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   VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17 - Asylmagazin 6/2018, S. 226 ff   

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VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17 - Asylmagazin 6/2018, S. 226 ff (https://dejure.org/2018,3129)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.02.2018 - 1 S 1468/17 - Asylmagazin 6/2018, S. 226 ff (https://dejure.org/2018,3129)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 1 S 1468/17 - Asylmagazin 6/2018, S. 226 ff (https://dejure.org/2018,3129)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Bundespolizeigesetz: Schleierfahndung im 30 km-Grenzgebiet europarechtswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bundespolizeigesetz - Schleierfahndung im 30 km-Grenzgebiet europarechtswidrig

  • badische-zeitung.de (Pressemeldung, 22.02.2018)

    Schleierfahndung ist rechtswidrig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtmäßigkeit der sog. Schleierfahndung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17
    Diesen Vorgaben genügt der Identitätsfeststellungen regelnde § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG allein nicht (Anschluss an EuGH, Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 -).

    Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 18.09.2015 - 1 S 2144/14 - die Berufung zugelassen, das Verfahren mit Beschluss vom 07.04.2016 - 1 S 1944/15 - bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt und nach der Entscheidung des EuGH vom 21.06.2017 - C-9/16 - wiederaufgenommen.

    76 Zur Auslegung dieser Vorschriften und der Frage, ob sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die verdachtsunabhängige Kontrollen im Grenzraum ermöglichen, hat sich der EuGH in drei Entscheidungen zum - für unionsrechtswidrig befundenen - französischen Recht (Urt. v. 22.06.2010 - C-188/10 - Slg. 2010, I-5667 ), zum - als unionsrechtskonform gebilligten - niederländischen Recht (Urt. v. 19.07.2012 - C-278/12 - juris ) sowie zuletzt zum deutschen Recht, namentlich zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, geäußert (Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 - EUGRZ 2017, 360; s. zum Vorlagebeschluss AG Kehl, Beschl. v. 21.12.2015 - 3 Ds Js 7262/14 - juris).

    Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere der Art. 20 und 21 SGK durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 37; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 68).

    Sie haben insbesondere dann, wenn "Indizien" darauf hindeuten, dass eine gleiche Wirkung wie bei Grenzübertrittskontrollen besteht, die Konformität der Identitätskontrollen mit Art. 21 Buchst. a SGK durch "Konkretisierungen und Einschränkungen" sicherzustellen, die die praktische Ausübung der den Mitgliedstaaten zustehenden polizeilichen Befugnisse so einfassen, dass eine solche gleiche Wirkung vermieden wird (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 70 m.w.N.).

    Eine nationale Regelung, die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen einräumt, die zum einen auf das Gebiet an der Grenze des Mitgliedstaats zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt und zum anderen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände ist, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, muss insbesondere das Ermessen lenken, über das diese Behörden bei der praktischen Handhabung der besagten Befugnis verfügen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 39; Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 74).

    Je zahlreicher die Indizien für eine mögliche gleiche Wirkung im Sinne von Art. 21 Buchst. a SGK sind, die sich aus dem mit Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziel, aus deren räumlichem Anwendungsbereich und aus dem Bestehen unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben, umso strenger müssen außerdem die Konkretisierungen und Einschränkungen sein und eingehalten werden, die für die Ausübung der ihnen zustehenden polizeilichen Befugnisse durch die Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet gelten, um die Verwirklichung des Ziels der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht zu gefährden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 75).

    Schließlich muss der erforderliche Rahmen "hinreichend genau und detailliert" sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Es handelt sich daher weder um verbotene "Grenzkontrollen" noch um "Grenzübertrittskontrollen" im Sinne der o.g. Legaldefinitionen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 42 ff.).

    Solche Indizien ergeben sich zum einen aus dem Umstand, dass für die Kontrollen hinsichtlich ihres räumlichen Anwendungsbereichs Sonderregeln mit Bezug zum Grenzraum gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 53; ferner Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 72).

    Die gleiche Wirkung wird zum anderen dadurch indiziert, dass die Kontrollen nach dem Wortlaut der Norm unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person und von Umständen, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, gestattet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40, 55).

    Die Beklagte hat deshalb durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" mit hinreichend genauen und detaillierten Konkretisierungen oder Einschränkungen zur Lenkung der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität der Kontrollen zu gewährleisten, dass die praktische Ausübung der durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG eingeräumten Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57 ff., 59, 63 zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG).

