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   VGH Hessen, 29.01.2004 - 12 UZ 2530/03   

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https://dejure.org/2004,15188
VGH Hessen, 29.01.2004 - 12 UZ 2530/03 (https://dejure.org/2004,15188)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 12 UZ 2530/03 (https://dejure.org/2004,15188)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 12 UZ 2530/03 (https://dejure.org/2004,15188)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 30 AuslG, § 32 AuslG, § 55 Abs 2 AuslG
    Aufenthaltsbefugnis; Altfallregelung; überlange Verfahrensdauer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Aufenthaltsbefugnis; Altfallregelung; überlange Verfahrensdauer)

  • Judicialis

    AuslG § 30; ; AuslG § 32; ; AuslG § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 250 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1998 - 3 L 29/98

    EMRK; Verfahrensgarantien; civil rights and obligations; Asylrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 12 UZ 2530/03
    Es kommt aber für die Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht darauf an, ob Art. 6 EMRK für das Verfahren über den Asylantrag der Kläger überhaupt gilt (verneinend: Meyer-Ladewig, EMRK, 2002, Art. 6 Rdnr. 9; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., 2001, Art. 6 Rdnr. 52; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1998 - 3 L 29/98 -, NVwZ 1998, 1111 = InfAuslR 1998, 323).
  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 108/02

    Verletzung des Grundrechts auf zügiges Verfahren vor Gericht durch

    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 12 UZ 2530/03
    Es braucht in diesem Zusammenhang auch nicht entschieden zu werden, ob die hier festzustellende Verfahrensdauer von insgesamt etwa zehn Jahren von der Asylantragstellung bis zur rechtskräftigen Ablehnung der Asylklage oder von sieben Jahren von der Erhebung der Asylklage bis zu deren Entscheidung in erster Instanz als übermäßig lang zu bewerten ist und deshalb einen Verstoß gegen zumindest das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) darstellen kann (vgl. dazu etwa betreffend Strafverfahren BVerfG-Kammer, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, 2897 = JZ 2003, 999; zum brandenburgischen Verfassungsrecht vgl. VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - 108/02 -, EZAR 630 Nr. 41 = NVwZ 2003, 1379 betreffend eine Asylverfahrensdauer von gut drei Jahren).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 12 UZ 2530/03
    Es braucht in diesem Zusammenhang auch nicht entschieden zu werden, ob die hier festzustellende Verfahrensdauer von insgesamt etwa zehn Jahren von der Asylantragstellung bis zur rechtskräftigen Ablehnung der Asylklage oder von sieben Jahren von der Erhebung der Asylklage bis zu deren Entscheidung in erster Instanz als übermäßig lang zu bewerten ist und deshalb einen Verstoß gegen zumindest das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) darstellen kann (vgl. dazu etwa betreffend Strafverfahren BVerfG-Kammer, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, 2897 = JZ 2003, 999; zum brandenburgischen Verfassungsrecht vgl. VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - 108/02 -, EZAR 630 Nr. 41 = NVwZ 2003, 1379 betreffend eine Asylverfahrensdauer von gut drei Jahren).
  • RG, 07.06.1902 - V 108/02

    Vertragsschluss mit sich selbst.

    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 12 UZ 2530/03
    Es braucht in diesem Zusammenhang auch nicht entschieden zu werden, ob die hier festzustellende Verfahrensdauer von insgesamt etwa zehn Jahren von der Asylantragstellung bis zur rechtskräftigen Ablehnung der Asylklage oder von sieben Jahren von der Erhebung der Asylklage bis zu deren Entscheidung in erster Instanz als übermäßig lang zu bewerten ist und deshalb einen Verstoß gegen zumindest das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) darstellen kann (vgl. dazu etwa betreffend Strafverfahren BVerfG-Kammer, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, 2897 = JZ 2003, 999; zum brandenburgischen Verfassungsrecht vgl. VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - 108/02 -, EZAR 630 Nr. 41 = NVwZ 2003, 1379 betreffend eine Asylverfahrensdauer von gut drei Jahren).
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