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   VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A   

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VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A (https://dejure.org/1999,2315)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A (https://dejure.org/1999,2315)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. August 1999 - 10 UE 864/98.A (https://dejure.org/1999,2315)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs 1 AuslG, § 53 Abs 4 AuslG, Art 9 Abs 1 MRK
    Pakistan: Lage der Ahmadis - Religionsausübungsmöglichkeit im internen Bereich; Auskünfte des Auswärtigen Amtes als zulässiges Beweismittel; Abschiebungsschutz wegen Nichtgewährleistung des religiösen Existenzminimums

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    PPC Art. 298 B; PPC Art. 298 C; PPC Art. 295 C; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4
    Pakistan, Ahmadiyya, Religiös motivierte Verfolgung, Gruppenverfolgung, Strafverfolgung, Mittelbare Verfolgung, Verfolgungsprogramm, Verfolgung durch Dritte, Bedrohung, Zurechenbarkeit, Schutzbereitschaft, Anti-Terrorismus-Gesetz, Scharia, Religiöses Existenzminimum, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (54)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98
    Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --; BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, und 26.06.1984 -- 9 C 185.83 -- BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., und 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    298-C PPC ergänzt, durch die den Ahmadis unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe zahlreiche Verhaltensweisen verboten werden (zum Wortlaut dieser Vorschriften vgl. die Übersetzungen in BVerfGE 76, 143, 146 f. = EZAR 200 Nr. 20).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Staat bei derartigen Maßnahmen nicht entsprechend seiner polizeilichen Ordnungsaufgabe auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt, sondern Angehörige einer religiösen Gruppe daran hindert, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (vgl. grundlegend: BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143, 158 ff., = EZAR 200 Nr. 20).

    Das Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll jedenfalls nicht allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 141/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341, 357, = EZAR 200 Nr. 1, und 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Es kommt mithin darauf an, dass der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen eingreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. grundlegend BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143, 158 ff.).

    Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet wird, als ihr Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite der Verbote die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (vgl. BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O., S. 161).

    Da die Regierung Zia ul-Haq mit dem Erlass der hier fraglichen Strafbestimmungen vom 26. April 1984 jedenfalls zugleich oder sogar vorrangig seinerzeit drohende Ausschreitungen und damit eine Destabilisierung des Regimes verhindern und Ruhe und Ordnung im Lande erhalten und damit die eigene Machtausübung sichern wollte, bestehen besondere Anhaltspunkte dafür, dass ein -- in der Regel vorauszusetzendes -- staatliches Interesse, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden, von vornherein nicht oder nur begrenzt gegeben war (vgl. u.a. Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985, S. 4, 9 und 16; AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994), so dass Ermittlungen in dieser Richtung veranlasst sind (vgl. BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O., S. 167).

    OVG, Urteil vom 30.09.1998 -- 3 KO 864/98 --; vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76, 143, 165 und im Beschluss vom 14.01.1992 -- 2 BvR 1300/89 u.a. --, InfAuslR 1992, 145, 148 unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb. OVG vom 18.08.1987).

  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94

    Keine beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan; zum

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98
    Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin aufgrund ihrer Angaben im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren, aufgrund des Ergebnisses ihrer Vernehmung als Beteiligte durch den erkennenden Senat sowie aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, wozu auch das Senatsurteil vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) gehört, keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.

    Demzufolge sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) die folgenden allgemeinen Feststellungen zur Entstehung, zum Glaubensinhalt und zur Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im religiös-politischen Lebens Pakistans sowie den sie betreffenden politischen Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin von Bedeutung:.

    Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrundegelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2, 9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (Fischer Weltalmanach 1999, "Pakistan") oder 136 Millionen (Statistisches Jahrbuch 1995 für das Ausland, S. 210; Microsoft Encarta Enzyklopädie 1999, "Pakistan") oder 126 Millionen Einwohnern (Encyclopaedia Universalis, Chiffres du Monde 1998, "Pakistan") damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. bereits Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 23) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993).

