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   VGH Hessen, 29.11.2004 - 7 UE 3377/03.A   

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VGH Hessen, 29.11.2004 - 7 UE 3377/03.A (https://dejure.org/2004,28383)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 7 UE 3377/03.A (https://dejure.org/2004,28383)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. November 2004 - 7 UE 3377/03.A (https://dejure.org/2004,28383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6
    Serbien und Montenegro, Kosovo, Bosnier, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Märzunruhen, Erlasslage, Existenzminimum, Medizinische Versorgung, Wohnraum, Interne Fluchtalternative, Freizügigkeit, Registrierung, Sozialleistungen, Situation bei Rückkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2004 - 7 UE 3377/03
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten und individuellen - also nicht nur einer der Bevölkerung oder seiner Bevölkerungsgruppe dort allgemein drohenden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; BVerwG, Urt. v. 29.3.1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3; BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - BVerwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, BVerwG Urt. v. 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379).

    Auf allgemeine Gefahren, die nicht nur der Klägerseite persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der sie angehört, drohen, kann sich die Klägerseite zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich nicht berufen, denn in einem solchen Fall kann gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt werden (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O.; BVerwG, Urt. 29.3.1996 - BVerwG 9 C 116.95 - a.a.O.).

    § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O.).

    dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG , Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.3.1996 - BVerwG 9 C 116.95 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; BVerwG).

    Das ist dann der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a. a. O.).

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2004 - 7 UE 3377/03
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten und individuellen - also nicht nur einer der Bevölkerung oder seiner Bevölkerungsgruppe dort allgemein drohenden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; BVerwG, Urt. v. 29.3.1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3; BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - BVerwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, BVerwG Urt. v. 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379).

    Auf allgemeine Gefahren, die nicht nur der Klägerseite persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der sie angehört, drohen, kann sich die Klägerseite zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich nicht berufen, denn in einem solchen Fall kann gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt werden (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O.; BVerwG, Urt. 29.3.1996 - BVerwG 9 C 116.95 - a.a.O.).

    dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG , Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.3.1996 - BVerwG 9 C 116.95 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; BVerwG).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2004 - 7 UE 3377/03
    dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG , Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.3.1996 - BVerwG 9 C 116.95 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; BVerwG).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2004 - 7 UE 3377/03
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten und individuellen - also nicht nur einer der Bevölkerung oder seiner Bevölkerungsgruppe dort allgemein drohenden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; BVerwG, Urt. v. 29.3.1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3; BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - BVerwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, BVerwG Urt. v. 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2004 - 7 UE 3377/03
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten und individuellen - also nicht nur einer der Bevölkerung oder seiner Bevölkerungsgruppe dort allgemein drohenden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; BVerwG, Urt. v. 29.3.1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3; BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - BVerwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, BVerwG Urt. v. 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379).
  • FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98

    Arbeitnehmereigenschaft von Hostessen, Nebeneinkünften beim selben Arbeitgeber,

    Auszug aus VGH Hessen, 29.11.2004 - 7 UE 3377/03
    türkischen Minderheit - 15 A 73/98 - 99.31.03.2000 GfbV an VG Schleswig 100.31.03.2000 AA an VG Würzburg 101. Mrz 00 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosova-Lageanalyse - März 2000 - 102.05.04.2000 GfbV an VG Karlsruhe - A 11 K 12200/99 - 103.05.04.2000 GfbV an VG Karlsruhe - A 11 K 12108/99 - 104.10.04.2000 GfbV an VG Köln 105.18.04.2000 UNHCR an VG Aachen 106.19.04.2000 FR: Eurokorps führt KFOR-Friedenstruppe an 107.20.04.2000 UNHCR an VG Karlsruhe 108.26.04.2000 FAZ: Schießereien in Südserbien 109.26.04.2000 AA an VG Frankfurt am Main - 14 E 31562/94.A - 110.26.04.2000 AA an VG Frankfurt am Main - 14 E 30033/97.A (1) - 111.02.05.2000 Der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für die Rückkehr.
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