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   VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98   

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VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98 (https://dejure.org/1999,5950)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.09.1999 - 5 UE 2445/98 (https://dejure.org/1999,5950)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. September 1999 - 5 UE 2445/98 (https://dejure.org/1999,5950)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausgleichsfinanzierungsumlage; Sonderabgabe; Wasserversorgungsunternehmen; Gruppenhomogenität; Heilquellenunternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 79 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
    Bei den durch § 92 Abs. 8 HWG a. F. zur Umlage Verpflichteten handelte es sich um eine homogene Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, d. h. um eine Gruppe, die durch eine gemeinsame in der Rechtsordnung und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar war (BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, a.a.O.).

    Die umlagepflichtige Gruppe hat auch eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Umlageerhebung verfolgten Zweck, d. h. sie steht diesem Zweck näher als die Allgemeinheit der Steuerzahler und als andere Gruppen (vgl. zu diesem Merkmal: BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, a.a.O., S. 306; Beschluss vom 31.05.1990, a.a.O., S. 180).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
    Des Weiteren sind derartige Abgaben geeignet, die bundesstaatliche Finanzverfassung zu stören und das Budgetrecht des Parlaments in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.05.1990, a.a.O., vom 24.01.1995 -- 1 BvL 18/93 u. a. --, BVerfGE 92, 91, 113 ff., und vom 07.11.1995 -- 2 BvR 413/88 und 1300/93 --, BVerfGE 93, 319, 342 ff.).

    Die grundgesetzliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der Grundsatz der Abgabengleichheit gelten jedoch auch für die Länder, so dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auch von Sonderabgaben der Länder zu erfüllen sind (BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995, a.a.O., S. 115).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
    Des Weiteren sind derartige Abgaben geeignet, die bundesstaatliche Finanzverfassung zu stören und das Budgetrecht des Parlaments in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.05.1990, a.a.O., vom 24.01.1995 -- 1 BvL 18/93 u. a. --, BVerfGE 92, 91, 113 ff., und vom 07.11.1995 -- 2 BvR 413/88 und 1300/93 --, BVerfGE 93, 319, 342 ff.).

    Neben Steuern, Beiträgen und Gebühren hat das Bundesverfassungsgericht gleichwohl im Lauf der Zeit außer den geschilderten "Sonderabgaben" unter besonderen Voraussetzungen auch andere Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.1988 -- 2 BvL 9/95 und 3/86 --, BVerfGE 78, 249 ff. -- Fehlbelegungsabgabe als Abschöpfungsabgabe --; Urteil vom 23.01.1990 -- 1 BvL 44/86 und 48/87 --, BVerfGE 81, 156 ff. -- Erstattungsabgabe --; Charakter der Abgabe offen gelassen beim baden-württembergischen "Wasserpfennig" und der hessischen Grundwasserabgabe, Beschluss vom 07.11.1995, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93

    Ausgleichsfinanzierungsumlage nach WasG HE § 92 Abs 3 (F: 1990-01-22): Umfang der

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
    Zur Begründung hat er auf den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 1995 (5 TH 1807/93) verwiesen.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 11. Dezember 1995 (-- 5 TH 1807/93 --, NVwZ-RR 1997, 57 = GemHH 1997, 281 = KStZ 1998, 116 = NuR 1997, 250), dem das Verwaltungsgericht inhaltlich gefolgt ist, dargelegt.

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
    Diese -- im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 zur Ausgleichsabgabe nach § 8 des Dritten Verstromungsgesetzes (-- 2 BvR 633/86 --, BVerfGE 91, 186 ff. -- Kohlepfennig --) vertretene -- Argumentation greift nicht durch.
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
    Neben Steuern, Beiträgen und Gebühren hat das Bundesverfassungsgericht gleichwohl im Lauf der Zeit außer den geschilderten "Sonderabgaben" unter besonderen Voraussetzungen auch andere Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.1988 -- 2 BvL 9/95 und 3/86 --, BVerfGE 78, 249 ff. -- Fehlbelegungsabgabe als Abschöpfungsabgabe --; Urteil vom 23.01.1990 -- 1 BvL 44/86 und 48/87 --, BVerfGE 81, 156 ff. -- Erstattungsabgabe --; Charakter der Abgabe offen gelassen beim baden-württembergischen "Wasserpfennig" und der hessischen Grundwasserabgabe, Beschluss vom 07.11.1995, a.a.O.).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat neben diesen Abgabenformen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgabe unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. die Grundsätze in dem Urteil vom 10.12.1980 -- 2 OiY 3/77 [richtig: 2 BvF 3/77 - d. Red.] --, BVerfGE 55, 274 ff., und im Beschluss vom 31.05.1990 -- 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 --, BVerfGE 82, 156 ff.).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 4/85

    Berichtigung und Vervollständigung der Richtervorlage bei aufkommenden Zweifeln

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat neben diesen Abgabenformen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgabe unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. die Grundsätze in dem Urteil vom 10.12.1980 -- 2 OiY 3/77 [richtig: 2 BvF 3/77 - d. Red.] --, BVerfGE 55, 274 ff., und im Beschluss vom 31.05.1990 -- 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 --, BVerfGE 82, 156 ff.).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
    Neben Steuern, Beiträgen und Gebühren hat das Bundesverfassungsgericht gleichwohl im Lauf der Zeit außer den geschilderten "Sonderabgaben" unter besonderen Voraussetzungen auch andere Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.1988 -- 2 BvL 9/95 und 3/86 --, BVerfGE 78, 249 ff. -- Fehlbelegungsabgabe als Abschöpfungsabgabe --; Urteil vom 23.01.1990 -- 1 BvL 44/86 und 48/87 --, BVerfGE 81, 156 ff. -- Erstattungsabgabe --; Charakter der Abgabe offen gelassen beim baden-württembergischen "Wasserpfennig" und der hessischen Grundwasserabgabe, Beschluss vom 07.11.1995, a.a.O.).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat neben diesen Abgabenformen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgabe unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. die Grundsätze in dem Urteil vom 10.12.1980 -- 2 OiY 3/77 [richtig: 2 BvF 3/77 - d. Red.] --, BVerfGE 55, 274 ff., und im Beschluss vom 31.05.1990 -- 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 --, BVerfGE 82, 156 ff.).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

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