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   VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A   

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VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A (https://dejure.org/2003,1989)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A (https://dejure.org/2003,1989)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A (https://dejure.org/2003,1989)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 Abs 1 AuslG, § 53 Abs 6 AuslG
    Aserbaidschan: Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger; inländische Fluchtalternative; Zielstaatbenennung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebungsschutz und Asylrecht aus Gründen der politischen Verfolgung für einen in Aserbaidschan geborenen armenischen Volkszugehörigen; Intensität und Schwere einer existenziellen Gefährdung als asylrechtserhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung; Schutz vor ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 50 Abs. 2
    Aserbaidschan, Armenier, Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Berg-Karabach, Sicherheitslage, Versorgungslage, Existenzminimum, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Erreichbarkeit

  • Judicialis

    AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53 Abs. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02
    Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19).

    Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f.).

    Nach dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts ist es dem in seinem Heimatstaat Verfolgten grundsätzlich zuzumuten, in faktisch verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates auszuweichen (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., S. 344 ff).

    Erst recht besteht nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er seine Existenz dort nicht sichern kann (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Maßstabes hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., S. 345; konkret für die Fluchtalternative Berg-Karabach OVG Rheinland-Pfalz a.a.O., S. 18, 21).

    Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann (vgl. BVerwG, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502 u. a./86 - BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2002 - 1 L 239/01

    Asyl, Asylrecht, Abschiebungsschutz, Aserbaidschan, Armenien, Berg-Karabach,

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02
    Es kann dahinstehen, ob armenische Volkszugehörige heute bei Rückkehr nach Aserbaidschan - ohne Berg-Karabach - dort hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen wären, da sie am Ort der inländischen Fluchtalternative - Berg-Karabach - hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen sind, dort auch nicht anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sind, die so am Herkunftsort nicht bestünden und die Enklave Berg-Karabach von Deutschland aus unproblematisch über Armenien erreichbar ist ( im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - ).

    Bei der Ende der 80-er Jahre beginnenden Vertreibung der armenischen Minderheit aus Aserbaidschan handelte es sich - bezogen auf das Staatsgebiet der UdSSR - um eine sog. "örtlich begrenzte" Gruppenverfolgung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 42.96 -), die sich mit der Auflösung der Sowjetunion zu einer landesweiten Verfolgung entwickelt hat, denn mit der Entstehung des eigenständigen Staates Aserbaidschan (Erklärung der Souveränität: 30.08.1991) ist asylrechtlich nur noch auf dessen Gebiet abzustellen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 -, juris, Online Datenbanken, Asylis).

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in dem Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 - a.a.O. zum Vorliegen der inländischen Fluchtalternative zutreffend ausgeführt: .

  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02
    Das Bundesamt musste bei Erlass der Abschiebeandrohung den Zielstaat nicht dahingehend beschränken, dass nur eine Abschiebung nach Berg-Karabach in Betracht kommt, da es Sache der Ausländerbehörde bei Vollzug der Abschiebung ist sicherzustellen, dass der Ausländer nur in sichere Gebiete des Abschiebezielstaates verbracht wird ( BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4/99 - ).

    § 50 Abs. 2 AuslG gebietet weder in den Fällen regionaler (oder örtlich begrenzter) politischer Verfolgung noch bei nicht landesweit bestehenden Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebezielstaats zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4/99 -, juris, Online Datenbanken, Asylis).

    Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Asylanerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebezielstaates drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1999, a. a. O.).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff., 145 f.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 343 f.).

    Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a. a. O.; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02
    Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG und damit materiell Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a. a. O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a. a. O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m. w. N.).

  • BVerwG, 17.12.1996 - 9 C 42.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Berufungsbegehren, Zugrundelegung von Erklärungen im

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02
    Bei der Ende der 80-er Jahre beginnenden Vertreibung der armenischen Minderheit aus Aserbaidschan handelte es sich - bezogen auf das Staatsgebiet der UdSSR - um eine sog. "örtlich begrenzte" Gruppenverfolgung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 42.96 -), die sich mit der Auflösung der Sowjetunion zu einer landesweiten Verfolgung entwickelt hat, denn mit der Entstehung des eigenständigen Staates Aserbaidschan (Erklärung der Souveränität: 30.08.1991) ist asylrechtlich nur noch auf dessen Gebiet abzustellen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 -, juris, Online Datenbanken, Asylis).

