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   VGH Hessen, 31.08.2000 - 6 UE 4184/96   

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VGH Hessen, 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 (https://dejure.org/2000,19241)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 (https://dejure.org/2000,19241)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. August 2000 - 6 UE 4184/96 (https://dejure.org/2000,19241)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91

    Abfallrecht: Sanierung von Altlasten - Anordnung von Probebohrungen -

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2000 - 6 UE 4184/96
    Wollte man in all diesen Fällen deren lückenlose Aufklärung verlangen oder im Falle verbleibender Unsicherheiten den Nachteil der Behörde mit der Folge aufbürden, dass bei einer Mehrheit von Sanierungsverantwortlichen diese nur in Anspruch genommen werden können, wenn sich nachweisen lässt, in welchem Umfang jeder die Verunreinigung verursacht hat, so würde der Zweck einer möglichst umgehenden Altlastensanierung durch schnelles effektives Vorgehen bei der Auswahl der Verantwortlichen mindestens erschwert oder im Ergebnis gar vereitelt (so Hess. VGH, 03.03.1992 - 12 TH 2158/91 -, ESVGH 42, 222 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 2407/99

    Altlastenbeseitigung - Störerauswahl: Berücksichtigung des Streits um die

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2000 - 6 UE 4184/96
    Dies kann bedeuten, dass es bei der Sanierung von Altlasten, deren Verursachung lange zurückliegt oder nicht eindeutig aufklärbar ist, tendenziell eher zu einer Heranziehung des Zustandsstörers kommt (s. VGH Mannheim, 25.10.1999 - 8 S 2407/99 -, VBlBW 2000, 154; Bay. VGH, 13.05.1986 - 20 CS 86.00338 -, NVwZ 1986, 942 ; zu den Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlastensanierung s.a. BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 -, BB 2000.1369).
  • VGH Hessen, 24.08.1994 - 14 TH 1406/94

    Keine Berücksichtigung zivilrechtlicher Haftungsnormen bei der Störerauswahl,

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2000 - 6 UE 4184/96
    Auch die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit kann zwar grundsätzlich bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich des in Anspruch genommenen Sanierungsverantwortlichen Berücksichtigung finden (s. Hess. VGH, 24.08.1994, - 14 TH 1406/94 -, UPR 1995, 198).
  • VGH Bayern, 13.05.1986 - 20 CS 86.338

    Beseitigung der Folgen sog. Altlasten

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2000 - 6 UE 4184/96
    Dies kann bedeuten, dass es bei der Sanierung von Altlasten, deren Verursachung lange zurückliegt oder nicht eindeutig aufklärbar ist, tendenziell eher zu einer Heranziehung des Zustandsstörers kommt (s. VGH Mannheim, 25.10.1999 - 8 S 2407/99 -, VBlBW 2000, 154; Bay. VGH, 13.05.1986 - 20 CS 86.00338 -, NVwZ 1986, 942 ; zu den Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlastensanierung s.a. BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 -, BB 2000.1369).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2000 - 6 UE 4184/96
    Dies kann bedeuten, dass es bei der Sanierung von Altlasten, deren Verursachung lange zurückliegt oder nicht eindeutig aufklärbar ist, tendenziell eher zu einer Heranziehung des Zustandsstörers kommt (s. VGH Mannheim, 25.10.1999 - 8 S 2407/99 -, VBlBW 2000, 154; Bay. VGH, 13.05.1986 - 20 CS 86.00338 -, NVwZ 1986, 942 ; zu den Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlastensanierung s.a. BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 -, BB 2000.1369).
  • BVerwG, 24.08.1989 - 4 B 59.89

    Grundwasserschutz - Trinkwasserbeschaffenheit - Handlungsstörer -

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2000 - 6 UE 4184/96
    Allerdings erfordert die "Einheit der Rechtsordnung" nicht - wie die Klägerin meint - den Handlungsstörer schon immer dann von der Inanspruchnahme auszunehmen, wenn seine Gewährleistung gegenüber Dritten ausgeschlossen ist (s. BVerwG, 24.08.1989 - 4 B 59/89 -, NVwZ 1990, 474).
  • VG Frankfurt/Main, 28.01.2003 - 3 E 974/00

    Heranziehung des Grundstückseigentümers zur Altlasten-Feststellung bei

    Wolle man in diesen Fällen deren lückenlose Aufklärung verlangen oder im Falle verbleibender Unsicherheiten den Nachteil der Behörde mit der Folge aufbürden, dass bei einer Mehrheit von Sanierungsverantwortlichen diese nur in Anspruch genommen werden könnten, wenn sich nachweisen lasse, in welchem Umfang jeder die Verunreinigung verursacht habe, so würde der Zweck einer möglichst umgehenden Altlastensanierung durch schnelles und effektives Vorgehen bei der Auswahl der Verantwortlichen mindestens erschwert oder im Ergebnis vereitelt (Hess. VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - S. 10 des amtlichen Umdrucks; Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1992 - 12 TH 1258/91 - ESVGH 42, 222 ff).

    Maßgebender Gesichtspunkt für die Störerauswahl hinsichtlich der Feststellung und Sanierung von Altlasten ist der Gesichtspunkt schneller und effektiver Gefahrenabwehr (Hess. VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - S. 11/12 des amtlichen Umdrucks m. w. N.).

    Ist allerdings ein Verhaltensverantwortlicher ermittelt, dem mit der gebotenen hinreichenden Sicherheit die Schadensursache zuzurechnen ist, so kann - sofern dadurch nicht aus einzelfallbezogenen Gründen dem genannten Bedürfnis an schneller und effektiver Gefahrenabwehr zuwider gehandelt würde - tendenziell der ermittelte Verhaltensverantwortliche vorrangig vor dem Zustandsverantwortlichen herangezogen werden (Hess. VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - S. 12 des amtlichen Umdrucks m. w. N.).

  • VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 14 E 2566/97

    Anforderungen an den Nachweis der Verunreinigung eines Grundstückes durch den

    Der ermittelte Verhaltensverantwortliche, der die Ursache gesetzt hat, ist grundsätzlich vorrangig vor dem Zustandsverantwortlichen heranzuziehen (Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - Seite 12 des amtlichen Umdrucks).

    Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I Seite 502) findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da bei Anfechtungsklagen - soweit das materielle Recht nichts anderes bestimmt oder sonstige Umstände eine abweichende Beurteilung veranlassen - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also des Widerspruchsbescheides vom 29.08.1997 - abzustellen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.08.2000, 6 UE 4184/96, Seite 7 des amtlichen Umdrucks).

    Denn grundsätzlich ist der ermittelte Verhaltensverantwortliche, der die Ursache gesetzt hat, vorrangig vor dem Zustandsverantwortlichen heranzuziehen (Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - Seite 12 des amtlichen Umdrucks).

  • VG Frankfurt/Main, 13.11.2001 - 14 E 4385/99
    Denn grundsätzlich ist der ermittelte Verhaltensverantwortliche, der die Ursache gesetzt hat, vorrangig vor dem Zustandsverantwortlichen heranzuziehen (Hess. VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - Seite 12 des amtlichen Umdrucks).
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