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   VK Baden-Württemberg, 05.07.2021 - 1 VK 26/21   

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VK Baden-Württemberg, 05.07.2021 - 1 VK 26/21 (https://dejure.org/2021,38678)
VK Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.07.2021 - 1 VK 26/21 (https://dejure.org/2021,38678)
VK Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juli 2021 - 1 VK 26/21 (https://dejure.org/2021,38678)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch bei einem Auslobungswettbewerb bestimmt die Vergabestelle den Beschaffungsgegenstand!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch beim Auslobungswettbewerb bestimmt die Vergabestelle den Beschaffungsgegenstand! (VPR 2021, 170)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 11.07.2011 - 15 Verg 5/11

    Vergaberecht: Kosten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens; Notwendigkeit

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 05.07.2021 - 1 VK 26/21
    Die Frage, ob es für einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund einer ex-ante-Prognose zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.9.2006 - X ZB 14/06 - Juris Rdnr. 61, OLG Karlsruhe vom 11.7.2011 - 15 Verg 5/11 - Juris Rdnr. 14).

    Zu berücksichtigen ist, dass der Auftraggeber sich in seinem originären Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu beschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere, wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, ggf. externen Rechtsrat einholen darf (OLG Karlsruhe vom 11.7.2011 - 15 Verg 5/11 - Juris Rdnr. 14; OLG Karlsruhe vom 10.3.2015 - 15 Verg 11/14; OLG Düsseldorf vom 10.7.2013 - Verg 40/12 - Juris Rdnr 4).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 05.07.2021 - 1 VK 26/21
    Die Frage, ob es für einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund einer ex-ante-Prognose zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.9.2006 - X ZB 14/06 - Juris Rdnr. 61, OLG Karlsruhe vom 11.7.2011 - 15 Verg 5/11 - Juris Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2013 - Verg 40/12

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber im

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 05.07.2021 - 1 VK 26/21
    Zu berücksichtigen ist, dass der Auftraggeber sich in seinem originären Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu beschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere, wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, ggf. externen Rechtsrat einholen darf (OLG Karlsruhe vom 11.7.2011 - 15 Verg 5/11 - Juris Rdnr. 14; OLG Karlsruhe vom 10.3.2015 - 15 Verg 11/14; OLG Düsseldorf vom 10.7.2013 - Verg 40/12 - Juris Rdnr 4).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2010 - 15 Verg 4/10

    Hinzuziehung eines Beraters und Veröffentlichung von Beschlussvorlage in

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 05.07.2021 - 1 VK 26/21
    Hierfür können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, die Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen, auch rein persönliche Umstände bestimmend sein, wie etwa die sachliche und personellen Ausstattung, also beispielsweise ob er über eine Rechtsabteilung verfügt oder über andere Beschäftigte, von denen erwartet werden kann, dass sie auch Fragen des Vergaberechts sachgerecht bearbeiten können (OLG Karlsruhe vom 16.6.2010, 15 Verg 4/10).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2015 - Verg 35/14

    Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens betreffend die Ausschreibung von

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 05.07.2021 - 1 VK 26/21
    Die Antragsbefugnis erfülle anerkanntermaßen nur die Funktion eines groben Filters, dem lediglich die Aufgabe zukomme, eindeutige Fälle, in denen eine Auftragsvergabe an den Antragsteller von vornherein aussichtslos sei, auszusondern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - VII-Verg 35/14).
  • VK Thüringen, 23.01.2017 - 250-4002-866/2017-N-001-EF

    Kriterien für Referenzen müssen eindeutig und widerspruchsfrei sein!

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 05.07.2021 - 1 VK 26/21
    Noch (Vergaberecht kompakt, 8. Auflage), nenne in Rdnr. 2280 einen Zeitraum von 5-8 Jahren und zitiere den Beschluss der Vergabekammer Thüringen (23.01.2017 - 250-4002-866/2017-N-001-EF), wonach ein Zeitraum von 15 Jahren ungeeignet sei, weil ein Verblassungseffekt eintrete.
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2015 - 15 Verg 11/14

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: Erforderlichkeit der

    Auszug aus VK Baden-Württemberg, 05.07.2021 - 1 VK 26/21
    Zu berücksichtigen ist, dass der Auftraggeber sich in seinem originären Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu beschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere, wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, ggf. externen Rechtsrat einholen darf (OLG Karlsruhe vom 11.7.2011 - 15 Verg 5/11 - Juris Rdnr. 14; OLG Karlsruhe vom 10.3.2015 - 15 Verg 11/14; OLG Düsseldorf vom 10.7.2013 - Verg 40/12 - Juris Rdnr 4).
  • OLG Karlsruhe, 10.08.2021 - 15 Verg 10/21

    Realisierungswettbewerb

    1) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 05.07.2021, Az.: 1 VK 26/21, wird zurückgewiesen.

    2) Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 4 des Beschlusses der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 05.07.2021, Az.: 1 VK 26/21, dahingehend abgeändert, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig erklärt wird.

    unter Aufhebung des Beschlusses der VK Baden-Württemberg vom 05.07.2021 (Az.: 1 VK 26/21), die Antrags- und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das bezeichnete Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenates in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, 2.) der Antrags- und Beschwerdegegnerin die Kosten beider Verfahrenszüge einschließlich der jeweils zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen, aufzuerlegen, 3.) die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären.

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