Rechtsprechung
   VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13869
VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11 (https://dejure.org/2012,13869)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.05.2012 - 6 A 523/11 (https://dejure.org/2012,13869)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 (https://dejure.org/2012,13869)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,13869) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 Abs 1 EEG 2004, 2004 § 16 Abs 2 S 2 EEG, 2004 § 16 Abs 6 S 1 EEG, § 2 Nr 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung
    Ausschlussfrist für den Antrag nach § 16 Abs. 1 EEG 2004

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 6 S. 1 EEG 2004

  • Clearingstelle EEG

    EEG 2004 § 16
    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist gem. § 16 Abs. 6 S. 1 EEG 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EEG § 16 Abs. 6 S. 1
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 6 S. 1 EEG 2004

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    "Nachsichtgewährung" im Rahmen der materiellen Ausschlussfrist für die Besondere Ausgleichsregelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 16
  • DÖV 2012, 981
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 27.03

    Antragsfrist; materielle Frist; Verfahrensfrist; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
    An dieser Verpflichtung hat sich indessen auch nach Ende des Briefbeförderungsmonopols nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 27.03 -, BVerwGE 121, 10).

    Auf die Einhaltung dieser üblichen oder gewöhnlichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Seite 15) Beförderungsdauer kann sich der Absender nur in Bezug auf einfache, der Wiedereinsetzung zugängliche Fristen verlassen.

    Eine solche Überschreitung der regulären Postlaufzeit ist in gleicher Weise als unabwendbarer Zufall und damit als höhere Gewalt zu bewerten wie der Verlust der Sendung, die zweifelsfrei als höhere Gewalt einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O. Seite 15).

  • BGH, 15.04.1999 - IX ZB 57/98

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei rechtzeitiger Aufgabe einer

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
    Diese Beschränkung ist vielmehr allein der Tatsache geschuldet, dass irreguläre, von dem Dienstleister trotz umfassender Beachtung organisatorischer Vorkehrungen nicht vorhersehbare und vermeidbare Verzögerungen des Postlaufs eintreten und ein gewisser Teil der Briefsendungen wegen nicht ordnungsgemäßer Adressierung und Frankierung nicht innerhalb der regulären Beförderungszeit übermittelt werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 -, NJW 1999, 2118).

    Falls im Einzelfall diese übliche Laufzeit überschritten wird, trifft ihn an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden und ihm ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. April 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.07.2007 - 8 B 51.07

    Einordnung Divergenzrüge zugleich als Verfahrensrüge; Hinderung des Klägers durch

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies etwa für die in der Verwaltungsgerichtsordnung in § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Asylverfahrensgesetz geregelten Fristen für die (fiktive) Rücknahme des Asylantrags nach Nichtbetreiben des Verfahrens in gleicher Weise wie für die in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelten uneigentlichen Fristen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Abs. 3 VwGO, bei denen eine Ausnahme im Falle höherer Gewalt ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2002 - BVerwG 8 C 112.02 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17 und vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 B 51.07 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 19; Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 und vom 15. Januar 1991 - BVerwG 9 C 96.89 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 11).

    Den Begriff der höheren Gewalt hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, NJW 2008, 429 - in Bezug auf § 60 Abs. 3 VwGO - wie folgt definiert (ebenso BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 -, Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2, und Beschluss vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 B 51.07 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 19):.

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
    Für den Bereich des materiellen Rechts wurde eine Ausnahme für den Fall höherer Gewalt bzw. ein Ausschluss der Berufung auf die Fristversäumung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs etwa für das Subventionsrecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1966 - BVerwG 7 C 139.64 -,BVerwGE 24, 154 [156] und vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 35.73 -, DÖV 1975, 135 [138]), für das Vermögensrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39 [45]), und für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 14 C 06.3.4.2007 - Juris -, bezüglich der Ausschlussfrist in § 17 Abs. 9 der bayerischen Beihilfeverordnung) bejaht.

    Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und im Blick auf die ihr dort zugemessene Funktion bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.05.1966 - VII C 139.64

    Erstattung von Lieferprämien und subventionsrechtlichen Zuwendungen - Versäumung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
    Für den Bereich des materiellen Rechts wurde eine Ausnahme für den Fall höherer Gewalt bzw. ein Ausschluss der Berufung auf die Fristversäumung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs etwa für das Subventionsrecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1966 - BVerwG 7 C 139.64 -,BVerwGE 24, 154 [156] und vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 35.73 -, DÖV 1975, 135 [138]), für das Vermögensrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39 [45]), und für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 14 C 06.3.4.2007 - Juris -, bezüglich der Ausschlussfrist in § 17 Abs. 9 der bayerischen Beihilfeverordnung) bejaht.
  • BVerwG, 11.05.1973 - IV C 3.73

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bezüglich einer Fristwahrung - Volle

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
    Ebenso wenig wurde von dem Absender gefordert, dem drohenden Ablauf der Ausschlussfrist durch besondere Maßnahmen, etwa der Aufgabe einer Eilsendung, zu begegnen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1979 - 2 BvR 376/77 -, NJW 1980, 769; BGH, Urteil vom 18. März 1953 - II ZR 182/52, BGHZ 9, 118; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG IV C 3.73 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2002 - 15 A 527/00

    Anträge der Gemeinden auf Erstattung von Aufwendungen für die Aufnahme und

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
    Vielmehr bedarf es für die Normierung von Ausschlussfristen, insbesondere wenn diese mit einer Präklusion der materiellen Rechtsposition verbunden sind, neben dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage einer besonderen, die Ausschlusswirkung rechtfertigenden Begründung, die sich vor allem aus dem Bedürfnis ergeben kann, durch die Forderung nach einer zeit- oder stichtagsbezogenen Geltendmachung von Ansprüchen in einzelnen Sachgebieten der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens den Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit einzuräumen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2003 - 15 A 4028/01 -, ZKF 2002, 233).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 179/07

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstfrist von einem Jahr für die

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
    Danach kann es geboten sein, etwa zum Schutze überragend wichtiger Rechtsgüter oder aus besonderen Gründen der Rechtssicherheit keine Ausnahmen von der gesetzlich bestimmten Ausnahmefrist zuzulassen oder diese Ausnahmen auf einen bestimmten Ausnahmebereich, etwa den der Verursachung einer Fristversäumung durch ein fehlerhaftes oder missverständliches Verhalten der Behörde oder des Gerichts zu beschränken (vgl. bezüglich der Ausschlussfrist in § 234 Abs. 3 ZPO: BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 -, NJW-RR 2008, 878).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies etwa für die in der Verwaltungsgerichtsordnung in § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Asylverfahrensgesetz geregelten Fristen für die (fiktive) Rücknahme des Asylantrags nach Nichtbetreiben des Verfahrens in gleicher Weise wie für die in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelten uneigentlichen Fristen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Abs. 3 VwGO, bei denen eine Ausnahme im Falle höherer Gewalt ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2002 - BVerwG 8 C 112.02 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17 und vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 B 51.07 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 19; Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 und vom 15. Januar 1991 - BVerwG 9 C 96.89 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 11).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 376/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
    Ebenso wenig wurde von dem Absender gefordert, dem drohenden Ablauf der Ausschlussfrist durch besondere Maßnahmen, etwa der Aufgabe einer Eilsendung, zu begegnen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1979 - 2 BvR 376/77 -, NJW 1980, 769; BGH, Urteil vom 18. März 1953 - II ZR 182/52, BGHZ 9, 118; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG IV C 3.73 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73).
  • BGH, 18.03.1953 - II ZR 182/52

    Wiedereinsetzung bei verzögerter Postzustellung

  • BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 51/05

    Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Zustellungsfiktion im asylrechtlichen

  • VGH Hessen, 13.07.2006 - 6 UZ 1104/06
  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2003 - 15 A 4028/01

    Erstattung von Aufwendungen für ausländische Flüchtlinge (Betreuungspauschale);

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

  • BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 96.89

    Asylrecht - Erledigung eines Asylrechtsstreits - Verfahrenserledigung kraft

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 35.73

    Verlust des Anspruchs auf Filmförderung für einen Filmhersteller bei

  • VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11

    Ausschlussfrist im Beihilferecht

    Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 - juris Rdnr. 4 f.; Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 - juris Rdnr. 14 f.; Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 - juris Rdnr. 42 f.).

    Dass diese Verpflichtung tatsächlich eingehalten wird, entspricht auch der tatsächlichen Praxis (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 - juris Rdnr. 53).

