Rechtsprechung
VK Bund, 01.12.2021 - VK 1-116/21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,53054) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
E-Vergabe: Vom Bieter zu verantwortende Schwierigkeiten gehen zu seinen Lasten!
Kurzfassungen/Presse
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Bauverträge - Bauvergabe und Übermittlungsrisiko
Verfahrensgang
- VK Bund, 01.12.2021 - VK 1-116/21
- OLG Düsseldorf, 17.08.2022 - Verg 54/21
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06
Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens …
Auszug aus VK Bund, 01.12.2021 - VK 1-116/21
In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich umfangreiche und komplexe Sach- und Rechtsfragen zu Fragen der rechtzeitigen Abgabe eines elektronischen Angebots und der Beweislastverteilung, so dass eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06). - OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12
Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens
Auszug aus VK Bund, 01.12.2021 - VK 1-116/21
Da die Beigeladene keine Stellungnahme abgegeben und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, deren Aufwendungen der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2014, VII-Verg 41/13, und vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).
- OLG Düsseldorf, 17.08.2022 - Verg 54/21
e-Vergabe: Bieter trägt das Übermittlungsrisiko!
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 1. Dezember 2021 (VK 1 - 116/21) wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 1. Dezember 2021 (VK 1 - 116/21) aufzuheben;.
- VK Bund, 02.05.2022 - VK 1-33/22
Kauf und Lieferung von Büroverbrauchsmitteln
Es obliegt also dem Bieter dafür zu sorgen, dass sein Angebot innerhalb der gesetzten Frist beim Auftraggeber eingeht, er trägt das Risiko des verspäteten Zugangs (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2019, VII-Verg 8/19; 1. VK Bund, Beschluss vom 1. Dezember 2021, VK 1-116/21).