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   VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20   

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https://dejure.org/2020,42791
VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20 (https://dejure.org/2020,42791)
VK Bund, Entscheidung vom 11.12.2020 - VK 2-91/20 (https://dejure.org/2020,42791)
VK Bund, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - VK 2-91/20 (https://dejure.org/2020,42791)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschaffungsbedarf unverändert: Aufhebung unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschaffungsbedarf unverändert: Aufhebung unzulässig! (VPR 2021, 72)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Beschaffungsbedarf unverändert: Aufhebung unzulässig! (IBR 2021, 149)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2015 - Verg 29/14

    Auftraggeber darf fehlerhafte Ausschreibung auch nach Submission (teilweise)

    Auszug aus VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20
    (grundlegend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2013, VII Verg 16/13; ferner Beschluss vom 12. Januar 2015 VII Verg 29/14 zu einer Teilaufhebung zwecks Korrektur eines in den Vergabeunterlagen enthaltenen Fehlers).
  • VK Hessen, 24.05.2018 - 69d-VK-27/17

    Gesetzliche Bedingungen für Flüchtlingsaufnahme geändert: Aufhebung rechtmäßig!

    Auszug aus VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20
    Bezugspunkt der wesentlichen Änderungen im Aufhebungstatbestand sind jedoch nicht sämtliche ggf. vergaberechtlich relevante Änderungen, sondern ausdrücklich nur die ,,Grundlagen des Vergabeverfahrens", so dass es für eine Aufhebung erforderlich ist, dass sich der Beschaffungsbedarf entweder geändert hat, die Vergabeunterlagen diesem geänderten Bedarf mithin anzupassen sind (vgl. zu einem solchen Fall VK Hessen, Beschluss vom 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017), oder aber dass der Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen ist (zu dieser Konstellation vgl. die Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes; Beschlüsse vom 6. Mai 2020,VK 1-30/20 und VK 1-32/20, sowie Beschluss vom 7. Mai 2020, VK 2-31/20).
  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20
    Die Aufhebungsentscheidung muss jedoch der Überprüfung zugänglich sein (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002, C-92/00), was das nationale Recht trotz des Erfordernisses eines laufenden Vergabeverfahrens als Statthaftigkeitsvoraussetzung auch ermöglicht, denn ausweislich § 168 Abs. 2 S. 1 GWB beendet lediglich der Zuschlag das Vergabeverfahren definitiv und irreversibel, nicht dagegen die Aufhebung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - X ZB 43/02 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2013 Verg 16/13).
  • VK Bund, 07.05.2020 - VK 2-31/20

    Pandemie als legitimer Aufhebungsgrund

    Auszug aus VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20
    Bezugspunkt der wesentlichen Änderungen im Aufhebungstatbestand sind jedoch nicht sämtliche ggf. vergaberechtlich relevante Änderungen, sondern ausdrücklich nur die ,,Grundlagen des Vergabeverfahrens", so dass es für eine Aufhebung erforderlich ist, dass sich der Beschaffungsbedarf entweder geändert hat, die Vergabeunterlagen diesem geänderten Bedarf mithin anzupassen sind (vgl. zu einem solchen Fall VK Hessen, Beschluss vom 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017), oder aber dass der Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen ist (zu dieser Konstellation vgl. die Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes; Beschlüsse vom 6. Mai 2020,VK 1-30/20 und VK 1-32/20, sowie Beschluss vom 7. Mai 2020, VK 2-31/20).
  • VK Bund, 06.05.2020 - VK 1-32/20

    Individuelle Maßnahme zu Heranführung und Begleitung einer Umschulung

    Auszug aus VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20
    Bezugspunkt der wesentlichen Änderungen im Aufhebungstatbestand sind jedoch nicht sämtliche ggf. vergaberechtlich relevante Änderungen, sondern ausdrücklich nur die ,,Grundlagen des Vergabeverfahrens", so dass es für eine Aufhebung erforderlich ist, dass sich der Beschaffungsbedarf entweder geändert hat, die Vergabeunterlagen diesem geänderten Bedarf mithin anzupassen sind (vgl. zu einem solchen Fall VK Hessen, Beschluss vom 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017), oder aber dass der Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen ist (zu dieser Konstellation vgl. die Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes; Beschlüsse vom 6. Mai 2020,VK 1-30/20 und VK 1-32/20, sowie Beschluss vom 7. Mai 2020, VK 2-31/20).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

    Auszug aus VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20
    Die Aufhebungsentscheidung muss jedoch der Überprüfung zugänglich sein (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002, C-92/00), was das nationale Recht trotz des Erfordernisses eines laufenden Vergabeverfahrens als Statthaftigkeitsvoraussetzung auch ermöglicht, denn ausweislich § 168 Abs. 2 S. 1 GWB beendet lediglich der Zuschlag das Vergabeverfahren definitiv und irreversibel, nicht dagegen die Aufhebung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - X ZB 43/02 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2013 Verg 16/13).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2013 - Verg 16/13

    Auftraggeber muss keinen Zuschlag erteilen!

