Rechtsprechung
   VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3180
VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00 (https://dejure.org/2003,3180)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.09.2003 - 11 UE 1716/00 (https://dejure.org/2003,3180)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. September 2003 - 11 UE 1716/00 (https://dejure.org/2003,3180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 56 Abs 2 S 3 SGB 6, § 17 Abs 3 Nr 4b RAVersorgSa HE
    Versorgungswerk - keine Anerkennung von Kindererziehungszeit bei Vätern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelung über die Anerkennung einer Kindererziehungszeit im Rahmen der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen; Ausfluss des Kinderlastenausgleichs; Anspruch auf Anrechnung eines Versicherungsjahres wegen Kindererziehung; Übertragung ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art 6 Abs. 1; ; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 3; ; Satzung Versorgungswerk Rechtsanw. Hessen § 17 Abs. 3 Nr. 4 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der freien Berufe/Kammerrecht Rechtsanwälte - Kindererziehungszeit, Mutterschutz, Rechtsanwaltsversorgung, Zusatzzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 127 (Ls.)
  • NJW 2004, 3649
  • FamRZ 2004, 986
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 9.01

    Beitrag; Berufsfreiheit; Familienlastenausgleich; "generativer Beitrag";

    Auszug aus VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00
    Insbesondere müssen Versicherte mit Kindern nicht vollständig von der Beitragspflicht freigestellt werden (vgl. zum Obenstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 C 9.01 -, NJW 2002, 2193, mit weiteren Nachweisen).

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfolgt (vgl. zum Obenstehenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2001 - 9 S 902/00 - BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 C 9.01 -, a. a. O.).

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei einem feststellbaren Verstoß der Satzungsbestimmung des § 17 Abs. 3 Nr. 4b gegen Art. 3 Abs. 2 GG zwangsläufig ein Anspruch des Klägers zu 2. auf die durch diese Regelung gewährte Begünstigung unter dem Gesichtspunkt eines aus dem grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu entnehmenden "Teilhaberechts" anzuerkennen wäre (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -, BVerfGE 74, 163 [179]).

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 2 GG enthält das Verbot, rechtliche Differenzierungen nach dem Geschlecht der betroffenen Personen vorzunehmen, soweit nicht im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses eine besondere Regelung erlaubt oder sogar geboten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 - 1 BvL 106/53 -, BVerfGE 3, 225; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. a. -, BVerfGE 37, 217; Beschluss vom 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -, BVerfGE 74, 163).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 2 GG enthält das Verbot, rechtliche Differenzierungen nach dem Geschlecht der betroffenen Personen vorzunehmen, soweit nicht im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses eine besondere Regelung erlaubt oder sogar geboten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 - 1 BvL 106/53 -, BVerfGE 3, 225; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. a. -, BVerfGE 37, 217; Beschluss vom 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -, BVerfGE 74, 163).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2001 - 9 S 902/00

    Beiträge zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte während Mutterschutz - und

    Auszug aus VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00
    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfolgt (vgl. zum Obenstehenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2001 - 9 S 902/00 - BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 C 9.01 -, a. a. O.).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00
    Die Übertragung rechtseinschränkender Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Recht der berufsständigen Versorgung begegnet wegen der grundlegenden Unterschiede der beiden Systeme bei der Finanzierung der Altersversorgung und der hierdurch bedingten rechtlichen Verschiedenheiten (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87, 1 [36 ff.]) bereits grundsätzlichen Bedenken.
  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 89/00 R

    Zuordnung von Beitrags- bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum

    Auszug aus VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00
    Die in § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI geregelte Abgabe einer Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit zu einem Elternteil ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 bis 6 SGB VI nur durch die Eltern gemeinsam und grundsätzlich mit Wirkung für künftige Kalendermonate sowie nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung möglich (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 4 RA 89/00 R -).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 2 GG enthält das Verbot, rechtliche Differenzierungen nach dem Geschlecht der betroffenen Personen vorzunehmen, soweit nicht im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses eine besondere Regelung erlaubt oder sogar geboten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 - 1 BvL 106/53 -, BVerfGE 3, 225; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. a. -, BVerfGE 37, 217; Beschluss vom 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -, BVerfGE 74, 163).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus VGH Hessen, 30.09.2003 - 11 UE 1716/00
    Die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1979 - 1 BvR 631/78 -, BVerfGE 52, 369, hierzu aufgestellten Grundsätze haben für den vorliegenden Fall keine Bedeutung.
  • VG Frankfurt/Main, 23.10.2008 - 12 K 1948/08

    Ausschluss der Zusatzzeiten für Adoptivkinder bei einem Versorgungswerk für

    Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung der Satzung werde der Sache nach durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2003 (Az.: 11 UE 1716/00) bestätigt, in dem die Übertragung der Zusatzzeiten auf den Ehemann eines Mitglieds abgelehnt worden sei.