    Die Vorschrift selbst bietet den vom Unionsrecht geforderten Rechtsrahmen daher, wie der EuGH insoweit bereits selbst entschieden hat, nicht (vgl. zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57, dort u.H. auf die entsprechenden Überlegungen im Urt. v. 22.06.2010, a.a.O. Rn. 73; ebenso - teils bereits zuvor - Groh, NVwZ 2016, 1678; Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., 7. Kap. Rn. 90; Trennt, DÖV 2012, 216 ; Albrecht/Halder, jurisPR-ITR 4/2016 Anm. 6).

    (2) Ob das deutsche nationale Recht außerhalb dieser Vorschrift einen beschränkenden Rechtsrahmen im o.g. Sinn enthält, hat der EuGH in dem auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG bezogenen Vorlageverfahren C-9/16 nicht weiter geprüft und ausgeführt, diese Prüfung sei Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Ls. 1 und Rn. 60 ff., 63).

    (a) Ein den Vorgaben des EuGH genügender "Rechtsrahmen" ergab sich nicht aus dem - von der Beklagten im Vorlageverfahren C-9/16 genannten - § 15 BPolG.

    Einen Rechtsrahmen zur Lenkung der "Häufigkeit und Selektivität" (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57, 59) von anlassunabhängigen Kontrollen im Grenzraum bietet § 15 BPolG selbst nicht.

    (aa) Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob der unionsrechtlich geforderte "Rechtsrahmen" stets durch Vorschriften des Außenrechts (Gesetze im formellen Sinn, Rechtsverordnungen) gesetzt werden muss oder ob dafür grundsätzlich auch Verwaltungsvorschriften als Innenrecht in Betracht kommen (vgl. zum Meinungsstand einerseits - abl. - Trennt, a.a.O., S. 222 f.; Groh, NVwZ 2016, 1678 , ders., NVwZ 2017, 1608 , sowie andererseits - bejahend - Graf Vitzthum, ELR 2010, 236 ; Kempfler, BayVBl. 2012, 9 ; insoweit tendenziell auch Michl, a.a.O., S. 57 f.).

    Denn das Unionsrecht erfordert zur Steuerung von verdachtsunabhängigen grenzpolizeilichen Befugnissen eine "nationale Regelung" (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., 74 f., und die Sprachfassung der damaligen Verfahrenssprache: "législation nationale"), die den Erfordernissen der Rechtssicherheit ("sécurité juridique", vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 75) dienen soll, hinreichend bestimmt ist und effektiven Rechtsschutz ermöglicht ("Kontrolle der Kontrolle", vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Der Rechtsrahmen zur "Konkretisierung und Einschränkung" von grenzbezogenen verdachtsunabhängigen Kontrollen muss, wie gezeigt, "hinreichend genau und detailliert" sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Die "BRAS 120" genügen den unionsrechtlichen Vorgaben zudem auch deshalb inhaltlich nicht, weil das Unionsrecht einen Rechtsrahmen verlangt, der seinem Inhalt nach eine Lenkung "der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität" der Kontrollen gewährleistet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 59).

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17
    76 Zur Auslegung dieser Vorschriften und der Frage, ob sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die verdachtsunabhängige Kontrollen im Grenzraum ermöglichen, hat sich der EuGH in drei Entscheidungen zum - für unionsrechtswidrig befundenen - französischen Recht (Urt. v. 22.06.2010 - C-188/10 - Slg. 2010, I-5667 ), zum - als unionsrechtskonform gebilligten - niederländischen Recht (Urt. v. 19.07.2012 - C-278/12 - juris ) sowie zuletzt zum deutschen Recht, namentlich zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, geäußert (Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 - EUGRZ 2017, 360; s. zum Vorlagebeschluss AG Kehl, Beschl. v. 21.12.2015 - 3 Ds Js 7262/14 - juris).

    Eine nationale Regelung, die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen einräumt, die zum einen auf das Gebiet an der Grenze des Mitgliedstaats zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt und zum anderen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände ist, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, muss insbesondere das Ermessen lenken, über das diese Behörden bei der praktischen Handhabung der besagten Befugnis verfügen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 39; Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 74).

