Rechtsprechung
VK Bund, 07.05.2018 - VK 2-38/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Aufklärungsfrist von einem Tag ist zu kurz!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- abz-bayern.de (Kurzinformation)
Aufklärungsfrist von einem Tag ist zu kurz!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Aufklärungsfrist von einem Tag ist zu kurz! (VPR 2018, 1028)
Verfahrensgang
- VK Bund, 07.05.2018 - VK 2-38/18
- OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - Verg 38/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- VK Bund, 12.01.2018 - VK 2-148/17
Ungewöhnlich niedriges Angebot bzgl. Angebotsteils; Gesamtpreis ist maßgeblich; …
Auszug aus VK Bund, 07.05.2018 - VK 2-38/18
Bund, Beschluss vom 14. Januar 2018, Az.: VK2-148/17) war nach den in der vorgelegten Vergabeakte enthaltenen Auswertungen bei den Preisen der ASt und der Bg ersichtlich überschritten. - BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16
Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der …
Auszug aus VK Bund, 07.05.2018 - VK 2-38/18
Die Vorschrift ist bieterschützend im Sinne von § 97 Abs. 6 GWB (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, Az.: X ZB 10/16; ferner im Anschluss an diese BGH-Entscheidung auch jüngst: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2017, Az.: Verg 17/17 in ausdrücklicher Abkehr von der bislang anders lautenden älteren Rechtsprechungs- und Vergabepraxis). - OLG Düsseldorf, 02.08.2017 - Verg 17/17
Ausschluss eines Angebots von der Wertung wegen Änderung an den Vergabeunterlagen
Auszug aus VK Bund, 07.05.2018 - VK 2-38/18
Die Vorschrift ist bieterschützend im Sinne von § 97 Abs. 6 GWB (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, Az.: X ZB 10/16; ferner im Anschluss an diese BGH-Entscheidung auch jüngst: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2017, Az.: Verg 17/17 in ausdrücklicher Abkehr von der bislang anders lautenden älteren Rechtsprechungs- und Vergabepraxis).
- OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - Verg 38/18
Nur weil der Bieter einen Anwalt hat, braucht der Auftraggeber noch lange keinen!
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.05.2018 (VK 2 - 38/18) unter Ziffer 2. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und der erste Satz wie folgt neu gefasst:. - VK Sachsen, 14.12.2018 - 1/SVK/029-18
Vertragslaufzeit auf 60 Monate festgelegt: Nebenangebot über 72 Monate ist …
Allerdings greift die Aufklärungspflicht erst ab Erreichen einer Aufgreifschwelle, eines Preisabstandes von mindestens ca. 20% (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16; VK Bund, B. v. 14.1. 2018, VK 2-148/17; VK Bund, B. v. 07.05.2018 - VK 2-38/18).