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   VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11   

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https://dejure.org/2011,9499
VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11 (https://dejure.org/2011,9499)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.08.2011 - 1 B 1413/11 (https://dejure.org/2011,9499)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. August 2011 - 1 B 1413/11 (https://dejure.org/2011,9499)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 9 Abs 3 GG, § 52 BeamtStG
    Tragen der Dienstuniform außerhalb des Dienstes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht auf Ausübung der koalitionsspezifischen Betätigung in Uniform durch die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit; Beschränkung des Tragens einer Uniform auf den rein dienstlichen Bereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtStG § 52; GG Art. 9 Abs. 3; HBG § 110
    Recht auf Ausübung der koalitionsspezifischen Betätigung in Uniform durch die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit; Beschränkung des Tragens einer Uniform auf den rein dienstlichen Bereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 115
  • DVBl 2011, 1436
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
    Zu der geschützten Betätigungsfreiheit gehört daher auch das Recht der freien Darstellung organisierter Gruppeninteressen (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Juris-Umdruck Rn. 22).

    Das Interview betraf die Themenbereiche Schließung von Polizeidienststellen sowie Personalmangel bei der hessischen Polizei und somit unmittelbar den Bereich der in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke der Koalitionen, nämlich der Förderung der Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Juris-Umdruck Rn.26).

    Denn es kann gerade wegen der Legitimationsfunktion der Uniform für Polizeivollzugsbeamte nicht ausgeschlossen werden, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit der Geltendmachung koalitionsspezifischer Forderungen verbunden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Juris-Umdruck Rn.28).

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 446/80

    Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
    Grundrechtlich geschützte Positionen des Antragstellers seien jedoch durch die ausgesprochene Untersagung, falls überhaupt, allenfalls marginal tangiert, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Meinungsäußerung sowie die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung nicht die Befugnis umfassten, diese Rechte in Uniform auszuüben (BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 - BVerfGE 57, 29 f.).

    Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 1981 (- 2 BvR 446/80 - BVerfGE 57, 29) berufe, sei der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt, der das Tragen der Bundeswehruniform betreffe, nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall.

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
    Zwar ist in dem von Art. 9 Abs. 3 GG gezogenen Rahmen die koalitionsspezifische Betätigung grundsätzlich auch während der Arbeitszeiten bzw. während des Dienstbetriebs erlaubt und es ist dazu auch ein Zugang zu den Betriebs- und Diensträumen zu gewähren, wobei der koalitionsmäßigen Betätigung allerdings Schranken gezogen werden können, wenn dies im konkreten Fall der Schutz anderer Rechtsgüter wie etwa des Betriebsfriedens oder des ungestörten Arbeitsganges gebietet (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, 245 f.; Beschluss vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - Juris-Umdruck Rn. 24; BAG, Urteil vom 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Juris-Umdruck Rn. 26 f.).

    Die vorgenannte Entscheidung des BVerfG vom 14. November 1995 (- 1 BvR 601/92 - Juris Umdruck Rn. 15) bezieht sich allein auf die Frage, ob die koalitionsspezifische Betätigung während der Arbeitszeit der übrigen Arbeitnehmer bzw. der üblichen Betriebszeiten des Unternehmens gestattet ist.

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
    Die Koalitionsfreiheit steht dabei auch den Beamten zu (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1965 - 2 BvR 54/62 - BVerfGE 19, 304, 322; vgl. auch § 52 BeamtStG, § 108 HBG).
  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
    Zwar ist in dem von Art. 9 Abs. 3 GG gezogenen Rahmen die koalitionsspezifische Betätigung grundsätzlich auch während der Arbeitszeiten bzw. während des Dienstbetriebs erlaubt und es ist dazu auch ein Zugang zu den Betriebs- und Diensträumen zu gewähren, wobei der koalitionsmäßigen Betätigung allerdings Schranken gezogen werden können, wenn dies im konkreten Fall der Schutz anderer Rechtsgüter wie etwa des Betriebsfriedens oder des ungestörten Arbeitsganges gebietet (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, 245 f.; Beschluss vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - Juris-Umdruck Rn. 24; BAG, Urteil vom 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Juris-Umdruck Rn. 26 f.).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
    Geschützt ist dabei jedoch nicht lediglich das Recht, Koalitionen zu gründen und diese in ihrem Bestand zu erhalten, sondern auch das Recht, durch eine spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 -, Juris-Umdruck Rn. 26).
  • BVerwG, 15.01.1999 - 2 C 11.98

    Haartracht und Ohrschmuck männlicher Polizeibeamter

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
    Die Verpflichtung des Beamten, Uniform tragen zu müssen und die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts des Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Legitimation des Beamten für dienstliche Maßnahmen schon äußerlich kundgetan werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 - Juris-Umdruck Rn. 13).
  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
    Zwar ist in dem von Art. 9 Abs. 3 GG gezogenen Rahmen die koalitionsspezifische Betätigung grundsätzlich auch während der Arbeitszeiten bzw. während des Dienstbetriebs erlaubt und es ist dazu auch ein Zugang zu den Betriebs- und Diensträumen zu gewähren, wobei der koalitionsmäßigen Betätigung allerdings Schranken gezogen werden können, wenn dies im konkreten Fall der Schutz anderer Rechtsgüter wie etwa des Betriebsfriedens oder des ungestörten Arbeitsganges gebietet (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, 245 f.; Beschluss vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - Juris-Umdruck Rn. 24; BAG, Urteil vom 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Juris-Umdruck Rn. 26 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1998 - 2 A 11514/98

    Meinungsfreiheit

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
    Zwar sei die zunächst an den Antragsteller ergangene Disziplinarverfügung vom 7. Juli 2009 aufgrund eines Hinweises des Verwaltungsgerichts auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 1998 (2 A 11514/98) aufgehoben worden.
  • VG Wiesbaden, 17.11.2003 - 8 G 2745/03

    Rechtmäßigkeit der Teilnahme von Polizisten an einer Demonstration in Uniform

    Auszug aus VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
    Wollte man in diesem Sinne auch von einem Recht auf Tragen der Uniform sprechen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 17. November 2003 - 8 G 2745/03 - Juris-Umdruck Rn. 15), so würde sich diese Berechtigung des Beamten jedenfalls allein auf den Bereich der Dienstausübung beschränken müssen.
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