    Solche Indizien ergeben sich zum einen aus dem Umstand, dass für die Kontrollen hinsichtlich ihres räumlichen Anwendungsbereichs Sonderregeln mit Bezug zum Grenzraum gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 53; ferner Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 72).

    Die Vorschrift selbst bietet den vom Unionsrecht geforderten Rechtsrahmen daher, wie der EuGH insoweit bereits selbst entschieden hat, nicht (vgl. zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57, dort u.H. auf die entsprechenden Überlegungen im Urt. v. 22.06.2010, a.a.O. Rn. 73; ebenso - teils bereits zuvor - Groh, NVwZ 2016, 1678; Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., 7. Kap. Rn. 90; Trennt, DÖV 2012, 216 ; Albrecht/Halder, jurisPR-ITR 4/2016 Anm. 6).

    Denn das Unionsrecht erfordert zur Steuerung von verdachtsunabhängigen grenzpolizeilichen Befugnissen eine "nationale Regelung" (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., 74 f., und die Sprachfassung der damaligen Verfahrenssprache: "législation nationale"), die den Erfordernissen der Rechtssicherheit ("sécurité juridique", vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 75) dienen soll, hinreichend bestimmt ist und effektiven Rechtsschutz ermöglicht ("Kontrolle der Kontrolle", vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17
    Als "Rechtsrahmen" kommen daher - jedenfalls - nur solche innerbehördlichen Vorgaben in Betracht, die wenigstens veröffentlicht und daher für den Normunterworfenen zugänglich sowie vorhersehbar sind (vgl. Michl, a.a.O., S. 57; allg. zu den Anforderungen für die Qualifizierung einer Vorschrift als "law" bzw. "loi" EGMR, Urt. v. 24.04.1990 - 11105/84 - : "accessibility" und "foreseeability"; ebenso EuGH, Urt. v. 15.03.2017 - C-528/15 - NVwZ 2017, 777).
  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17
    cc) Fehlte es nach alledem jedenfalls im April 2013 an dem unionsrechtlich gebotenen Rechtsrahmen zur Konkretisierung und Einschränkung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, war diese Norm im damaligen Zeitpunkt unanwendbar (vgl. EuGH, Urt. v. 15.07.1964 - 6/64 - Slg. 10, 1251; BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422; BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114; zum Anwendungsvorrang im Polizeirecht auch Lindner, JuS 2005, 302 ).
  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 12.09

    Kontrolle; Rechtmäßigkeit; Gründe; Begründung; Rechtfertigung; Stilllegung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17
    Ein solcher Austausch kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein Verwaltungsakt dadurch und durch den Austausch der Begründung nicht in seinem Wesen geändert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 636 m.w.N.).
  • EGMR, 24.04.1990 - 11105/84

    HUVIG c. FRANCE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17
    Als "Rechtsrahmen" kommen daher - jedenfalls - nur solche innerbehördlichen Vorgaben in Betracht, die wenigstens veröffentlicht und daher für den Normunterworfenen zugänglich sowie vorhersehbar sind (vgl. Michl, a.a.O., S. 57; allg. zu den Anforderungen für die Qualifizierung einer Vorschrift als "law" bzw. "loi" EGMR, Urt. v. 24.04.1990 - 11105/84 - : "accessibility" und "foreseeability"; ebenso EuGH, Urt. v. 15.03.2017 - C-528/15 - NVwZ 2017, 777).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17
    cc) Fehlte es nach alledem jedenfalls im April 2013 an dem unionsrechtlich gebotenen Rechtsrahmen zur Konkretisierung und Einschränkung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, war diese Norm im damaligen Zeitpunkt unanwendbar (vgl. EuGH, Urt. v. 15.07.1964 - 6/64 - Slg. 10, 1251; BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422; BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114; zum Anwendungsvorrang im Polizeirecht auch Lindner, JuS 2005, 302 ).
  • VGH Bayern, 16.07.1998 - 24 ZB 98.850
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17
    Unter einer "Durchsuchung der Person" ist die Suche nach Gegenständen am Körper oder in den Kleidungsstücken des Betroffenen zu verstehen, die sich auf ein Hineingreifen in und zwischen die am Körper getragenen Kleidungsstücke, ein Abtasten des bekleideten Körpers sowie erforderlichenfalls die Nachschau (Betrachtung) des unbekleideten Körpers erstreckt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.07.1998 - 24 ZB 98.850 - NVwZ-RR 1999, 310; W.-R. Schenke, a.a.O., § 32 BPolG Rn. 3; Drewes/Malmberg/Walter, a.a.O., § 43 Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17
    Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass sich aus dem nationalen deutschen Recht keine generelle Pflicht ergibt, Verwaltungsvorschriften allgemein bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220).
  • BVerfG, 07.12.1998 - 1 BvR 831/89

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Polizeidienstvorschrift -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17
    Dieser Befund mag rechtspolitisch unbefriedigend sein, weil der Bundesgesetzgeber damit auf der Ebene der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen von dem allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsatz, dass die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme unerheblich ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 - NVwZ 1999, 290; BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 - VBlBW 2009, 55; Baumeister, in: Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 6 VwVG Rn. 14 jeweils m.w.N.), für den Sonderfall eines sofortigen Vollzugs abgewichen ist (krit. daher auch Drewes/Malmberg/Walter, a.a.O., § 6 VwVG Rn. 22).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 8 S 1068/91

    Austausch der Rechtsgrundlage für Ermessensentscheidung

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1994 - 10 S 1415/92

    Anspruch des Grundstückserwerbers auf Altlastensanierung

  • VG Berlin, 25.04.2012 - 1 K 249.10

    Rückabwicklungen von Erstattungen nach dem Vermögensgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16

    Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16

  • VG Freiburg, 03.06.2013 - 4 K 896/13

    Behördeneigenschaft der Bundespolizeiinspektionen; Zuständigkeit bei

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Nach dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die das deutsche Recht an diesen Anforderungen zu messen hat, genügen Regelungen wie die angegriffenen Vorschriften diesen unionsrechtlichen Maßgaben nicht und dürfen ohne konkretisierende verbindliche und transparente Regelung zur Lenkung der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität der Kontrollen in dieser Form nicht angewendet werden; sie bedürfen insoweit der Nachbesserung (vgl. VGH BW, Urteil vom 13. Februar 2018 - 1 S 1468/17 -, juris, Rn. 76 ff. und 86; Urteil vom 13. Februar 2018 - 1 S 1469/17 -, juris, Rn. 38 ff. und 43 - dort zu entsprechenden Fragen nach dem Bundespolizeigesetz).
  • VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3092/18

    Polizeiliche Identitätsfeststellung einer Personen; mangelnde

    Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 8 C 9.16 -, juris Rn. 12; die Statthaftigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage erwägend BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris Rn. 59, und Urteil vom 27.01.2015 - 1 S 257/13 -, juris Rn. 23).
  • VG Stuttgart, 11.04.2019 - 1 K 2888/18

    Für eine Identitätsfeststellung ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG als

    Anknüpfungspunkt für eine Identitätsfeststellung ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift vielmehr allein der Umstand, dass sich eine Person an einem bestimmten Ort - im Grenzgebiet im Sinne der o.g. Vorschriften - aufhält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris Rn. 26).

    § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG stellt allein nicht sicher, dass die dort vorgesehenen Identitätsfeststellungen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben (EuGH, Urteil vom 21.06.2017 - C-9/16 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris Rn. 81; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 23 BPolG Rn. 11).

    Der Frage, ob diese Vorschrift zur Ausfüllung des erforderlichen Rechtsrahmens genügt, ist daher an dieser Stelle nicht nachzugehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris.

    Nach Ansicht des Gerichts können solche konkretisierenden Regelungen nur Vorschriften des Außenrechts (Gesetze im formellen Sinn, Rechtsverordnungen) sein; eine Verwaltungsvorschrift als Innenrecht der Verwaltung genügt vor dem Hintergrund des Unionsrechts zur Konkretisierung nicht (so auch Groh, NVwZ 2016, 1678, 1682; ders., NVwZ 2017, 1608, 1609; Halder/Ittner, ZJS 2018, 308, 314 ff.; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 23 BPolG Rn. 10; Trennt, DÖV 2012, 216, 222; a.A. Graf Vizthum, ELR 2010, 236, 240; Kempfler, BayVBl. 2012, 9, 11 zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG; wohl auch Michl, DÖV 2018, 50, 57; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris Rn. 86).