    Wie bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.09.2003 -11 UE 1716/00-NJW 2004, 3649-3651 ausgeführt hat, wird mit der Anknüpfung an die Geburt in der Satzung wegen den spezifischen Gesichtspunkten des Mutterschutzes auf ein legitimes Privilegierungsmerkmal abgestellt.

    Inwieweit diese Verpflichtung besteht, ist aber wesentlich von dem Finanzierungssystem der in Frage stehenden Altersversorgung abhängig (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.09.2003 - 11 UE 1716/00- NJW 2004, 3649-3651).Wegen der grundlegenden Unterscheidung der beiden Systeme besteht eine solche Verpflichtung, mit Rücksicht auf das Schutzgebot des Art. 6 GG Nachteile aus der Versorgung von Kindern auszugleichen, für die Versorgungswerke grundsätzlich nicht (so auch der VGH Kassel a.a.O.).

    Insbesondere weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil die streitentscheidende Rechtsfrage hinreichend durch das Urteil des HessVGH vom 30.09.2003 - 11 UE 1716/00- NJW 2004, 3649-3651 geklärt ist.

  • LSG Hessen, 19.06.2007 - L 2 R 366/05

    Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzliche Rentenversicherung bei

    vom 30. September 2003 (NJW 2004, 3649) zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine solche von Kindererziehungszeiten handele, sondern des Mutterschutzes .

    Ob § 17 Abs. 3 Nr. 4 b der Satzung keine Regelung über die Anerkennung einer Kindererziehungszeit ist, sondern lediglich eine "auf weibliche Mitglieder beschränkte, in rechtsfehlerfreie Weise auf Gesichtspunkte des Mutterschutzes zurückgreifende Anrechnung einer Zusatzzeit von einem Jahr nach der Geburt eines lebenden Kindes als Ausgleich für die mit der Geburt des Kindes verbundenen beruflichen und familiären Belastungen und Nachteile" (VGH Hessen, Urteil vom 30. September 2003, 11 UE 1716/00), ist deshalb auch für den vorliegenden Fall nicht erheblich.

  • VGH Hessen, 17.07.2009 - 3 A 2522/08

    Zusatzzeiten in der anwaltlichen Altersrente bei Geburt und Adoption eines Kindes

    Nach der Rechtsprechung des zuvor für das Recht der freien Berufe zuständigen 11. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verdeutlicht bereits der unterschiedliche Wortlaut der Bestimmungen und die Anknüpfung an die Geburt des Kindes als maßgeblichem Privilegierungsgrund, dass der Satzungsgeber mit dieser Regelung keine Anerkennung von Erziehungszeiten bezweckte, sondern vielmehr den spezifischen familiären und beruflichen Belastungen der dem Versorgungswerk angehörenden Frauen nach der Geburt Rechnung tragen wollte (Urt. v. 30.09.2003 - 11 UE 1716/00 - NJW 2004, 3649).
  • LSG Hessen, 14.12.2004 - L 2 RA 119/04
    Weiter hat sie noch auf eine Entscheidung des VGH Kassel vom 30. September 2003 (NJW 2004, 3649 ff.) hingewiesen und diese zu den Akten gereicht.
  • VG Neustadt, 01.12.2005 - 4 K 1281/05

    Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung

    Eine Verpflichtung, mit Rücksicht auf das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG Nachteile von Beitragszahlern durch die Versorgung und Erziehung von Kindern auszugleichen, besteht daher für den Satzungsgeber im Bereich eines berufständischen Versorgungswerkes grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2002, 6 C 9/01, NJW 2002, 2193; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2003, 11 UE 1716; NJW 2004, 3649).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht