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   VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99   

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VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99 (https://dejure.org/2000,4031)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.03.2000 - 5 TG 824/99 (https://dejure.org/2000,4031)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. März 2000 - 5 TG 824/99 (https://dejure.org/2000,4031)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Ausgleichsbeitrag nach dem hessischen Altenpflegegesetz

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; SGB XI § 8; ; SGB XI § 82 A; ; SGB XI § 89; ; BSHG § 68; ; BSHG § 69 C; ; HAltPflG § 4; ; HAltPflG § 5; ; HAltPflG § 11; ; HAltPflG § 23; ; HAltPflG § 29; ; KostAusglVO § 1

  • thema-altenpflege.de

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Umlageverfahren des Hessischen Altenpflegegesetzes; Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenausgleichsverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsabgaben - Altenpflege, Ausgleichsbetrag, Umlage, Schule, Kosten, Ausbildung, Vergütung, Pflegeeinrichtung, Pflegeleistung, Geeignetheit, Bestimmtheit, Bemessungsmaßstab, Sonderabgabe, Homogenitätsprinzip, Aussetzung, Verfassungsmäßigkeit, Vorlagepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 307 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1700
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat neben diesen Abgabeformen unter besonderen Voraussetzungen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgaben für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. die Grundsätze in dem Urteil vom 10.12.1980 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 55, 274 ff. und im Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 1213/88 -, - 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 156 ff.).

    Allerdings dürfte es sich bei der in Anspruch genommenen Gruppe um eine homogene Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handeln, d. h. um eine Gruppe, die durch eine gemeinsame in der Rechtsordnung und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar war (BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, a. a. O.).

    Maßgeblich zur Beurteilung sind die vorgegebenen Strukturen der Lebenswirklichkeit unter der Berücksichtigung der Rechts- und Sozialordnung (vgl. insgesamt zu diesem Merkmal: BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, a. a. O., S. 306; Beschlüsse vom 31.05.1990, a. a. O., S. 180 und vom 09.11.1999, a. a. O., S. 308).

    Anders als bei der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Berufsbildungsabgabe (Urteil vom 10.12.1980, a. a. O.) lässt sich eine besondere Verantwortung der Gruppe der zugelassenen stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen für die Altenpflegeausbildung und Vergütung auch nicht aus gewachsenen Strukturen der Ausbildung folgern.

  • BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95

    Ausgleichsfonds

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
    Die grundgesetzliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der Grundsatz der Abgabengleichheit gelten jedoch auch für die Länder, so dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auch von Sonderabgaben der Länder zu erfüllen sind (BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995, a. a. O., S. 115 und vom 09.11.1999 - 2 BvL 5/95 -, NVwZ 2000, 307).

    Maßgeblich zur Beurteilung sind die vorgegebenen Strukturen der Lebenswirklichkeit unter der Berücksichtigung der Rechts- und Sozialordnung (vgl. insgesamt zu diesem Merkmal: BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, a. a. O., S. 306; Beschlüsse vom 31.05.1990, a. a. O., S. 180 und vom 09.11.1999, a. a. O., S. 308).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
    Des Weiteren sind derartige Abgaben geeignet, die bundesstaatliche Finanzverfassung zu stören und das Budgetrecht des Parlaments in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.05.1990, a. a. O., vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 u. a. -, BVerfGE 92, 91, 113 ff., und vom 17.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 342 ff.).

    Die grundgesetzliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der Grundsatz der Abgabengleichheit gelten jedoch auch für die Länder, so dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auch von Sonderabgaben der Länder zu erfüllen sind (BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995, a. a. O., S. 115 und vom 09.11.1999 - 2 BvL 5/95 -, NVwZ 2000, 307).