    Ist das der Fall, so kommt die Gewährung von Asyl und auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 a.a.O., S. 212).

  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02

    Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative,

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02
    Dies ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (BVerwG, zuletzt Beschl. v. 31.07.2002 - 1 B 128/02 -, ZAR 2002, 369 unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).

    Entscheidend ist, dass er nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (BVerwG, Beschl. v. 31.07.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02
    Die für die sogenannte inländische Fluchtalternative aufgestellten Grundsätze gelten allerdings dann nicht mehr, wenn der (Verfolgungs)staat in der als Alternative in Betracht gezogenen Region auf Dauer die Gebietsherrschaft verloren hat; dann wird dieses Gebiet asylrechtlich zum Ausland (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84 zum Nordirak).

    Hat der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen kann (vgl. BVerwG, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502 u. a./86 - BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 6 A 11840/00

    Aserbaidschan, Armenier, Christen, Haft, Misshandlungen, Herabgestufter

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02
    Armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan waren im Zeitpunkt der Ausreise im April 1999 dort Gruppenverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, denen sie sich mangels Erreichbarkeit auch nicht durch Übersiedlung nach Berg-Karabach entziehen konnten ( so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/00 ).

    Hierbei geht der Senat davon aus, dass armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan dort im Zeitpunkt der behaupteten Ausreise des Klägers im April 1999 Gruppenverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, denen sie sich mangels Erreichbarkeit auch nicht durch Übersiedlung nach Berg-Karabach entziehen konnten (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/00 -, juris, Online Datenbanken, Asylis).

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2003 - 3 UE 858/02
    Eine Verfolgung droht bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 525).

    Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 Seite 403 m. w. N.).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91

    Materielles Asylrecht; Begriff der politischen Verfolgung; Inländische

  • BVerwG, 28.04.1998 - 9 C 2.98

    Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes - Aufhebung der Androhung der

  • BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97

    Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf

  • BVerwG, 21.01.2000 - 9 B 589.99
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • VG Oldenburg, 02.09.2002 - 1 A 3691/99

    Aserbaidschan, Armenier, Russen, Gemischt-ethnische Abstammung, Übergriffe,

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

  • VGH Hessen, 15.09.2005 - 3 UE 2381/04

    Inländische Fluchtalternative Berg-Karabach; Qualifikationsrichtlinie gewährt

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A - zu den Lebensbedingungen armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00 - und des OVG Schleswig-Holstein vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 - ebenso wie zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach Stellung genommen.

    Hierauf kommt es jedoch, worauf der Senat in seinem Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A - bereits hingewiesen hat, nicht entscheidungserheblich an, da selbst wenn für den Kläger das wirtschaftliche Existenzminimum in Berg-Karabach nicht gewährleistet wäre, dies nicht die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt, denn das fehlende wirtschaftliche Existenzminimum wäre nicht verfolgungsbedingt.

    Auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30. Mai 2003 (- 3 UE 858/02.A -, S. 17 ff. des Beschlussumdruckes) wird verwiesen.

    Sind, wie in dem Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A - unter Bezugnahme auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Mai 2002 an das VG Schleswig ausgeführt (S. 17 unten des Beschlussabdrucks), die Lebensbedingungen in Berg-Karabach eher mit denen in Armenien als mit denen in Aserbaidschan zu vergleichen, sind die existentiellen Gefährdungen, die der Kläger ggfs. bei einer Rückkehr nach Berg-Karabach zu befürchten hätte, nicht verfolgungsbedingt, da er sich am Ort der inländischen Fluchtalternative unter wirtschaftlichen und existentiellen Gesichtspunkten nicht schlechter stehen würde als in seiner Herkunftsregion, hier in Baku.