    Auszug aus VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20
    (grundlegend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2013, VII Verg 16/13; ferner Beschluss vom 12. Januar 2015 VII Verg 29/14 zu einer Teilaufhebung zwecks Korrektur eines in den Vergabeunterlagen enthaltenen Fehlers).
  • VK Bund, 06.05.2020 - VK 1-30/20

    Individuelle Maßnahme zu Heranführung und Begleitung einer Umschulung

    Auszug aus VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20
    Bezugspunkt der wesentlichen Änderungen im Aufhebungstatbestand sind jedoch nicht sämtliche ggf. vergaberechtlich relevante Änderungen, sondern ausdrücklich nur die ,,Grundlagen des Vergabeverfahrens", so dass es für eine Aufhebung erforderlich ist, dass sich der Beschaffungsbedarf entweder geändert hat, die Vergabeunterlagen diesem geänderten Bedarf mithin anzupassen sind (vgl. zu einem solchen Fall VK Hessen, Beschluss vom 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017), oder aber dass der Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen ist (zu dieser Konstellation vgl. die Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes; Beschlüsse vom 6. Mai 2020,VK 1-30/20 und VK 1-32/20, sowie Beschluss vom 7. Mai 2020, VK 2-31/20).
  • VK Bund, 06.11.2020 - VK 2-87/20

    Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags; Ausnahmetatbestand §107 Abs. 2 Nr. 2 GWB

    Auszug aus VK Bund, 11.12.2020 - VK 2-91/20
    Im vorliegenden Nachprüfungsverfahren wurde in der mündlichen Verhandlung zwar diskutiert, ob die von der Ag im Anschluss an die Aufhebung intendierte nationale Vergabe unter den Ausnahmetatbestand des § 107 Abs. 2 Nr. 2 GWB subsumiert werden könnte (zu diesem Ausnahmetatbestand 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 6. November 2020 - VK 2-87/20); dies würde neben den nationalen Sicherheitsinteressen tatbestandlich voraussetzen, dass es sich bei dem Versorgungsschiff um ein ,,Kriegsschiff aller Art" im Sinne der Liste nach Art. 346 AEUV handelt und dass auch die hier vorliegenden reinen Instandhaltungsmaßnahmen, also nicht nur der Neubau von Schiffen etc., vom Strategiepapier der Bundesregierung erfasst werden.
  • VK Thüringen, 07.07.2022 - 4003-392-2022-E-004-WAK

    Aufhebungsgrund liegt vor: Aufhebung ist kein Automatismus!

    Bezugspunkt der wesentlichen Änderungen im Aufhebungstatbestand sind nicht sämtliche ggf. vergaberechtlich relevante Änderungen, sondern ausdrücklich nur die "Grundlagen des Vergabeverfahrens", so dass es für eine Aufhebung erforderlich ist, dass sich der Beschaffungsbedarf entweder geändert hat, die Vergabeunterlagen diesem geänderten Bedarf mithin anzupassen sind (vgl. zu einem solchen Fall VK Hessen, Beschluss vom 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017), oder aber dass der Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen ist (zu dieser Konstellation vgl. die Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes; Beschlüsse vom 6. Mai 2020, VK 1-30/20 und VK 1-32/20 sowie Beschluss vom 7. Mai 2020, VK 2-31/20), vgl. VK Bund, B. v. 11.12.2020 - VK 2-91/20.
  • VK Bund, 02.08.2022 - VK 2-64/22

    Wirksamkeit, jedoch Rechtswidrigkeit einer Aufhebung bei Wegfall des vom

    Die Unterscheidung zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung ermöglicht so die gebotene Überprüfbarkeit der Aufhebungsentscheidung, indem bei einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Aufhebung jedenfalls die Feststellung einer rechtswidrigen Aufhebung in Betracht kommt (VK Bund VK2-91/20, Beschl. v. 11. Dezember 2020; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • VK Bund, 05.10.2021 - VK 2-93/21

    Wirksame, aber im Ergebnis rechtswidrige Aufhebung zwecks Korrektur eigener

    Eine Fallgestaltung, in der allein externe Gründe, die keine Auswirkung auf Beschaffungsbedarf oder auf die Vorgaben des Vergabeverfahrens haben, liegt damit hier nicht vor (zu einer Fallgestaltung, in der ein öffentlicher Auftraggeber eine während des laufenden Vergabeverfahrens eintretende Gesetzesänderung in Anspruch nehmen möchte, die jedoch weder Beschaffungsbedarf noch die inhaltlichen Vorgaben ändern, vgl. 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - VK 2-91/20).
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