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   VK Brandenburg, 16.06.2015 - VK 9/15   

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https://dejure.org/2015,34705
VK Brandenburg, 16.06.2015 - VK 9/15 (https://dejure.org/2015,34705)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 16.06.2015 - VK 9/15 (https://dejure.org/2015,34705)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - VK 9/15 (https://dejure.org/2015,34705)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bieter trägt das Risiko des rechtzeitigen Angebotszugangs!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Rechtzeitiger Eingang des Angebots

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Rechtzeitiger Eingang des Angebots

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bieter trägt das Risiko des rechtzeitigen Angebotseingangs! (VPR 2016, 1021)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VK Südbayern, 07.07.2014 - Z3-3-3194-1-24-05/14

    Teilnahmeantrag wegen überlanger Postlaufzeit verspätet: Ausschluss zwingend!

    Auszug aus VK Brandenburg, 16.06.2015 - VK 9/15
    Die eindeutige Verlagerung des Übermittlungsrisikos auf den Bieter (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 07.07.2014 - Z3-3-3194-1-24-05/14 - überlange Postlaufzeiten) gebietet entsprechend in seiner Sphäre liegende strenge Sorgfaltspflichten.
  • VK Brandenburg, 24.11.2017 - VK 10/17

    Bieter muss (rechtzeitigen) Zugang seines Angebots beweisen!

    Der betreffende Bieter trägt dabei das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Angebotseingangs (vgl. VK Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2015, VK 9/15; VK Nordbayern, Beschluss vom 1. April 2008, 21 VK 3194-09/08).

    Es muss gewährleistet werden, dass Wettbewerber dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend nur mit solchen Bietern in Konkurrenz treten müssen, die die Fristvorgaben des Auftraggebers ebenfalls eingehalten haben (vgl. VK Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2015, VK 9/15).

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