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VGH Hessen, 30.01.1992 - 13 TH 22/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 55 Abs 3 AuslG, § 1 Abs 1 BVFG, Art 116 Abs 1 GG, § 56 Abs 1 AuslG
Kein Bleiberecht nach Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Vertriebener für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 30.10.1991 - IV/2 H 1222/91
- VGH Hessen, 30.01.1992 - 13 TH 22/92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.08.1984 - 2 BvR 845/84
Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für die Annahme des Bleiberechts eines …
Auszug aus VGH Hessen, 30.01.1992 - 13 TH 22/92
Anders als etwa im Asylverfahren ist hier die Zuerkennung eines einstweiligen Bleiberechtes nicht erforderlich, da der um Anerkennung als Vertriebener oder Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit nachsuchende Antragsteller keines Schutzes vor - möglicherweise - drohender politischer Verfolgung im Herkunftsstaat bedarf (vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß v. 14. August 1984 - 2 BvR 845/84 -, NVwZ 1985, 33; BVerfG, Beschluß v. 9. August 1990 - 2 BvR 1782/88 -, InfAuslR 1990, 297).Nur im Ausnahmefall kann es von Verfassungs wegen geboten sein, dem Betroffenen im Hinblick auf das ihm möglicherweise letztlich zustehende Aufenthaltsrecht als Deutscher die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Vertriebener oder Flüchtling zu ermöglichen, nämlich dann, wenn durch die Aufenthaltsbeendigung die Fortführung des Anerkennungsverfahrens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert wird oder es dem Antragsteller hierdurch unmöglich gemacht wird, im Falle einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß v. 14. August 1984, a.a.O.).
- BVerfG, 09.08.1990 - 2 BvR 1782/88
Voraussetzungen für das Bleiberecht nach Art. 116 Abs. 1 GG
Auszug aus VGH Hessen, 30.01.1992 - 13 TH 22/92
Anders als etwa im Asylverfahren ist hier die Zuerkennung eines einstweiligen Bleiberechtes nicht erforderlich, da der um Anerkennung als Vertriebener oder Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit nachsuchende Antragsteller keines Schutzes vor - möglicherweise - drohender politischer Verfolgung im Herkunftsstaat bedarf (vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß v. 14. August 1984 - 2 BvR 845/84 -, NVwZ 1985, 33; BVerfG, Beschluß v. 9. August 1990 - 2 BvR 1782/88 -, InfAuslR 1990, 297).