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   VGH Hessen, 05.04.2017 - 8 C 459/17.N, 8 B 458/17.N   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9365
VGH Hessen, 05.04.2017 - 8 C 459/17.N, 8 B 458/17.N (https://dejure.org/2017,9365)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.04.2017 - 8 C 459/17.N, 8 B 458/17.N (https://dejure.org/2017,9365)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. April 2017 - 8 C 459/17.N, 8 B 458/17.N (https://dejure.org/2017,9365)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1, Art 3 Abs 3, Art 21 Abs 2, Art 28 Abs 1 GG, § 35 Abs 1, § 36a Abs 1 S1, § 36a Abs. 4 S 2 HGO
    Teilhabe von Fraktionen verfassungsfeindlicher Parteien an Fraktionszuwendungen der Gemeinde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilhabe von Fraktionen verfassungsfeindlicher Parteien an Fraktionszuwendungen der Gemeinde

  • doev.de PDF

    Teilhabe von Fraktionen verfassungsfeindlicher Parteien an Fraktionszuwendungen der Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FRAKTION; FRAKTIONSZUWENDUNG; GLEICHHEITSSATZ; PARTEI; VERFASSUNGSFEINDLICH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Ausschluss von Fraktionszuwendungen für Büdinger NPD-Fraktion ist unwirksam

  • zeit.de (Pressemeldung, 05.04.2017)

    Stadt Büdingen darf NPD Fraktionsgelder nicht vorenthalten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Satzungsänderung gekippt: Ausschluss der NPD von Fraktionszuwendungen unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von Fraktionszuwendungen für Büdinger NPD-Fraktion ist unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch von Fraktionen der Gemeindevertretung auf finanzielle Zuwendungen zur Geschäftsführung

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fraktionszuwendungen für verfassungsfeindliche Parteien/Vereinigungen in Büdingen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 886
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VGH Hessen, 05.04.2017 - 8 C 459/17
    Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - Bezug genommen.

    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - ergebe sich, dass die Privilegierung der Parteien nicht erst mit dem Verbotsausspruch durch das Bundesverfassungsgericht ende.

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (NVwZ-Beilage S. 46) hat im Hinblick auf die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei an diesem Befund nichts geändert.

  • BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 22.11

    Fraktionen; Fraktionsstärke; Zuwendungen; Personalkosten; Zweck; Bedarf;

    Auszug aus VGH Hessen, 05.04.2017 - 8 C 459/17
    Fraktionen haben danach zwar keinen originären Leistungsanspruch auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Fraktionsgeschäftsführung, aber für den Fall, dass - wie hier - Zuwendungen von der Gemeinde gewährt werden, einen abgeleiteten (derivativen) Leistungsanspruch auf eine dem allgemeinen Gleichheitssatz genügende Teilhabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 - BVerwG 8 C 22.11 - BVerwGE 143, 240 [241 ff.]).
  • VGH Hessen, 23.02.2018 - 8 B 23/18

    NPD kann Stadthalle in Wetzlar nutzen

    a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung insoweit nicht näher begründet, sondern auf die Entscheidung des Senats vom 5. April 2017 (8 C 459/17.N) Bezug genommen, die dort in Bezug genommenen Zitatstellen seien jedoch nicht geeignet, diese Auffassung zu begründen, greift nicht durch.
  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

    Schließlich erfordert die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ein angemessenes Verhältnis zwischen Differenzierungsziel und Differenzierungskriterium, d. h. die Gründe für die Differenzierung müssen von solchem Gewicht sein, dass das Interesse der von den nachteiligen Folgen der Ungleichbehandlung Betroffenen hinter diesen Gründen zurückzustehen hat (HessVGH, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 459/17.N -, juris Rn. 41).
  • OVG Saarland, 10.07.2017 - 2 B 554/17

    Überlassung von kommunalen Räumlichkeiten zur Durchführung einer

    Eine verfassungsrechtlich zulässige Durchbrechung des Diskriminierungsverbots wegen politischer Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu Lasten einer Partei beziehungsweise Vereinigung ist erst dann gegeben, wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG beziehungsweise einem Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG geführt hat.(vgl. Hess.VGH, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 459/17.N, 8 B 458/17.N - juris) Unabhängig von einer solchen Entscheidung darf die verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD in anderem rechtlichen Zusammenhang berücksichtigt werden, wenn damit kein rechtlich erheblicher Eingriff in den Bestand oder die Betätigungsfreiheit der Partei verbunden ist.(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.1989 - 1 S 1635/88 - juris) Um eine solchermaßen gerechtfertigte Maßnahme handelt es sich hier aber nicht, denn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung der Räumlichkeiten soll zum Zweck der Durchführung einer Kandidatenaufstellungsversammlung im Hinblick auf die Oberbürgermeisterwahl in V... am 24.9.2017 erfolgen und betrifft damit die Betätigung der Partei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr klargestellt, dass Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ausschließlich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit als Rechtsfolge vorsieht.(vgl. BVerfG, a.a.O., Rd.-Nrn. 625 - 627) Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht und dem damit einhergehenden Verbot der Partei ist auch deren erkennbare Verfassungsfeindlichkeit (weiterhin) kein zulässiges Differenzierungskriterium, das unter Durchbrechung des Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 3 GG eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.(vgl. Hess.VGH, Urteil vom 5.4.2017 - 8 C 459/17.N zur Teilhabe von Fraktionen verfassungsfeindlicher Parteien an Fraktionszuwendungen der Gemeinde) Steht dem Antragsteller demzufolge der geltend gemachte Anspruch von Rechts wegen zu, muss er sich nicht auf die vom Antragsgegner "als Ausweichmöglichkeit" angebotene Räumlichkeit in der Außenstelle im Gesundheitsamt in V... verweisen lassen.

  • OVG Sachsen, 24.05.2019 - 4 C 10/17

    Ausschluss von Gruppen aus Fraktionsfinanzierung eines Kreistags ist unzulässig

    Schließlich erfordert die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ein angemessenes Verhältnis zwischen Differenzierungsziel und Differenzierungskriterium, d. h. die Gründe für die Differenzierung müssen von solchem Gewicht sein, dass das Interesse der von den nachteiligen Folgen der Ungleichbehandlung Betroffenen hinter diesen Gründen zurückzustehen hat (HessVGH, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 459/17.N -, juris Rn. 41).
  • VG Lüneburg, 12.05.2022 - 1 B 17/22

    Änderung des Widmungszwecks; Indizien; Neue Einrichtung; öffentliche Einrichtung;

    Das Diskriminierungsverbot tritt erst dann zurück, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 und 4 GG für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 23.2.2018 - 8 B 23/18 -, juris Rn. 4, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 459/17.N, 8 B 458/17.N -, juris Rn. 38 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.1985 - 2 B 36/85 -, NJW 1985, 2347, 2348).
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