    Das Unionsrecht erfordert zur Steuerung von verdachtsunabhängigen grenzpolizeilichen Befugnissen eine "nationale Regelung" (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2010, a.a.O., 74 f.), die den Erfordernissen der Rechtssicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2010, a.a.O., Rn. 75) dienen soll, hinreichend bestimmt ist und effektiven Rechtsschutz ermöglicht ("Kontrolle der Kontrolle", vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris Rn. 86).

    Denn dies wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht zu durchschauen und er wäre zur Inanspruchnahme von Rechtsschutz "ins Blaue hinein" gezwungen, was mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren ist (zum Gebot effektiven Rechtsschutzes bei fehlender Veröffentlichung der Norm: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris Rn. 86).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Hierfür muss er zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.2018 - 1 B 1.18 - juris, m.w.N.; Senat, Urt. v. 13.02.2018 - 1 S 1468/17 - juris, und v. 21.07.2017 - 1 S 1240/16 - VBlBW 2017, 338).
  • BVerwG, 13.12.2019 - 6 B 30.19

    Aufklärungspflicht; Einschränkungen von Personenkontrollen im Grenzgebiet in

    Der EuGH ist davon ausgegangen, dass diese Bestimmung der Bundespolizei gestattet, Maßnahmen zur Identitätsfeststellung von Personen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person oder dem Vorliegen besonderer Umstände durchzuführen (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2017 - C-9/16 - Rn. 54 ff. und 63; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2018 - 1 S 1468/17 - juris Rn. 65).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    Hierfür muss dieser zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, juris Rn. 57; Urt. v. 28.03.2022 - 1 S 1265/21 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 14.02.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5; v. 12.04.2021- 1 B 18.21 -, juris Rn. 3).
  • VG Karlsruhe, 24.08.2023 - 12 K 678/23

    Durchbrechung der Bestandskraft einer nach nationalem Recht erteilten

    Eine besondere zeitliche Nähe des Schadenseintritts und ein Bezug auf eine individuelle Person des Verursachers sind Indizien, aber nicht zwingende Voraussetzung für eine konkrete Gefahr (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 - juris, Rn. 251, und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - juris, Rn. 231; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 - juris, Rn. 101, und vom 13. Februar 2018 - 1 S 1468/17 - juris, Rn. 162).

    Bei Rechtsgütern von hoher Bedeutung, wie Leib und Leben, dürfen keine übersteigerten Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2018 - 1 S 1468/17 - juris, Rn. 162).

  • VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines

    Es kommt demnach auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der polizeilichen Zwangsmaßnahmen an (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 24, vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, beck-online Rn. 29 und vom 30.03.1992 - 1 S 1266/91 -, juris Rn. 14 (letzte Behördenentscheidung); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.11.2015 - 3 L 146/13 -, beck-online Rn. 41).
  • OVG Saarland, 24.04.2018 - 2 A 505/17

    Beseitigungsanordnung: Zaun auf der Straße

    Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 SVwVG findet auch dann Anwendung, wenn ein Verwaltungsakt zwar ergangen ist, die Umstände des Einzelfalls aber eine Einhaltung der (übrigen) Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Erteilung einer schriftlichen Androhung, nicht mehr erlauben.(Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.2.2018 - 1 S 1468/17 -, juris (m.w.N.)) Kann die Behörde bei dringendem Handlungsbedarf sogar ohne vorausgehenden Verwaltungsakt im Wege des Verwaltungszwangs vorgehen, so muss es ihr - ebenso und erst recht - möglich sein, zu dem "Schnellverfahren" des § 18 Abs. 2 SVwVG überzugehen, wenn sich die Gefahrenlage nach Erlass der Beseitigungsanordnung intensiviert oder wenn diese sich nunmehr, z.B. aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse, dringlicher als zunächst angenommen darstellt.
  • AG Kehl, 28.06.2019 - 2 Cs 308 Js 15425/18

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Vertrags über die Arbeitsweise der

    Außerdem ist diese Dienstanweisung nicht öffentlich zugänglich, so dass sie nicht die Mindestanforderungen an eine Regelung erfüllt, die den vom Gerichtshof geforderten Rechtsrahmen bilden kann (vergleiche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.02.2018, Aktenzeichen 1 S 1468/17, ECLI:DE:VGHBW:2018:0213.1S1468.17.00, nachfolgend: Urteil des VGH).
  • VG Köln, 18.11.2021 - 20 K 2076/20
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