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   VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21   

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https://dejure.org/2021,33871
VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21 (https://dejure.org/2021,33871)
VK Berlin, Entscheidung vom 11.03.2021 - VK-B2-3/21 (https://dejure.org/2021,33871)
VK Berlin, Entscheidung vom 11. März 2021 - VK-B2-3/21 (https://dejure.org/2021,33871)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei schwierigen Rechtsfragen darf der Auftraggeber einen Anwalt hinzuziehen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21
    Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 26. September 2006 - X ZB 14/06NZBau 2006, 800, 806; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 30. März 2010 - 11 Verg 3/10ZfBR 2013, 517).
  • OLG Rostock, 05.02.2020 - 17 Verg 4/19

    Jugendbeherbergung - Begründung einer Vereinsmitgliedschaft kein vergaberechtlich

    Auszug aus VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21
    Auch ihre Aufwendungen sind der Antragstellerin daher aus Billigkeit aufzuerlegen (zu diesen Maßstäben vgl. auch OLG Rostock, Beschluss v. 5. Februar 2020 - 17 Verg 4/19, NZBau 2021, 70, 74; OLG München, Beschluss v. 21. Oktober 2019 - Verg 13/19NZBau 2020, 263, 266).
  • VK Niedersachsen, 05.09.2017 - VgK-26/17

    Neue Verhandlungsrunde setzt Vorgaben zu besonderen Leistungen voraus!

    Auszug aus VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21
    Hinzu kommt, dass sich auch die Antragstellerin fachanwaltlich vertreten lässt, sodass unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) ebenfalls opportun erscheint (zu diesem Aspekt vgl. auch VK Niedersachsen, Beschluss v. 5. September 2017 - VgK-26/2017, BeckRS 2017, 126982; VK Bund, Beschluss v. 31. Juli 2017 - VK 2-68/17, BeckRS 2017, 130187).
  • VK Thüringen, 17.10.2017 - 250-4003-6233/2017-E-012-SM

    Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Wer muss die Kosten tragen?

    Auszug aus VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21
    Anhaltspunkte für eine andere Ausübung des billigen Ermessens bestehen hier nicht (vgl. auch VK Thüringen, Beschluss v. 17. Oktober 2017 - 250-4003-6233/2017-E-012-SM, IBRRS 2018, 0640).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 11 Verg 3/10

    Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens: Notwendigkeit der Zuziehung eines

    Auszug aus VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21
    Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 26. September 2006 - X ZB 14/06NZBau 2006, 800, 806; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 30. März 2010 - 11 Verg 3/10ZfBR 2013, 517).
  • VK Bund, 31.07.2017 - VK 2-68/17

    Bildung einer Bietergemeinschaft; Bekanntgabe von Wertungsunterkriterien

    Auszug aus VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21
    Hinzu kommt, dass sich auch die Antragstellerin fachanwaltlich vertreten lässt, sodass unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) ebenfalls opportun erscheint (zu diesem Aspekt vgl. auch VK Niedersachsen, Beschluss v. 5. September 2017 - VgK-26/2017, BeckRS 2017, 126982; VK Bund, Beschluss v. 31. Juli 2017 - VK 2-68/17, BeckRS 2017, 130187).
  • BVerwG, 26.11.1991 - 7 C 16.89

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluß - Abfalldeponie

    Auszug aus VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21
    Der Antragstellerin sind die Kosten aber insbesondere aufzuerlegen, da sie sich durch die erfolgte Rücknahme des Nachprüfungsantrags bei unveränderter Sachlage freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136; allgemein zu diesem kostenrechtlichen Aspekt vgl. BGH, Beschluss v. 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05NJW-RR 2005, 1662, 1663; BVerwG, Beschluss v. 26. November 1991 - 7 C 16/89NVwZ 1992, 787, 788 f.).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2014 - 11 Verg 3/14

    Ermessensprüfung einer Kostenentscheidung der Vergabekammer;

