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   VK Bund, 03.07.2019 - VK 1-37/19   

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https://dejure.org/2019,21695
VK Bund, 03.07.2019 - VK 1-37/19 (https://dejure.org/2019,21695)
VK Bund, Entscheidung vom 03.07.2019 - VK 1-37/19 (https://dejure.org/2019,21695)
VK Bund, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - VK 1-37/19 (https://dejure.org/2019,21695)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2017 - Verg 29/16

    Rechtswidrigkeit des Bewertungssystems im Rahmen der Ausschreibung von Maßnahmen

    Auszug aus VK Bund, 03.07.2019 - VK 1-37/19
    Die Ag hat damit der Rechtsprechung Rechnung getragen, die Vorgaben im Bewertungssystem als wettbewerbswidrig und diskriminierend ansieht, wenn diese ausschließlich Eingliederungserfolge im Bezirk des Bedarfsträgers berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2017, VII-Verg 29/16).

    Selbst wenn man aber hier nicht von einer vergaberechtlichen Unzulässigkeit dieses Vortrags ausginge, ist die Berücksichtigung der überregionalen Ausbildungsmarkterfolge eines Bieters aus Sicht der Vergabekammer vergaberechtskonform und setzt die rechtlichen Bedenken gegen frühere Vergabebedingungen der Ag, in der ausschließlich Eingliederungserfolge im Bezirk des Bedarfsträgers berücksichtigt wurden, um (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2017, VII-Verg 29/16).

  • BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16

    Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der

    Auszug aus VK Bund, 03.07.2019 - VK 1-37/19
    Ein Anhaltspunkt für den Eintritt in die Prüfung der Preisbildung kann vorliegen, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mehr als 20 % beträgt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018, VII-Verg 19/18, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16).
  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 03.07.2019 - VK 1-37/19
    In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich Rechtsfragen zur Eignung der Bg und Wertung ihres Angebots, deren Umfang und Komplexität schon aus Gründen der Waffengleichheit im Hinblick auf die anwaltlich vertretene ASt eine anwaltliche Vertretung der Bg notwendig gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).
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