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   VK Berlin, 16.05.2017 - VK-B1-08/17   

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VK Berlin, 16.05.2017 - VK-B1-08/17 (https://dejure.org/2017,54466)
VK Berlin, Entscheidung vom 16.05.2017 - VK-B1-08/17 (https://dejure.org/2017,54466)
VK Berlin, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - VK-B1-08/17 (https://dejure.org/2017,54466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulative Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig! (VPR 2018, 130)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Dresden, 30.09.2011 - Verg 7/11

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im

    Auszug aus VK Berlin, 16.05.2017 - VK-B1-08/17
    Die Frage, wann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern muss den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen (OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 17/10; OLG Dresden, Beschluss vom 30.09.2011 - Verg 7/11).
  • OLG Celle, 09.02.2011 - 13 Verg 17/10

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen

    Auszug aus VK Berlin, 16.05.2017 - VK-B1-08/17
    Die Frage, wann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern muss den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen (OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 17/10; OLG Dresden, Beschluss vom 30.09.2011 - Verg 7/11).
  • OLG Brandenburg, 11.12.2007 - Verg W 6/07

    Notwendige Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den

    Auszug aus VK Berlin, 16.05.2017 - VK-B1-08/17
    Grundsätzlich muss der Auftraggeber in einem Fall, in dem sich die Streitpunkte auf auftragsbezogene Fragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentrieren, die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse in seinem Aufgabenbereich organisieren und bedarf auch im Nachprüfungsverfahren keines anwaltlichen Bevollmächtigten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2007, Verg W 6/07).
  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Berlin, 16.05.2017 - VK-B1-08/17
    Entscheidend ist dabei, ob der Antragsgegner unter den konkreten Umständen des Falls selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und entsprechend gegenüber der Vergabekammer vorzutragen (BGHZ 169, 131).
  • OLG Düsseldorf, 16.05.2001 - Verg 24/01

    Kann ein Bieter an "aussichtsloser Stelle" Nachprüfung beantragen?

    Auszug aus VK Berlin, 16.05.2017 - VK-B1-08/17
    Vorwurfs eines Vergaberechtsverstoßes zu unterlegen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.05.2001 - Verg 24/01).
  • BayObLG, 12.12.2001 - Verg 19/01

    Antragsbefugnis für Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer - unverzügliche Rüge

    Auszug aus VK Berlin, 16.05.2017 - VK-B1-08/17
    Insoweit folgt aus der Sicherung effektiven Rechtsschutzes zunächst, dass dem Antragsteller bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag kein Akteneinsichtsrecht oder ein solches nur in dem Umfang zusteht, in dem die Vergabeakten zur Beantwortung der Zulässigkeitsfrage eingesehen werden müssen (vgl. Byok in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 3. Aufl., § 111 Rnr. 62; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse v. 12.12.2001 - Verg 19/01 - und 19.12.2000 - Verg 10/00; Verg 07/00).
  • BayObLG, 19.12.2000 - Verg 10/00

    Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Berlin, 16.05.2017 - VK-B1-08/17
    Insoweit folgt aus der Sicherung effektiven Rechtsschutzes zunächst, dass dem Antragsteller bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag kein Akteneinsichtsrecht oder ein solches nur in dem Umfang zusteht, in dem die Vergabeakten zur Beantwortung der Zulässigkeitsfrage eingesehen werden müssen (vgl. Byok in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 3. Aufl., § 111 Rnr. 62; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse v. 12.12.2001 - Verg 19/01 - und 19.12.2000 - Verg 10/00; Verg 07/00).
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