  • VGH Hessen, 21.06.1996 - 5 TG 1230/96

    Gestaltung einer Tierkörperbeseitigungsgebührensatzung - degressiver

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
    Der Senat hat die Verwendung zweier unterschiedlicher Bemessungsmaßstäbe nebeneinander aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwands für rechtmäßig erachtet, insbesondere wenn die unter den einen Maßstab fallende Gruppe zahlenmäßig kaum ins Gewicht fällt (vgl. Beschluss vom 21.06.1996 - 5 TG 1230/96 -, ESVGH 46, 319 - nur Leitsatz - = GemHH 1998, 114).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
    Neben Steuern, Beiträgen und Gebühren hat das Bundesverfassungsgericht gleichwohl im Laufe der Zeit außer den geschilderten "Sonderabgaben" unter besonderen Voraussetzungen auch andere Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.1988 - 2 BvL 9/95 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249 ff. - Fehlbelegungsabgabe als Abschöpfungsabgabe - Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156 f. - Erstattungsabgabe - "Charakter der Abgabe offen gelassen beim baden-württembergischen 'Wasserpfennig' und der hessischen Grundwasserabgabe, Beschluss vom 07.11.1995, a. a. O.).
  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
    Dieser im bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz besagt, dass die maßgeblichen abgabebestimmenden Voraussetzungen - Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Bemessungsgrundlage und Abgabesatz - dem Grunde nach im Gesetz festgelegt werden müssen, so dass der Abgabepflichtige anhand der gesetzlichen Bestimmungen seine Abgabenschuld berechnen kann und Abgabeentstehung und -höhe nicht in das Ermessen der Verwaltung gestellt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144, 149; Tipke/Kruse, AO-FGO, Stand: Dezember 1999, § 3 AO Rdnr. 33 ff.; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, Stand: Mai 1995, § 3 AO Rdnr. 89 f.).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
    Des Weiteren sind derartige Abgaben geeignet, die bundesstaatliche Finanzverfassung zu stören und das Budgetrecht des Parlaments in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.05.1990, a. a. O., vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 u. a. -, BVerfGE 92, 91, 113 ff., und vom 17.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 342 ff.).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
    Neben Steuern, Beiträgen und Gebühren hat das Bundesverfassungsgericht gleichwohl im Laufe der Zeit außer den geschilderten "Sonderabgaben" unter besonderen Voraussetzungen auch andere Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.1988 - 2 BvL 9/95 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249 ff. - Fehlbelegungsabgabe als Abschöpfungsabgabe - Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156 f. - Erstattungsabgabe - "Charakter der Abgabe offen gelassen beim baden-württembergischen 'Wasserpfennig' und der hessischen Grundwasserabgabe, Beschluss vom 07.11.1995, a. a. O.).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 4/85

    Berichtigung und Vervollständigung der Richtervorlage bei aufkommenden Zweifeln

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat neben diesen Abgabeformen unter besonderen Voraussetzungen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgaben für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. die Grundsätze in dem Urteil vom 10.12.1980 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 55, 274 ff. und im Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 1213/88 -, - 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 156 ff.).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 30.03.2000 - 5 TG 824/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat neben diesen Abgabeformen unter besonderen Voraussetzungen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgaben für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. die Grundsätze in dem Urteil vom 10.12.1980 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 55, 274 ff. und im Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 1213/88 -, - 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 156 ff.).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • VGH Hessen, 31.05.2005 - 5 TG 2768/04

    Ausgleichsbeitrag nach dem hessischen Altenpflegegesetz

    Die vom Senat in seinem Beschluss vom 30. März 2000 - 5 TG 824/99 - (DVBl. 2000, 1700 ) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zur Finanzierung der Altenpflegeausbildungsvergütung über einen Ausgleichsbetrag werden nicht aufrecht erhalten.
  • VGH Hessen, 16.01.2006 - 5 TG 2426/05

    Altenpflegeausgleichsabgabe

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. Mai 2005 (5 TG 2768/04) ausgeführt hat, hält er seine in der Vergangenheit geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zur Finanzierung der Altenpflegeausbildungsvergütung über einen Ausgleichsbetrag (Beschluss vom 30. März 2000 - 5 TG 824/99 -, DVBl. 2000, 1700) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 (- 2 BvL 1/99 -, NVwZ 2003, 1241), die die Altenpflegeumlage als verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe qualifiziert, nicht mehr aufrecht.
  • VG Gera, 13.09.2002 - 6 K 851/00

    Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften; Sonderabgabe; homogene Gruppe;

    Die bestehende Sachnähe der Pflegeeinrichtungen und Heime zu den Finanzierungszwecken wird auch nicht durch die Regelung in § 8 Abs. 1 SGB XI ausgeschlossen, nach der die pflegerische Versorgung der Bevölkerung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist (so aber: VG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 8 K 2840/98.We - VG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 1999 - 5 A 21/98 - VG Koblenz, Beschluss vom 24. August 1999 - 5 K 2748/98.Ko - und Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 5 K 82/99.Ko - vgl. auch HessVGH, Urteil vom 30. März 2000 - 5 TG 824/99 -).
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