    Tatsachen, aus denen sich eine solche Verfolgungsfurcht ergeben könnte, sind aus den vorliegenden Quellen für den Senat unter Berücksichtigung der Feststellungen in seinem Urteil vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) auch nach Auswertung der neueren Unterlagen für diesen Zeitraum nach wie vor nicht ersichtlich.

    Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung auch schon dann gegeben sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgung nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, BVerwGE 96, 200 = DVBl. 1994, 1409 f.; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 05.12.1994 -- 10 UE 77/94 --).

    Im übrigen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 1994 -- 10 UE 77/94 --, auf das insoweit verwiesen wird, anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Auskunftslage festgestellt, dass Ahmadis in Pakistan in dem hier maßgeblichen Ausreisezeitraum der Klägerin auch keine asylerheblichen Beschränkungen in Hinblick auf ihre Religionsausübung auferlegt waren.

    So ist eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. BVerwG, 26.10.1993 -- 9 C 50.92 u.a. --, NVwZ 1994, 500; Hess. VGH, Urteil vom 05.12.1994 -- 10 UE 77/94 --).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94), zu dem bereits gegen 122 Ahmadis Verfahren anhängig waren, nur 18 oder 28 weitere Verfahren in den folgenden fünf Jahren hinzugekommen sind.

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98
    Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., und 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.).

    Das Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll jedenfalls nicht allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 141/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341, 357, = EZAR 200 Nr. 1, und 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98
    Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u.a. --, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 und vom 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, BVerwGE 96, 200 ff.).

    Die Klägerin selbst hat keine Tatsachen angeführt, aus denen sich ergeben könnte, dass es in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Ausreise zu landesweiten oder an ihrem Wohnort zu regional oder lokal begrenzten Ausschreitungen oder einer Gefährdungslage im Übergangsbereich zwischen Gruppen- und Einzelverfolgung (vgl. hierzu: BVerfG, 23.01.1991 -- 2 BvR 1827/89 --, BVerfGE 83, 216, 234, = NVwZ 1991, 768; BVerwG, 23.07.1991 -- 9 C 154.90 --, BVerwGE 88, 367 = NVwZ 1992, 578) gegenüber Ahmadis gekommen ist und sie sich mit den dadurch Betroffenen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O., S. 231).

    Die gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen Ahmadis wie andere Minderheitengruppen heute in Pakistan leben müssen, entsprechen bei objektiver Beurteilung nicht den Anforderungen an ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" (BVerfG, 23.01.1991 -- 1827/89 u.a. --, a.a.O., S. 233; BVerwG, 23.07.1991 -- 9 C 154.90 --, a.a.O., S. 377), in dem eine Verfolgungsfurcht auch dann begründet sein kann, wenn mangels der notwendigen Verfolgungsdichte noch nicht vom Typus einer Gruppenverfolgung ausgegangen werden kann.

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98
    So ist eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. BVerwG, 26.10.1993 -- 9 C 50.92 u.a. --, NVwZ 1994, 500; Hess. VGH, Urteil vom 05.12.1994 -- 10 UE 77/94 --).

    298-B, 298-C und 1 295-C PPC erfülle (vgl. BVerwG, 26.10.1993 -- 9 C 50.92 u.a. --, NVwZ 1994, 500).

    Der nach alledem unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereisten und im Falle ihrer Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedrohten Klägerin steht auch kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter bei den hier fraglichen Eingriffen in Leib, Leben, persönliche Freiheit und in den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung betrifft (vgl. BVerwG, 26.10.1993 -- 9 c 50.92 --, NVwZ 1994, 500).

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98
    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., und 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Bei der Einschränkung der Religionsfreiheit, die ein Staat einer Glaubensgemeinschaft auferlegt, kann ein Asylanspruch nur dann in Betracht kommen, wenn gerade das einzelne Mitglied individuell von dieser Einschränkung betroffen ist (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31).

    Das Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll jedenfalls nicht allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 141/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341, 357, = EZAR 200 Nr. 1, und 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98
    Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u.a. --, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 und vom 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, BVerwGE 96, 200 ff.).

    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 -- 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, BVerwGE 96, 200 = DVBl. 1994, 1409).

    Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung auch schon dann gegeben sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgung nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, BVerwGE 96, 200 = DVBl. 1994, 1409 f.; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 05.12.1994 -- 10 UE 77/94 --).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98
    Die Klägerin selbst hat keine Tatsachen angeführt, aus denen sich ergeben könnte, dass es in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Ausreise zu landesweiten oder an ihrem Wohnort zu regional oder lokal begrenzten Ausschreitungen oder einer Gefährdungslage im Übergangsbereich zwischen Gruppen- und Einzelverfolgung (vgl. hierzu: BVerfG, 23.01.1991 -- 2 BvR 1827/89 --, BVerfGE 83, 216, 234, = NVwZ 1991, 768; BVerwG, 23.07.1991 -- 9 C 154.90 --, BVerwGE 88, 367 = NVwZ 1992, 578) gegenüber Ahmadis gekommen ist und sie sich mit den dadurch Betroffenen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O., S. 231).

    Die gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen Ahmadis wie andere Minderheitengruppen heute in Pakistan leben müssen, entsprechen bei objektiver Beurteilung nicht den Anforderungen an ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" (BVerfG, 23.01.1991 -- 1827/89 u.a. --, a.a.O., S. 233; BVerwG, 23.07.1991 -- 9 C 154.90 --, a.a.O., S. 377), in dem eine Verfolgungsfurcht auch dann begründet sein kann, wenn mangels der notwendigen Verfolgungsdichte noch nicht vom Typus einer Gruppenverfolgung ausgegangen werden kann.

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98
    Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74, 51, 64 ff., = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311 und 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 -- 9 C 74.90 --, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = EZAR 201 Nr. 22).

    Unbeachtlich ist er in der Regel, wenn er von dem Asylbewerber aus eigenem Willensentschluss geschaffen worden ist (selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Heimatstaat erkennbar betätigten Überzeugung (§ 28 Satz 1 AsylVfG; vgl. auch BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51, 66, = EZAR 200 Nr. 18).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98
    Die Klägerin hat keine individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wobei der Begriff der Gefahr auch hier kein anderer ist als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte (BVerwG, 17.10.1995 -- 9 C 9.95 --, DVBl. 1996, 203, 205).

    Demnach kann hier ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auf der Grundlage der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die es gebieten würden, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung der Landesbehörde Abschiebungsschutz zu gewähren (BVerwG, 17.10.1995 -- 9 C 9.95 --, a.a.O., 204 f.), nicht festgestellt werden.

  • OVG Hamburg, 02.03.1999 - Bf IV 13/95

    Pakistan, Ahmadiyya, Gruppenverfolgung, religiös motivierte Verfolgung,

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerfG, 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen der hinreichenden

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerwG, 27.02.1997 - 9 B 121.97

    Vorverfolgung eines Asylsuchenden - Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat

  • BVerwG, 30.12.1997 - 11 B 3.97

    Zwischenlager Gorleben; Direktstrahlung; Dosisgrenzwert; Restrisiko; Drittschutz;

  • BVerwG, 06.10.1998 - 3 B 35.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der

  • OVG Niedersachsen, 25.01.1996 - 12 L 3695/95

    Keine Gruppenverfolgung der Ahmadiyyas in Pakistan; Ahmadiyya-Gemeinschaft;

  • OVG Niedersachsen, 06.04.1998 - 12 L 1076/98

    Abschiebung; Asyl; Abschiebungsschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1993 - 19 A 10010/90

    Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft; Politische Verfolgung ; Pakistan; Flucht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.1997 - 6 A 11282/97

    Pakistan; Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Abschiebungshindernis

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.1997 - 6 A 12234/96

    Pakistan; Ahmadis; Politische Verfolgung

  • OVG Saarland, 07.10.1992 - 3 R 8/89

    Asylrecht; Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Pakistan; Verfolgungsprognose;

  • OVG Thüringen, 30.09.1998 - 3 KO 864/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Pakistan; Ahmadis; Gruppenverfolgung;

  • VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97

    Zum Abschiebungshindernis zugunsten von Ahmadis aus Pakistan; zur Auslegung von

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1994 - A 16 S 1382/93

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1999 - A 6 S 1589/98

    Wiedereinsetzung in die Zulassungsbegründungsfrist wegen technischer Störung des

  • VGH Bayern, 02.02.1994 - 21 B 88.30859
  • VGH Bayern, 04.05.1999 - 20 ZB 99.30941
  • VGH Hessen, 19.05.1998 - 10 UE 1974/97

    Abschiebungsschutz nach MRK: drohende Abschiebung in einen Nichtsignatarstaat mit

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

  • EuGH, 18.11.1980 - 141/80

    Macevicius / Parlament

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

  • RG, 14.03.1898 - 422/98

    1. Kann verleumderische Beleidigung ideell zusammentreffen mit dem Vergehen gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13

    Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus

    a) Zum Hintergrund der heutigen Situation der Ahmadis in Pakistan hatte der HessVGH bereits im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:.

    Alle genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch schon ausführlich HessVGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris, Rdn. 92 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; vom 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere dort auch noch zur mittlerweile irrelevanten Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen in weiten Teilen diskriminierende, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 GRCh) zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c) RL 2004/83/EG (identisch mit RL 2011/95/EU) erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, Urteil vom 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960, Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/), wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt).

    295 C (vgl. hierzu im Einzelnen schon HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 46 und 69).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2008 - A 10 S 3032/07

    Geltung der Qualifikationsrichtlinie für unanfechtbar abgeschlossene Fälle -

    Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der HessVGH im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:.

    Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch ausführlich HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 92 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerb. v. 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere auch zur Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen diskriminierenden, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, U.v. 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960 - Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/ -, wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt).

    Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 14 ff.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 und 10; vgl. auch HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 34).

    298 C dar, sondern eine Lästerung des Namens des Propheten (vgl. hierzu im Einzelnen HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 46 und 69).

    Insoweit stellt sich die Sachlage nicht anders dar, als sie bislang der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs und der anderer Oberverwaltungsgerichte zu dem Aspekt der asylerheblichen Gruppenverfolgung entsprach (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.11.2000 - A 6 S 672/99 - juris; HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 29.06.1005 - 2 L 208/01 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 21.07.2004 - 19 A 2599/04.A - juris m.w.N.; OVG Saarland, B.v. 15.03.2002 - 9 Q 59/01 m.w.N. - juris; BayVGH, U.v. 24.07.1995 - 21 B 91.30329 - juris; NiedersOVG, U.v. 29.02.1996 - 12 L 6696/95 - juris; ThürOVG, U.v. 30.09.1998 - 3 KO 864/98 - juris; HambOVG, B.v. 02.03.1999 - OVG Bf 13/95 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2008 - A 10 S 72/08

    Zur Flüchtlingseigenschaft nach der Qualifikationsrichtlinie -

    Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der HessVGH im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:.

    Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch ausführlich HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 92 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerb. v. 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere auch zur Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen diskriminierende, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, U.v. 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960 - Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/ -, wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt).

    Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 14 ff.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 und 10; vgl. auch HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 34).

    298 C dar, sondern eine Lästerung des Namens des Propheten (vgl. hierzu im Einzelnen HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 46 und 69).

    Insoweit stellt sich die Sachlage nicht anders dar, als sie bislang der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs und der anderer Oberverwaltungsgerichte zu dem Aspekt der asylerheblichen Gruppenverfolgung entsprach (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.11.2000 - A 6 S 672/99 - juris; HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 29.06.1005 - 2 L 208/01 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 21.07.2004 - 19 A 2599/04.A - juris m.w.N.; OVG Saarland, B.v. 15.03.2002 - 9 Q 59/01 m.w.N. - juris; BayVGH, U.v. 24.07.1995 - 21 B 91.30329 - juris; NiedersOVG, U.v. 29.02.1996 - 12 L 6696/95 - juris; ThürOVG, U.v. 30.09.1998 - 3 KO 864/98 - juris; HambOVG, B.v. 02.03.1999 - OVG Bf 13/95 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08

    Keine Gruppenverfolgung pakistanischer Staatsangehöriger allein wegen

    Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der HessVGH im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:.

    Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch ausführlich HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 92 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerb. v. 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere auch zur Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen diskriminierenden, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, U.v. 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960 - Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/ -, wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt).

    Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 14 ff.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 und 10; vgl. auch HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 34).

    298 C dar, sondern eine Lästerung des Namens des Propheten (vgl. hierzu im Einzelnen HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 46 und 69).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2011 - A 10 S 69/11
    Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der HessVGH im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:.

    Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch ausführlich HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 92 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerb.

    Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 14 ff.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 und 10; vgl. auch HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 34).

    298 C dar, sondern eine Lästerung des Namens des Propheten (vgl. hierzu im Einzelnen HessVGH, U. v. 3 1 . 0 8 . 1 9 9 9 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 46 und 69).

  • VG Stuttgart, 11.04.2013 - A 12 K 2435/12

    Zur politischen Verfolgung von bekennenden Ahmadis in Pakistan

    Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der HessVGH im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:.

    Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch ausführlich HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 92 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerb. v. 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere auch zur Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen diskriminierenden, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, U.v. 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960 - Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/ -, wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt).

    Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 14 ff.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 und 10; vgl. auch HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 34).

    298 C dar, sondern eine Lästerung des Namens des Propheten (vgl. hierzu im Einzelnen HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 46 und 69).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2023 - A 12 S 3509/20

    Keine Verfolgung in Pakistan allein wegen der Zugehörigkeit zur

    Mitglieder der Hauptgruppe der Ahmadiyya Muslim Jamaat erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah im Punjab, die sich zum geistigen Zentrum der Bewegung entwickelte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 59 f. unter Inbezugnahme des Urteils des Hessischen VGH vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A -, juris mit dort getroffenen Feststellungen).

    Allerdings ist Anlass für die im Jahre 1986 eingeführte Vorschrift zur Pönalisierung der Lästerung des Namens von Mohammed (Sec. 295C PPC), die in der seit 1990 geltenden Sanktionsfassung zwingend die Todesstrafe vorsieht (näher UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III. B, S. 11; International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakistan's Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 3, S. 12 ff.), ein spezifischer Ahmadi-Bezug (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 86; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A -, juris Rn. 42, 67, 101).

    Dies verdeutlicht beispielhaft die Entscheidung des Supreme Court aus dem Jahre 1993 in der Rechtssache Zaheeruddin (vgl. ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.2, S. 15 f., Ziff. 4.1, S. 57; EASO COI Meeting Report, Pakistan, 16.-17.10.2017, Februar 2018, Ziff. 2.3, S. 30; International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakistan's Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 5.3.2, S. 35; Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A -, juris Rn. 69).

    dd) Allerdings hat der Supreme Court in der genannten Entscheidung aus dem Jahre 1993 auch betont, dass die Strafbestimmungen das Recht der Ahmadis unberührt lassen, im privaten Bereich und innerhalb ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft ihren Glauben zu leben (vgl. näher Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A -, juris Rn. 117).

  • VG Stuttgart, 10.07.2013 - A 12 K 394/13
    Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der HessVGH im Urteil vom 31, 08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:.

    Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch ausführlich HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 92 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerb.

    Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, ob­ wohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (vgl. hierzu AA Lagebe­ richt vom 18.05.2007, S. 14 ff.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 und 10; vgl. auch HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A-juris - Tz. 34).

    298 C dar, sondern eine Lästerung des Namens des Propheten (vgl. hierzu im Einzelnen HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 46 und 69).

  • VG Karlsruhe, 07.01.2015 - A 4 K 960/14
    Nach Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel stellt sich die Lage der Ahmadis in Pakistan für den Senat wie folgt dar: 1. Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der HessVGH im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:.

    Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch ausführlich HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 92 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerb.

    Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahm ad iyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Is­ lam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlun­ gen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (vgl. hierzu AA Lagebe­ richt vom 18.05.2007, S. 14 ff.; U.S. Department of State, Pakistan, Internatio­ nal Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 und 10; vgl. auch HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 34).

    298 C dar, sondern eine Lästerung des Namens des Propheten (vgl. hierzu im Einzelnen HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 46 und 69).

  • OVG Sachsen, 18.09.2014 - A 1 A 348/13

    Flüchtlingseigenschaft, Gefahrenprognose, Pakistan, religiöse Betätigung, Ahmadi

    Hinsichtlich der Grundlagen dieser Gefahrenprognosenimmt der Senat, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12. Juni 2013 (a. a. O.), zum Hintergrund der heutigen Situation der Ahmadis in Pakistan Bezug auf den Hessischer Verwaltungsgerichtshof, der bereits in seinem Urteil vom 31. August 1999 (10 UE 864/98.A, juris) das Folgende, von dem auch der Senat unter Berücksichtigung seiner Beobachtungspflicht ausgeht, ausgeführt hat: "Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 - 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung.
  • OVG Sachsen, 13.11.2008 - A 1 B 550/07

    Pakistan; Ahmadi; Religiöse Verfolgung; Qualifikationsrichtlinie;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2010 - 19 A 2999/06

    § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) als über den Anwendungsbereich des

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - A 13 K 752/18

    Ahmadis; Pakistan; Ahmadiyya; Gruppenverfolgung

  • VG Leipzig, 17.06.2015 - 1 K 1406/14
  • VGH Bayern, 29.11.2017 - 11 ZB 17.31728

    Darlegungsanforderung im Berufungszulassungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2023 - 4 A 2467/15

    Gefahr einer Einzelverfolgung als Voraussetzung eines Anspruch auf Zuerkennung

  • VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14

    Abschiebungsverbot; Flüchtlingsanerkennung; Flüchtlingseigenschaft; Subsidiärer

  • VG Stade, 02.05.2018 - 6 A 2531/17
  • VG Köln, 08.02.2022 - 23 K 1019/19
  • VG Saarlouis, 20.01.2010 - 5 K 621/08

    Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie im Asylfolgeverfahren eines Ahmadiyyas

  • OVG Sachsen, 13.11.2008 - A 1 B 560/07

    Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Pakistan, Ahmadiyya, Gruppenverfolgung,

  • VG Stade, 12.07.2017 - 6 A 1558/16

    Rabwah als inländische Fluchtalternative für Ahmadis in Pakistan

  • VG Oldenburg, 09.01.2017 - 5 A 6367/13

    Abschiebungsverbot; Flucht; Flüchtlingsanerkennung; Flüchtlingseigenschaft;

  • VG Trier, 11.09.2014 - 2 K 103/14
  • VG Trier, 31.01.2013 - 2 K 782/12
  • VG Frankfurt/Main, 30.06.2015 - 4 K 4584/14
  • VG Frankfurt/Main, 12.06.2014 - 4 K 1696/13
  • VG Gießen, 11.07.2013 - 5 K 1316/12

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Ahmadi-Frau

  • VG Frankfurt/Main, 11.06.2013 - 4 K 3477/11
  • VG Kassel, 06.03.2014 - 6 K 852/12
  • VG Meiningen, 11.07.2002 - 1 K 20135/00

    Pakistan, Ahmadiyya, Folgeantrag, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - 19 A 2599/04
  • VG Frankfurt/Main, 26.07.2023 - 1 K 6759/17

    Pakistan: keine Gruppenverfolgung von Ahmadis; keine individuelle Vorverfolgung

  • VG Wiesbaden, 03.11.2021 - 3 K 332/18

    Pakistan: Keine Gruppenverfolgung einfacher Ahmadis

  • VG Wiesbaden, 17.05.2018 - 3 K 478/17
  • VG Frankfurt/Main, 17.04.2001 - 12 E 40161/99
  • VG Wiesbaden, 12.06.2015 - 2 K 1300/14
  • VG Gießen, 16.02.2015 - 5 K 1034/14
  • VG Wiesbaden, 12.04.2013 - 2 K 343/12
  • VG Frankfurt/Main, 13.06.2014 - 4 K 1601/12
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