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   VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20   

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VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20 (https://dejure.org/2020,11011)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 11.05.2020 - VK 4/20 (https://dejure.org/2020,11011)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - VK 4/20 (https://dejure.org/2020,11011)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Preisprüfung: Ja, aber wie?

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Containerterminal: Duisburg Gateway Terminal darf Duisburger Binnenhafenterminal bauen und betreiben

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Preisprüfung: Ja, aber wie? (VPR 2020, 140)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Preisprüfung: Ja, aber wie? (IBR 2020, 366)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16

    Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20
    Der Auftraggeber sei gezwungen, entsprechend § 16d EU Abs. 1 VOB/A vom Bieter Aufklärung über die Preise zu verlangen, worauf die Antragstellerin nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16) gemäß § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch habe.

    Der Wortlaut des § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VORM eröffne, anders als § 60 Abs. 1 VgV und § 16 Abs. 6 VOL/A, die Möglichkeit einer Angemessenheitsprüfung ohne jedwede Aufklärung gegenüber dem betroffenen Bieter, was auch der BGH in der Begründung des Beschlusses vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 unter Tz. 27 ausdrücklich ausführe.

    Sie vertrat insbesondere die Auffassung, dass die erkennende Kammer im Rahmen des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens — wie aus der Entscheidung des BGH vom 31. Januar 2017 (X ZB 10/16, Tz. 43, Tz. 51 ff.) hervorgehe verpflichtet sei, in einem Zwischenverfahren einen Beschluss über die begehrte Offenlegung bzw. Nichtoffenlegung der begehrten Detailinformationen bzgl. des ungewöhnlich niedrigen Preises im Angebot der Beigeladenen und der Angemessenheitsprüfung durch den Auftraggeber zu fassen, der seinerseits rechtsmittelfähig sei, Dass vorliegend irgendwelche Interessen des Geheimschutzes oder der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen überhaupt in Rede stünden, geschweige denn die Versagung der Akteneinsicht gebieten würden, werde von niemandem behauptet.

    Nach der einschlägigen, auch von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine weitere Aufklärung bei der Vergabe von Bauleistungen im Geltungsbereich des Vierten Teils des GWB also nur dann zu erfolgen, wenn die anhand der üblicherweise im Zusammenhang mit der Angebotseinreichung vorliegenden oder angeforderten Unterlagen über die Preisermittlung des betreffenden Bieters durchgeführte Prüfung der Angemessenheit des Preises nicht ausreicht, um die Angemessenheit befriedigend beurteilen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017- X ZB 10/16).

    Das bedeutet, dass ein Mitbewerber bei einem signifikanten Preisabstand unter Berufung auf die Oben genannte BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 31. Januar 2617- X ZB 10/16) zwar verlangen kann, dass ein Auftraggeber in die vorgesehene nähere Prüfung des betreffenden Preise eintritt.

    Akteneinsicht in unternehmensbezogene Geheimnisse kommt mithin nur dann und insoweit in Betracht, als deren Kenntnis entscheidungserheblich ist und andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017- X ZB 10/16).

    Der BGH-Rechtsprechung entsprechend (Beschluss vom 31. Januar 2017- X ZB 10/16) ist für die Antragstellerin inwiefern ersichtlich, nach welchen Parametern und Kriterien der Auftraggeber die Angemessenheit des Angebotes der Beigeladenen hier kontrolliert hat.

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - Verg 28/14

    Kriterien für die Vergabe von IT-Dienstleistungen (Virenschutz) im

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20
    Dieser Mangel der Dokumentation wurde allerdings im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens in zulässiger Weise dadurch geheilt, dass die vorgenommene Angemessenheitsprüfung in dem Schriftsatz vom 10. März 2020 ergänzt wurde (vgl. zur Heilung von Dokumentationsmängeln im Nachprüfungsverfahren, BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011 - X ZB 4/10 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015- Verg 28/14).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2014 - Verg W 9/14

    Anderes als ausgeschriebenes Betonsteinpflaster angeboten: Angebotsausschluss!

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20
    Diese Abwägung führt dazu, dass Akteneinsicht in dem Umfang gewährt wird, in dem sie zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der Beteiligten - beschränkt auf den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens - erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Vergabesenats des OLG Brandenburg, siehe Beschluss vom 3 November 2014 - Verg W 9/14).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2019 - Verg 42/18

    Kostenschätzung muss wirklichkeitsnah sein!

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20
    Dieses Vorgehen ist methodisch nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2019-- Verg 42/18).
  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20
    Dieser Mangel der Dokumentation wurde allerdings im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens in zulässiger Weise dadurch geheilt, dass die vorgenommene Angemessenheitsprüfung in dem Schriftsatz vom 10. März 2020 ergänzt wurde (vgl. zur Heilung von Dokumentationsmängeln im Nachprüfungsverfahren, BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011 - X ZB 4/10 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015- Verg 28/14).
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2017 - Verg 17/17

    Ausschluss eines Angebots von der Wertung wegen Änderung an den Vergabeunterlagen

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20
    Nachdem die Antragstellerin vom Auftraggeber mit Faxschreiben vom 11. Februar 2020 darüber informiert worden war, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am 22. Februar 2020 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Rüge vom 17. Februar 2020 hiergegen und machte unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. August 2017-Verg 17/17 geltend, dass der Auftraggeber bei einem Preisabstand von 20 % verpflichtet sei, die Angemessenheit der Preise zu überprüfen.
  • BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10

    Friedhofserweiterung

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10) und des OLG München (Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 U 498/13) müsse die Vergabestelle oder der von ihr gegebenenfalls beauftragte Fachmann für die Schätzung Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten ließen.
  • OLG München, 12.12.2013 - 1 U 498/13

    Schadensersatzklage eines übergangenen Bieters im Vergabeverfahren:

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10) und des OLG München (Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 U 498/13) müsse die Vergabestelle oder der von ihr gegebenenfalls beauftragte Fachmann für die Schätzung Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten ließen.
  • VK Sachsen, 05.07.2019 - 1/SVK/011-19

    Preisabstand von 30% löst Prüfpflicht aus!

    Auszug aus VK Brandenburg, 11.05.2020 - VK 4/20
    Die Preisprüfung sei mit Blick auf den Beschluss der VK Sachsen vom 5. Juli 2019 -1/SVK/011-19 allenfalls in Bezug auf eine unzureichende Dokumentation im Rahmen des Vergabevermerks zu bemängeln.
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