  • VG Kassel, 05.02.2004 - 2 E 815/00
    Und das gilt auch, soweit die Kläger vortragen, sie stammten aus gemischt-nationalen aserisch-armenischen Familien, da sie Armenisch sprechen und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie oder ihre Familien in den Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan verwickelt gewesen sind (Dr. Savvidis vom 07.05.2002 an VGH München; Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, Bl. 12 des Amtlichen Abdrucks).

    Die Kläger können auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative auch verwiesen werden, da es, wenn auch nicht faktisch, so doch völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört und sein Status im Übrigen nach wie vor ungeklärt ist; hierüber wird zwischen Aserbaidschan und Armenien unter der Moderation der von der USZE eingesetzten Minsk-Gruppe nach wie vor verhandelt (Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; BVerwG, Beschluss vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 184; s. dazu im Einzelnen auch Hess.VGH, Urteil vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 11 ff. des Amtlichen Abdrucks).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. für sich und seine Kinder, die Kläger zu 3. und 4. dort eine wirtschaftliche Lebensgrundlage finden kann (Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.05.2002 an VG Schleswig; Dr. Savvidis vom 07.05.2002 an VGH München; zur eingehenden Interpretation dieser Auskünfte und Gutachten Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 15 ff. des Amtlichen Abdrucks).

    Unabhängig davon sind insoweit die Verhältnisse in Berg-Karabach jedenfalls nicht ungünstiger als in den übrigen Gebieten von Aserbaidschan (s. dazu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 17 ff. des Amtlichen Abdrucks), weshalb die Kläger zu 1., 3. und 4. selbst dann auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verwiesen werden könnten, wenn mit größeren Schwierigkeiten bei der Sicherung einer Lebensgrundlage in Berg-Karabach ausgegangen werden müsste (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204).

    Denn auch wenn man davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung und dem aus verschiedenen Gründen nur eingeschränkt leistungsfähigen Gesundheitswesen in Berg-Karabach existenziellen Gefährdungen ausgesetzt wäre, so sie sich dort niederlässt, wäre sie diesen Gefährdungen auch bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan ausgesetzt, da das dortige Gesundheitswesen jedenfalls nicht leistungsfähiger als in Berg-Karabach ist (s. dazu Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Bundesamt vom Juli 2001, Armenien - Information - Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Hess. VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 18 ff. des Amtlichen Abdrucks).

    Denn auch wenn man feststellen könnte, dass grundsätzlich eine entsprechende Behandlung der Klägerin zu 2. erfolgen könnte (für Berg-Karabach und Armenien, wo die Gesundheitsversorgung sich im wesentlichen gleicht, s. Auswärtiges Amt vom 23.05.2002 an VG Schleswig und Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O., Bl.17 des Amtlichen Abdrucks, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 16.01.2002; allerdings skeptisch im Hinblick auf die Tuberkulosebehandlung Bundesamt vom Juli 2001 - Information -, Bl. 39; für Aserbaidschan im Übrigen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 2. auch in den Genuss einer solchen Behandlung und der entsprechenden Medikamente kommen könnte.

  • VG Kassel, 05.02.2004 - 2 E 2997/02
    Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel sowie das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.

    Und das gilt auch, soweit die Klägerin vorträgt, sie stammte aus einer gemischtnationalen aserisch-armenischen Familie, da sie Armenisch spricht und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie oder ihre Familie in den Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan verwickelt gewesen ist (Dr. Savvidis vom 07.05.2002 an VGH München; Hess.VGH, Urteil vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, Bl. 12 des Amtlichen Abdrucks).

