316, § 80 VwVfG Nrn. 1, 2 und 3; anderer Auffassung insoweit mit beachtlicher Begründung: OVG Bremen, NVwZ 1989, 75 f.).Einen großzügigeren Maßstab wendet insoweit allerdings das Oberverwaltungsgericht Bremen (NVwZ 1989, 75 f.) an, wenn es davon ausgeht, daß die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren durchaus keine Ausnahme bleiben müsse.
- BVerwG, 06.12.1963 - VII C 14.63
Rechtsmittel
Auszug aus VGH Hessen, 28.08.1990 - 11 UE 29/88
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 VwVfG die zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. BVerwGE 17, 245; BVerwG, Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 24 u.a.).In Anknüpfung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 245) führt das OVG Bremen aus, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei das gute Recht des Bürgers und seine Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit, ob dies notwendig sei, dürfe nicht überschätzt werden.
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.1981 - 2 S 1747/80
Kostenerstattung bei Rechtsbehelfsverfahren in Gemeindesteuersachen
Auszug aus VGH Hessen, 28.08.1990 - 11 UE 29/88
Notwendig und vernünftig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren dann, wenn es der Partei nach deren persönlichen Fähigkeiten und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das verwaltungsrechtliche Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nrn. 1, 2, 13, 18; VGH Mannheim, NVwZ 1982, 633 f. u.a.).
- BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 35.85
Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Verwaltungsverfahren bzw. …
Auszug aus VGH Hessen, 28.08.1990 - 11 UE 29/88
Von daher ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Regel, sondern die Ausnahme, wobei für die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung maßgeblich darauf abzustellen ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (BVerwG, NVwZ 1987, 883 f., 884). - VGH Hessen, 04.12.1979 - IV TE 91/79
Auszug aus VGH Hessen, 28.08.1990 - 11 UE 29/88
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann hier auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 04.12.1979, IV TE 91/79) nicht herangezogen werden, wonach in der Regel bei einer Untätigkeitsklage fünf Monate als angemessene Frist anzusehen sind. - OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.1987 - 1 E 14/87
Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren; …
Auszug aus VGH Hessen, 28.08.1990 - 11 UE 29/88
Sie werde vielmehr für eine rechtsunkundige Partei in Übereinstimmung mit dem OVG Koblenz (NVwZ 1988, 842) und der fast einhelligen Meinung in der Literatur in der Regel zu bejahen sein.
- VG Frankfurt/Main, 07.12.2009 - 1 K 2786/09
Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
Dabei spricht allerdings vieles dafür, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern zunächst einmal im Hinblick auf eine rechtsunkundige Partei anzunehmen, dass diese ohne rechtskundigen Rat nicht in der Lage ist, materiell- und verfahrensrechtlich ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 28.08.1990, Az.: 11 UE 29/88). - VG Wiesbaden, 15.09.2016 - 6 K 857/16
Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Nach der Rechtsprechung des BVerwG zur vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschrift (…siehe nur BVerwG, Beschluss v. 02.07.2014 - 6 B 21/14 -, juris Rn. 7 m.w.N.) aber auch des HessVGH zur hessischen Regelung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. August 1990 - 11 UE 29/88 -, juris Rn. 23) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Anwalts im Vorverfahren, anders als im gerichtlichen Verfahren, nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen.