Rechtsprechung
VK Bund, 07.12.2022 - VK 2-96/22 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,39979) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zuschlagskriterien können nachträglich präzisiert werden!
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Zuschlagskriterien können nachträglich präzisiert werden! (VPR 2023, 27)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Zuschlagskriterien können nach Angebotsangabe noch präzisiert werden! (IBR 2023, 204)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 25.09.2014 - Verg 10/14
Vergabeverfahren: Aufgreifschwelle bei 20% Preisabstand; Berücksichtigung nur des …
Auszug aus VK Bund, 07.12.2022 - VK 2-96/22
Überdies wären derartige Vorgaben auch nicht unkritisch zu sehen, da sie den Spielraum der Bieter für eine individuell auskömmliche betriebswirtschaftliche Kalkulation unangemessen einschränken können (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. September 2014, Verg 10/14). - BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06
Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens …
Auszug aus VK Bund, 07.12.2022 - VK 2-96/22
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren bedarf einer einzelfallgerechten Betrachtung, abstellend auf den Zeitpunkt der Hinzuziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; vgl. ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2022, VII-Verg 15/22). - BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16
Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der …
Auszug aus VK Bund, 07.12.2022 - VK 2-96/22
Die ASt hat auch einen Verstoß gegen die nach § 97 Abs. 6 GWB bieterschützende Vergaberechtsvorschrift des § 60 VgV geltend gemacht, § 160 Abs. 2 S. 1 GWB (zum bieterschützenden Charakter des § 60 VgV vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16).