  • VG Frankfurt/Main, 14.11.2013 - 5 K 2104/12

    Zur Nachsichtgewährung bei Versäumung der (Ausschluss) Frist des § 43 Abs. I EEG.

    Auch in seinem Urteil vom 30.05.2012, Az.: 6 A 523/11, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes für den Antrag und sämtliche (vollständigen) Antragsunterlagen nach Abs. 2 (bei Schienenbahnen nach Abs. 3) und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers und damit für alle nach den vorgenannten Bestimmungen bei dem Bundesamt vorzulegenden Nachweise gilt.

    Bezüglich der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 - die, wie oben ausgeführt, der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 entspricht - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.05.2012, a. a. O., bezüglich der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ausgeführt:.

  • VGH Hessen, 13.09.2016 - 6 A 53/15

    Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40 ff. EEG 2009

    Der erkennende Senat geht weiter in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei dieser Frist, die sich auf sämtliche Nachweise bezieht, um eine materielle Ausschlussfrist handelt (Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 -, juris) .
  • LSG Bayern, 01.08.2012 - L 15 SF 156/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren wegen

    Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass die übliche Postlaufzeit nur einen Tag beträgt, also der Zugang eines Briefs regelmäßig am Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, Az.: 6 A 523/11; Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2010, Az.: IX ZB 73/10).
  • VGH Hessen, 25.01.2022 - 1 A 1749/18

    Ausschlussfrist für die Beantragung von Beihilfeleistungen

    Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde und daher Nachsicht zu gewähren ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25/12 -, juris Rn. 29 und vom 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51/07 -, juris Rn. 4 f.; Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 38; Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 -, juris Rn. 43).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 49/17

    Postlaufzeiten; Universaldienst; Wiedereinsetzung

    Mit der Einführung des Instituts eines Postuniversaldienstes in Verbindung mit der Normierung bindender Qualitätsvorgaben für diesen Universaldienst insbesondere auch hinsichtlich der einzuhaltenden Postlaufzeiten in § 2 Nr. 3 PUDLV hat der Gesetzgeber allerdings eine verlässliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Bürger auf die Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten (im Ergebnis im gleichen Sinne wie nach Maßgabe der Rechtsprechung zur früheren Monopolstellung der Deutschen Post) in Rahmen dieses Universaldienstes vertrauen darf (vgl. dazu auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 -, juris).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 14/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen des § 71 Abs. 4a S. 7 SchulG LSA

    Vielmehr bedarf es für die Normierung von Ausschlussfristen, insbesondere wenn diese mit einer Präklusion der materiellen Rechtsposition verbunden sind, neben dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage einer besonderen, die Ausschlusswirkung rechtfertigenden Begründung, die sich vor allem aus dem Bedürfnis ergeben kann, durch die Forderung nach einer zeit- oder stichtagsbezogenen Geltendmachung von Ansprüchen in einzelnen Sachgebieten der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens den Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit einzuräumen (Hessischer VGH, Urt. v. 30.05.2012 - 6 A 523/11 -, Rn. unter Hinweis auf OVG NRW, Urt. v. 29.04.2003 - 15 A 4028/01 - insoweit bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 - 8 C 24/12 -, Rn. 21-26).
  • VG Schwerin, 29.04.2022 - 6 A 1588/19

    Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung

    Für die Normierung von Ausschlussfristen bedarf es, insbesondere wenn diese mit einer Präklusion der materiellen Rechtsposition verbunden sind, neben dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage zudem einer besonderen, die Ausschlusswirkung rechtfertigenden Begründung, die sich vor allem aus dem Bedürfnis ergeben kann, durch die Forderung nach einer zeit- oder stichtagsbezogenen Geltendmachung von Ansprüchen in einzelnen Sachgebieten der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens den Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit einzuräumen (VGH Kassel, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 -, juris Rn. 32 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 29. April 2003 - 15 A 4028/01 - insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 -, juris Rn. 21 ff.).
  • VG Schleswig, 03.11.2014 - 11 A 929/13

    Beihilfe

    Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.2010 - 8 B 51.07 - Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 27.03 - Hess. VGH, Urt. v. 30.05.2012, - 6 A 523/11 -).
  • VG Frankfurt/Main, 22.01.2014 - 5 K 2558/13
    Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.05.2012, Az.: 6 A 523/11 verneint.
  • VG Schleswig, 05.08.2014 - 11 A 7/14

    Beihilfe

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht