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   VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07   

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VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07 (https://dejure.org/2007,6667)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.08.2007 - 7 TG 616/07 (https://dejure.org/2007,6667)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 (https://dejure.org/2007,6667)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis der zuständigen Behörden zur Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch private Vermittler bis zu der für den 1. Januar 2008 zu erwartenden Neuregelung der Rechtslage; § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 1; ; HSOG § 11; ; Spw/LottoG § 1 Abs. 1; ; Spw/Lo... ttoG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; Spw/LottoG § 1 Abs. 5; ; Spw/LottoG § 5 Abs. 1 Nr. 2; ; Spw/LottoG § 5 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 284; ; StGB § 284 Abs. 1; ; BVerfGG § 31 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten rechtmäßig

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten weiterhin rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hessen: Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten nach wie vor rechtmäßig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07
    Auch wenn das staatliche Wettmonopol in Bayern und - aufgrund der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG - in den anderen Bundesländern nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - NJW 2006, 1261) nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei, bleibe die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007 übergangsweise anwendbar.

    Die somit bestehende rechtliche Situation, namentlich die in § 284 StGB normierte Erlaubnispflicht für Sportwetten als Glücksspiel und das bestehende staatliche Monopol in seiner durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) ausgestalteten Form, sind nach dieser Rechtsprechung - unabhängig von der Frage der Strafbarkeit - auch nicht nach Art. 43 Abs. 1 und 49 Abs. 1 EG-Vertrag gemeinschaftsrechtswidrig.

    Unabhängig hiervon ist bei der Bewertung dieses Berichts in Rechnung zu stellen, dass er aus dem Jahr 2004 stammt und damit nicht die aktuelle Entwicklung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) berücksichtigen konnte, die gerade den geäußerten Bedenken Rechnung trägt (so auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

    Hieran habe sich seit dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) nichts Durchgreifendes geändert.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) ausgeführt, dass eine für Festquoten-Sportwetten spezifische Gefahr der Begleitkriminalität im Sportwettenbetrug bestehe.

    Insbesondere nach dem Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 (- 1 BvR 138/05 - a. a. O.) beansprucht die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) getroffene Weitergeltungsanordnung einschließlich der Verpflichtung, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten, Verbindlichkeit auch für die übrigen Bundesländer, deren Parallelnormen zum bayerischen Staatslotteriegesetz im Hinblick auf die mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG getroffenen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG gleichfalls mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar sind.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele einer Suchtbekämpfung darstellt, von dessen Erforderlichkeit der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative habe ausgehen dürfen (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

    Nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung dient das bestehende Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen tatsächlichen Ausgestaltung, die sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) orientiert, der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. zu diesen insbes. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - a. a. O. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 1348/05 - juris) bereits mit den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O.) festgestellt, dass die mittlerweile eingeleiteten und weiter geplanten Maßnahmen den Zusammenhang zwischen dem Ziel einer Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits gewährleisten und so konkrete Schritte zur Suchtprävention sind.

  • VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07
    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und vom 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - LKRZ 2007, 98) in Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass Ordnungsverfügungen zur Untersagung von privaten Sportwetten ihre Rechtsgrundlage in § 11 HSOG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen - Spw/LottoG - (i. d. F. des letzten Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 2006, GVBl. I S. 656) fänden.

    Es sei zumindest in der geforderten Weise damit begonnen worden, das staatliche Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, was in den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O.) im Einzelnen ausgeführt wird.

    Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber bis zum Ende der Übergangsfrist die Wahl zwischen der Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols und der Schaffung eines Systems der Zulassung Privater überlassen und im unmittelbaren Zusammenhang damit ausgeführt, dass während der Übergangszeit Verstöße gegen das staatliche Wettmonopol unterbunden werden dürften (vgl. hierzu im Einzelnen: Hess. VGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 11 TG 2336/06 - und 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - a. a. O.).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. zu diesen insbes. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - a. a. O. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 1348/05 - juris) bereits mit den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O.) festgestellt, dass die mittlerweile eingeleiteten und weiter geplanten Maßnahmen den Zusammenhang zwischen dem Ziel einer Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits gewährleisten und so konkrete Schritte zur Suchtprävention sind.

  • OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07

    Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten in Niedersachsen;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07
    Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 - vgl. auch Stein, EuZW 2007, 230).

    Unabhängig hiervon ist bei der Bewertung dieses Berichts in Rechnung zu stellen, dass er aus dem Jahr 2004 stammt und damit nicht die aktuelle Entwicklung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) berücksichtigen konnte, die gerade den geäußerten Bedenken Rechnung trägt (so auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele einer Suchtbekämpfung darstellt, von dessen Erforderlichkeit der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative habe ausgehen dürfen (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 24 CS 07.384

    Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Private im Freistaat Bayern -

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07
    Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 - vgl. auch Stein, EuZW 2007, 230).

    Ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist schließlich die Begründung des Schreibens des Vizepräsidenten der Europäischen Kommission Verheugen an die Bundesregierung vom 22. März 2007, da sie sich nur mit dem Entwurf eines zukünftigen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland auseinander setzt (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 (- 24 CS 07.384 -).

    Einem solchen nicht differenzierenden Verständnis stehen die erheblichen Unterschiede zwischen den Sportwetten und anderen Glücksspielen entgegen (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 -, und im Ergebnis Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07

    Private Wettbüros bleiben verboten

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07
    Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 - vgl. auch Stein, EuZW 2007, 230).

    Deshalb ist bei Sportwetten nach festen Quoten von einem gegenüber allgemeinen Lotterien gesteigerten Suchtpotenzial auszugehen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - a. a. O., m. w. N.).

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit kommt der Senat auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht nicht zu einem anderen Ergebnis (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - a. a. O.; vgl. hierzu auch Stein, a. a. O.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07
    Nachdem der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u. a., NJW 2004, 139) festgestellt habe, dass der einzelne Mitgliedsstaat die Erteilung von Erlaubnissen zur Sportwettenvermittlung an Private generell ausschließen kann, soweit er ein staatliches Sportwettenmonopol europarechtskonform ausgestaltet, könnten auch die von einem Mitgliedsstaat unter grundlegend anderen Voraussetzungen erteilten Konzessionen zur privaten Sportwettenvermittlung nicht als rechtliche Grundlage für eine solche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat dienen.

    Bereits unter dem 12. Juni 2006 habe sie hierzu mitgeteilt, dass die Finanzierung gemeinnütziger Zwecke aus den Einnahmen von Sportwetten nicht Haupt- oder Nebenzweck, sondern nur eine "nützliche Nebenfolge" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - a. a. O.) sei.

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (- C-243/01 - a. a. O.) ist den Behörden eines Mitgliedsstaates die Berufung auf das Ziel der Suchtprävention nur versagt, wenn diese die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse die Einnahmen zufließen, ohne dass die Beschränkungen geeignet sind, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beizutragen.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07
    Ein Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 (- C-338/04 - u. a. Placanica u. a., EuZW 2007, 209).

    An dieser Judikatur des Europäischen Gerichtshofs haben sich auch schon in der Vergangenheit die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgerichtet, so dass eine Änderung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 (- C-338/04 - u. a., a. a. O.) nicht angezeigt ist.

    Anders als den italienischen Stellen in der vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 6. März 2007 (- C-338/04 - u. a., a. a. O.) entschiedenen Rechtssache, in der bereits das vorlegende nationale Gericht von einer expansiven Glücksspielpolitik des italienischen Staates ausging und in der der Europäische Gerichtshof der Sichtweise des nationalen Gerichts ohne weitere Erörterung folgte, ist es den zuständigen Behörden des Landes Hessen nicht verwehrt, sich auf das Ziel der Suchtprävention zu berufen.

  • OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07
    Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 - vgl. auch Stein, EuZW 2007, 230).

    Einem solchen nicht differenzierenden Verständnis stehen die erheblichen Unterschiede zwischen den Sportwetten und anderen Glücksspielen entgegen (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 -, und im Ergebnis Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07
    Es bedürfe hiernach auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, weil die durch das Bundesverfassungsgericht erfolgte, bis zum 31. Dezember 2007 befristete Ausgestaltung der Rechtslage in Bayern - welche für Hessen entsprechend anwendbar sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - juris) - jedenfalls für den bezeichneten Übergangszeitraum europarechtskonform sei.

    Insbesondere nach dem Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 (- 1 BvR 138/05 - a. a. O.) beansprucht die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) getroffene Weitergeltungsanordnung einschließlich der Verpflichtung, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten, Verbindlichkeit auch für die übrigen Bundesländer, deren Parallelnormen zum bayerischen Staatslotteriegesetz im Hinblick auf die mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG getroffenen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG gleichfalls mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar sind.

  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06

    Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz - Private Vermittlung von

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07
    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Argumenten in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. z.B. Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 - NVwZ 2007, 717), mit dem dieses Gericht die sofortige Vollziehbarkeit eines Untersagungsbescheides für die Vermittlung von Sportwetten im Zuge einer Interessenabwägung ausgesetzt hat, da im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei und das Suspensivinteresse des privaten Wettanbieters überwiege.
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2007 - 3 MB 38/06

    Vollstreckungsschutz bei Sportwettenuntersagung

  • VG Gießen, 07.05.2007 - 10 E 13/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen über eine österreichische

  • BVerwG, 29.11.2006 - 6 B 89.06

    Grundsätzliche Bedeutung einer die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Ob der EuGH die Forderung nach einem kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Glücksspielbereich, so OVG Saarl., Beschluss vom 30.4.2007 - 3 W 30/06 -, vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 30.5.2007, E - 3/06, Rn. 45; VG Schleswig, Beschluss vom 30.1.2008 - 12 A 102/06 - VG Stuttgart, Beschluss vom 24.7.2007 - 4 K 4435/06 - VG Gießen, Beschluss vom 7.5.2007 - 10 E 13/07 -, auf den monopolisierten Bereich, in diese Richtung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht, so Hamb. OVG, Beschluss vom 6.7.2007 - 1 Bs137/07 - Hess. VGH, Beschluss vom 30.8.2007 - 7 TG 616/07 - Bay. VGH, Beschluss vom 2.10.2007 - 24 CS 07.1986-; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.2007 - 6 S 2223/07 - VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2007 - 3 K 2901/06 - offen gelassen: Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2007 - 11 ME 106/07 - OVG Bremen, Beschluss vom 15.5.2007 - 1 B 447/06 - Sächs. OVG, Beschluss vom 12.12.2007- 3 BS 311/06 -, ist umstritten.

    Auch der Umstand, dass es sich um unterschiedliche Märkte mit unterschiedlichen Gefahren im Hinblick auf das Suchtpotenzial und/oder die Begleitkriminalität handelt, so Hess. VGH, Beschluss vom 30.8.2007 - 7 TG 616/07 -, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, spricht nicht ohne Weiteres für eine Beschränkung der Prüfung auf einzelne Glücksspielsektoren.

  • VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07

    Untersagen von privaten Sportwetten

    Nach Auffassung des beschließenden Senats ist an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen Situation - jedenfalls bis zum Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 - festzuhalten (vgl. schon Senatsbeschluss vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl.zu diesen insbes. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - a. a. O. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 1348/05 - juris) bereits mit den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O. sowie vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -) festgestellt, dass die mittlerweile eingeleiteten und weiter geplanten Maßnahmen der Verknüpfung zwischen dem Ziel einer Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits dienen und so konkrete Schritte zur Suchtprävention sind.

  • VGH Hessen, 26.08.2016 - 8 A 2074/10
    In Hessen kommt hinzu, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof die tatsächliche Handhabung der Behörden im bezeichneten Zeitraum vor diesem Hintergrund gebilligt hat (vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911 /06 -, juris Rdnr. 4 f.; vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -, juris Rdnr. 24 und vom 8. November 2007 - 7 TG 1921/07 -, juris Rdnr. 22).
  • VG Aachen, 20.12.2007 - 8 K 110/07

    Vereinbarkeit des Ausschlusses privater Sportwettenanbieter mit Art. 12 Abs. 1 GG

    Vor diesem Hintergrund ist ein Festhalten an den Einschränkungen der Veranstaltung von Sportwetten durch private Anbieter während der Übergangszeit auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen vereinbar, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -, juris, und vom 14. Dezember 2006 - 13 B 2594/06 -, juris; zu vergleichbaren Sach- und Rechtslagen in anderen Bundesländern: VGH BW, Beschlüsse vom 5. November 2007 - 6 S 2223/07 - und vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -, beide juris; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 24 Cs 07.1986 -, und vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, beide juris; VGH Hessen, Beschluss vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - und vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, beide juris; OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -, juris.
  • VGH Hessen, 29.10.2007 - 7 TG 2891/06

    Anbieten und Vermitteln von Sportwetten

    Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Untersagung von Sportwetten angeschlossen, die dieser zwischenzeitlich mehrfach - zuletzt grundlegend mit Senatsbeschluss vom 30. August 2007 (7 TG 616/07) - bestätigt hat.
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