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   VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14   

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https://dejure.org/2014,21492
VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14 (https://dejure.org/2014,21492)
VK Arnsberg, Entscheidung vom 30.06.2014 - VK 10/14 (https://dejure.org/2014,21492)
VK Arnsberg, Entscheidung vom 30. Juni 2014 - VK 10/14 (https://dejure.org/2014,21492)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufhebungsgrund nicht dokumentiert: Aufhebung rechtswidrig, aber wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebungsgrund nicht dokumentiert: Aufhebung rechtswidrig, aber wirksam! (VPR 2015, 40)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebungsgrund nicht dokumentiert: Aufhebung rechtswidrig, aber wirksam! (IBR 2014, 692)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.11.2002 - X ZR 232/00

    Pflicht des Ausschreibenden zur Vergabe des Auftrags

    Auszug aus VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14
    Aus den genannten Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen folgt nicht im Gegenschluss, dass ein öffentlicher Auftraggeber gezwungen wäre, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 232/00, VergabeR 2003, 163).

    Dies folgt daraus, dass die Bieter zwar einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB), aber nicht darauf, dass er den Auftrag auch erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließt (vgl. BGH, VergabeR 2003, 163)" und Rdnr. 21:.

  • EuGH, 16.10.2003 - C-244/02

    Kauppatalo Hansel

    Auszug aus VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14
    "Dem Postulat, wonach die Aufhebungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers -die zivilrechtlich betrachtet nichts anderes darstellt als die Entscheidung, keines der abgegebenen Angebote anzunehmen- einer vergaberechtlichen Überprüfung zugänglich sein muss (vgl. zum Erfordernis der Überprüfbarkeit von Aufhebungsentscheidungen EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002, Rs. C-92/00, sowie Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs. C-244/02), ist im hier vorliegenden Fall der Aufgabe des Beschaffungswillens dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vergabenachprüfungsinstanzen sich auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung beschränken, wenn es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 20 EG Abs. 1 VOL/A fehlt (so ausführlich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2003, a.a.O.)" .
  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

    Auszug aus VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14
    "Dem Postulat, wonach die Aufhebungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers -die zivilrechtlich betrachtet nichts anderes darstellt als die Entscheidung, keines der abgegebenen Angebote anzunehmen- einer vergaberechtlichen Überprüfung zugänglich sein muss (vgl. zum Erfordernis der Überprüfbarkeit von Aufhebungsentscheidungen EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002, Rs. C-92/00, sowie Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs. C-244/02), ist im hier vorliegenden Fall der Aufgabe des Beschaffungswillens dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vergabenachprüfungsinstanzen sich auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung beschränken, wenn es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 20 EG Abs. 1 VOL/A fehlt (so ausführlich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2003, a.a.O.)" .
  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14
    Die Nachprüfung der Aufhebung mit dem Ziel der Aufhebung der Aufhebung ist seit der Entscheidung des BGH vom 18.2.2003, Az.: X ZB 43/02 unstreitig zulässig, obwohl formal mit der Aufhebung kein laufendes Vergabeverfahren mehr gegeben ist.
  • BGH, 20.03.2014 - X ZB 18/13

    Fahrbahnerneuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung

    Auszug aus VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14
    Ein Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens besteht jedoch aufgrund der Vertragsfreiheit des Auftraggebers nicht, wenn die Aufhebung nicht aus rechtlich zu mißbilligendem Grund erfolgt ist (BGH Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13 vorhergehend: OLG Karlsruhe, 04.12.- - 15 Verg 9/13).
  • VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14

    Nachprüfungsverfahren: Vergabe einer Aufhebung

    Auszug aus VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14
    Ein solches zu mißbilligendes Aufhebungsverhalten wird in der Literatur unter dem Stichwort der Scheinaufhebung behandelt und liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Beschaffungswille entfallen ist und dafür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl hierzu VK Bund vom 4.3.2014, Az.: VK 2- 7/14:.
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2013 - 15 Verg 9/13

    Begriff des sonstigen schwerwiegenden Grundes i.S. von § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A

    Auszug aus VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14
    Ein Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens besteht jedoch aufgrund der Vertragsfreiheit des Auftraggebers nicht, wenn die Aufhebung nicht aus rechtlich zu mißbilligendem Grund erfolgt ist (BGH Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13 vorhergehend: OLG Karlsruhe, 04.12.- - 15 Verg 9/13).
  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 143/10

    Rettungsdienstleistungen II

    Auszug aus VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14
    Ein Schadensersatzanspruch beschränkt sich in solchen Fällen allerdings regelmäßig auf die Erstattung des negativen Interesses (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2011 - X ZR 143/10,l BGHZ 190, 89 Rn. 16 Rettungsdienstleistungen II, Scharen in Kompaktkommentar Vergaberecht, 3. Auf., 13. Los Rn. 54).
  • OLG München, 28.08.2012 - Verg 11/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rechtmäßigkeitsprüfung für die Aufhebung des

    Auszug aus VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14
    Ein derartiger Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ausdrücklich vorgesehen (vgl OLG München vom 28.3.2012 ,Az: Verg 11/12).und gilt auch für den Fall der Teilaufhebung einer Ausschreibung bezüglich einzelner Lose.
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