    Die Klägerin kann auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative auch verwiesen werden, da es, wenn auch nicht faktisch, so doch völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört und sein Status im Übrigen nach wie vor ungeklärt ist; hierüber wird zwischen Aserbaidschan und Armenien unter der Moderation der von der OSZE eingesetzten Minsk-Gruppe nach wie vor verhandelt (Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; BVerwG, Beschluss vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 184; s. dazu im Einzelnen auch Hess.VGH, Urteil vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 11 ff. des Amtlichen Abdrucks).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Klägerin dort eine wirtschaftliche Lebensgrundlage finden kann (Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.05.2002 an VG Schleswig; Dr. Savvidis vom 07.05.2002 an VGH München; zur eingehenden Interpretation dieser Auskünfte und Gutachten Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 15 ff. des Amtlichen Abdrucks).

    Unabhängig davon sind aber die Verhältnisse in Berg-Karabach insoweit jedenfalls nicht ungünstiger als in den übrigen Gebieten von Aserbaidschan (s. dazu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O., Bl. 17 ff. des Amtlichen Abdrucks), weshalb die Klägerin selbst dann auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verwiesen werden könnten, wenn von größeren Schwierigkeiten bei der Sicherung einer Lebensgrundlage in Berg-Karabach ausgegangen werden müsste (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204).

  • VG Kassel, 22.01.2004 - 2 E 257/01
    Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Gutachten und Presseartikel sowie das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, die durch Übersenden einer entsprechenden Liste an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.

    Der Kläger kann auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative auch verwiesen werden, da es wenn auch nicht faktisch, so doch völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört und der Status im Übrigen nach wie vor ungeklärt ist; hierüber wird zwischen Aserbaidschan und Armenien unter Moderation der von der OSZE eingesetzten Minsk-Gruppe nach wie vor verhandelt (Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003, BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84; siehe dazu im Einzelnen auch Hess. VGH, Urteil vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A -, Blatt 11 f. des amtlichen Abdrucks).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass er dort eine wirtschaftliche Lebensgrundlage finden kann (Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.05.2002 an VG Schleswig; Dr. Savvidis vom 07.05.2002 an VGH München; zur eingehenden Interpretation dieser Auskünfte und Gutachten Hess. VGH, Urteil vom 30.05.2003, a. a. O., Blatt 15 ff. des amtlichen Abdrucks).

    Unabhängig davon sind insoweit die Verhältnisse in Berg-Karabach jedenfalls nicht ungünstiger als in den übrigen Gebieten von Aserbaidschan (siehe dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Hess. VGH, Urteil vom 30.05.2003, a. a. O., Blatt 17 f. des amtlichen Abdrucks), weshalb der Kläger selbst dann, wenn sein Vortrag zutreffend wäre, auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verwiesen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43/96 -, BVerwGE 105, 204).

  • OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen

    1.3.3 Jedenfalls waren die Klägerinnen vor der Ausreise Anfang 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt (so zugleich für Abkömmlinge einer sog. Mischehe: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00 - Juris, Rdnr. 22 f., der Senat in seinem - insoweit rechtskräftigen - Urteil bezüglich des Bruders der Klägerin zu 1 vom 19. Mai 2005 - 2 KO 156/03 - [UA S. 9 ff.]; ebenso - allgemein für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan - das grundlegende Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 155/03 - Juris, Rdnr. 51 ff. sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 - Juris, Rdnr. 20; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A - Juris, Rdnr. 24 und Beschluss vom 15. September 2005 - 3 UE 2381/04.A - Juris, Rdnr. 26, n. rkr.).
  • BVerfG, 02.07.2008 - 2 BvR 877/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Asylverfahren (Art 16a

    Hierzu verwies das Verwaltungsgericht auf Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A -, welche der Auffassung auch des Schleswig-Holsteinischen, des Nordrhein-Westfälischen und des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts entsprächen.
  • OVG Thüringen, 26.08.2003 - 2 KO 155/03

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Zur Frage einer mittelbaren Gruppenverfolgung

    Im Übrigen besteht für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr auch eine inländische Fluchtalternative in der Region von Berg-Karabach (so auch HessVGH, B. v. 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02. A - Au AS 2003, 180 Leitsatz [Volltext in Juris]; OVG Schleswig, U. v. 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 -, zitiert nach Juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20. September 2001 - 6 A 11840/00 -, zitiert nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2004 - 11 A 3273/03

    Aserbaidschan, Interne Fluchtalternative, Berg-Karabach, Gebietsgewalt,

    OVG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 - Hess. VGH, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02.A - Thüringer OVG, Urteil vom 26. August 2003 - 2 KO 155/03; BayVGH, Urteil vom 8. September 2003 - 9 B 01.30379.

    Ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 30. Mai 2003, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2002, a.a.O. sowie Thüringer OVG, Urteil vom 26. August 2003, a.a.O..

  • OVG Thüringen, 28.11.2013 - 2 KO 185/09

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Aserbaidschaner armenischer Abstammung

    An dieser Einschätzung hält der Senat fest (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 KO 137/09 - Juris; so bspw. auch HessVGH, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02. A - Juris; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 B 05.30531 - Juris, Rn. 23).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2007 - 3 L 54/03

    Aserbaidschan, Armenier, Staatsangehörigkeit, Ausbürgerung, Verlust, Anmeldung,

    Trotz des Umstandes, dass der aserbaidschanische Staat seit dem Waffenstillstand 1994 effektiv keine Gebietsgewalt mehr in Berg-Karabach und damit über 15 % des Staatsgebietes ausübt, die dort lebende, mit über 75 % armenischstämmige Bevölkerung sich bereits 1991 als "Republik Berg-Karabach" für unabhängig erklärt hat und das Gebiet über ein selbst ernanntes Parlament, eine Regierung mit Verwaltungsorganen und einen Präsidenten sowie eigene Sicherheitskräfte verfügt (vgl. AA, Lagebericht Aserbaidschan vom 23.03.2006, S. 17 f, Lagebericht Armenien vom 20.03.2007, S. 16) kommt Berg-Karabach - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - grundsätzlich als Ort der inländischen Fluchtalternative in Betracht (ebenso: VGH Kassel, B. v. 30.05.2003 - 3 UE 858/02.A - und U v. 15.09.2005 - 3 UE 2380/04.A - OVG Schleswig v. 12.12.2002 - 1 L 239/01 - OVG Weimar, U. v. 26.03.2003 - 2 KO 155/03 - VGH München, U. v. 18.08.2006 - 9 B 04.30794 - unter Hinweis auf U. v. 29.11.2004 - 9 B 01.31196 -, wonach es in Berg-Karabach wegen der fehlenden völkerrechtlichen Anerkennung an einer souveränen Staatsgewalt fehle).
  • VG Kassel, 09.06.2004 - 2 E 1183/00

    Aserbaidschan, Armenier, Übergriffe, Vorverfolgung, Interne Fluchtalternative,

  • VGH Bayern, 21.02.2007 - 9 B 05.30123

    Asylrecht, Flüchtling aus Nachitschewan (Aserbaidschan) Unmenschliche Behandlung

  • VG Karlsruhe, 23.08.2005 - A 11 K 10918/05

    Gruppenverfolgung in Tschetschenien wegen tschetschenischer Volkszugehörigkeit -

  • VG Karlsruhe, 10.03.2004 - A 11 K 12494/03

    Tschetschenen droht in der Russischen Föderation politische Verfolgung wegen der

  • VG Karlsruhe, 10.03.2004 - A 11 K 12230/03

    Tschetschenen droht in der Russischen Föderation politische Verfolgung wegen

  • VG Karlsruhe, 23.08.2005 - 11 K 10918/05
  • VG Frankfurt/Main, 21.01.2004 - 1 E 2518/03

    Rückkehr in die Region Berg-Karabach möglich

  • VG Göttingen, 02.02.2004 - 4 A 216/03

    Armenien; Aserbaidschan; Dialysepflicht; Krankheit

  • VG Meiningen, 22.11.2012 - 1 K 20152/10

    Asylfolgeantrag, Gruppenverfolgung, Armenier, Aserbaidschan, interne

  • VG Karlsruhe, 21.02.2006 - A 11 K 11606/05

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Vorverfolgung, Glaubwürdigkeit,

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