    Auszug aus VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21
    Dabei legt die Kammer den Angebotspreis (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2014 - 11 Verg 3/14, IBRRS 2014, 2521) der Antragstellerin von ### EUR zugrunde, der ihr Interesse am Auftrag manifestiert.
  • BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11

    Rettungsdienstleistungen IV

    Auszug aus VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21
    Denn diese wäre bei summarischer Prüfung (vgl. BGH, Beschluss v. 25. Januar 2012 - X ZB 3/11NZBau 2012, 380, 382) in der Hauptsache entsprechend den Hinweisen aus der Verfügung vom 15. Februar 2021 voraussichtlich unterlegen.
  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus VK Berlin, 11.03.2021 - VK-B2-3/21
    Der Antragstellerin sind die Kosten aber insbesondere aufzuerlegen, da sie sich durch die erfolgte Rücknahme des Nachprüfungsantrags bei unveränderter Sachlage freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136; allgemein zu diesem kostenrechtlichen Aspekt vgl. BGH, Beschluss v. 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05NJW-RR 2005, 1662, 1663; BVerwG, Beschluss v. 26. November 1991 - 7 C 16/89NVwZ 1992, 787, 788 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.08.2015 - Verg 1/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Vertreters des öffentlichen

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2014 - Verg 37/13

    Zulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren

  • OLG München, 21.10.2019 - Verg 13/19

    Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Stationierung und zum Betrieb von

  • VK Berlin, 05.01.2022 - VK-B2-8/21

    Im Vorabgestattungsverfahren unterlegen: Auftraggeber muss Kosten tragen!

    Die hiesige Beigeladene zu 2) strengte daraufhin ein Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Landes Berlin an, das unter dem Aktenzeichen VK B 2-3/21 geführt wurde.

    Auf einen vergleichbaren Hinweis nahm die hiesige Beigeladene zu 2) mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 ihren Nachprüfungsantrag im Parallelverfahren VK B 2-3/21 zurück, die Kammer beendete jenes Verfahren mit Einstellungsbeschluss vom 11. März 2021.

    Dieser Wert entspricht dem Aufwand der Kammer in dem Verfahren, bei dem zwar einerseits die parallele Befassung mit dem Verfahren VK B 2-3/21 teilweise aufwandsmindernd gewirkt hat, andererseits der Umfang der - auch zur Akteneinsicht vorzubereitenden - Vergabeakten und die Beiladung von zwei Unternehmen den Aufwand deutlich erhöht haben.

  • VK Berlin, 05.01.2022 - B2-08/21
    Die hiesige Beigeladene zu 2) strengte daraufhin ein Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Landes Berlin an, das unter dem Aktenzeichen VK - B 2 - 3/21 geführt wurde.

    Auf einen vergleichbaren Hinweis nahm die hiesige Beigeladene zu 2) mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 ihren Nachprüfungsantrag im Parallelverfahren VK - B 2 - 3/21 zurück, die Kammer beendete jenes Verfahren mit Einstellungsbeschluss vom 11. März 2021.

    Dieser Wert entspricht dem Aufwand der Kammer in dem Verfahren, bei dem zwar einerseits die parallele Befassung mit dem Verfahren VK - B 2 - 3/21 teilweise aufwandsmindernd gewirkt hat, andererseits der Umfang der - auch zur Akteneinsicht vorzubereitenden - Vergabeakten und die Beiladung von zwei Unternehmen den Aufwand deutlich erhöht haben.

  • VK Berlin, 16.04.2021 - VK-B2-8/21

    Trotz drohendem Fördermittelverlustes: Keine Vorabgestattung des Zuschlags!

    Im bereits erledigten Verfahren vor der Kammer zum Aktenzeichen VK B 2-3/21, in dem sie beigeladen gewesen sei, habe sie ihren jetzigen Vortrag obliegenheitswidrig unterlassen.
  • VK Berlin, 11.03.2021 - B 2-03/21
    VK - B 2 - 3/21.
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