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   VK Bund, 13.02.2020 - VK 1-02/20   

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https://dejure.org/2020,5932
VK Bund, 13.02.2020 - VK 1-02/20 (https://dejure.org/2020,5932)
VK Bund, Entscheidung vom 13.02.2020 - VK 1-02/20 (https://dejure.org/2020,5932)
VK Bund, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - VK 1-02/20 (https://dejure.org/2020,5932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückversetzung wegen Vergabefehlern ist Teilaufhebung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückversetzung wegen Vergabefehlern ist Teilaufhebung! (VPR 2020, 141)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rückversetzung wegen Vergabefehlern ist Teilaufhebung! (IBR 2020, 305)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VK Bund, 22.11.2019 - VK 1-83/19

    Grundinstandsetzung, Projektsteuerung und TGA-Koordination

    Auszug aus VK Bund, 13.02.2020 - VK 1-02/20
    Sie gab dem Nachprüfungsantrag überwiegend statt und untersagte der Ag mit Beschluss vom 22. November 2019 (VK 1 - 83/19), den Zuschlag zu erteilen.

    Der Beigeladenen aus dem Verfahren VK 1 - 83/19 übersandte sie gleichzeitig mit der Einladung ihre Auswertung Stufe 2 aus dem ersten Präsentationstermin.

    Die ASt sowie die im Verfahren VK 1 - 83/19 Beigeladene gaben zwischenzeitlich wie gefordert neue Vertragsangebote ab.

    Nach ihrer Auffassung ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, weil bereits rechtskräftig im Verfahren VK 1 - 83/19 über die behaupteten Vergabeverstöße entschieden worden sei.

    Die Ag nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen der ASt zur Rechtzeitigkeit der Rüge in der mündlichen Verhandlung des Nachprüfungsverfahrens VK 1 - 83/19.

    Die Vergabekammer hat der ASt auf ihren Antrag auf Akteneinsicht keine weitere Einsicht in die Vergabeakten (über die bereits im Verfahren VK 1 - 83/19 erhaltene Akteneinsicht hinaus) gewährt, weil die von der Ag übersandte elektronische Vergabeakte nach der Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe keine weiteren, der ASt nicht schon bekannten Unterlagen enthielt.

    Der Vertreter der ASt hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass die mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 im Nachprüfungsverfahren erstmals geltend gemachten Vergabeverstöße (Anforderungen an die Qualität des Personals seien zu hoch; es bestehe ein Wettbewerbsvorteil der Beigeladenen aus dem Verfahren VK 1 - 83/19) nicht mehr geltend gemacht würden.

    Ebenso würden die mit demselben Schriftsatz angesprochenen Vergabeverstöße (beabsichtigter Zuschlag an die Beigeladene im Verfahren VK 1 - 83/19 trotz eines höherem Angebotspreises; schlechtere Bewertung der Antragstellerin bei der Bewertung der Präsentation) nicht weiter verfolgt.

    Die Vergabekammer hat bereits im Verfahren VK 1 - 83/19 bestandskräftig darüber entschieden, dass die ASt in diesen Punkten nicht in ihren Rechten verletzt ist: Sie hat gemäß § 168 Abs. 1 GWB festgestellt, dass das von der Ag verwendete Wertungssystem vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist.

    An der Geltendmachung dieses Vergabeverstoßes ist die ASt auch nicht durch den bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer vom 22. November 2019 (VK 1 - 83/19) gehindert.

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2015 - Verg 29/14

    Auftraggeber darf fehlerhafte Ausschreibung auch nach Submission (teilweise)

    Auszug aus VK Bund, 13.02.2020 - VK 1-02/20
    Die damit einhergehende Rückversetzung ist als Teilaufhebung der Ausschreibung anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14 sowie BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).

    Das Nichtvorliegen einer der Aufhebungsgründe führt allerdings nur zu eventuellen - auf das negative Interesse gerichteten - Schadensersatzansprüchen der Bieter (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 13.02.2020 - VK 1-02/20
    Die damit einhergehende Rückversetzung ist als Teilaufhebung der Ausschreibung anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, VII-Verg 29/14 sowie BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).
  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VK Bund, 13.02.2020 - VK 1-02/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der öffentliche Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren nicht kategorisch mit allen Aspekten und Argumenten präkludiert werden, die nicht im Vergabevermerk zeitnah niedergelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10).
  • OLG München, 09.03.2018 - Verg 10/17

    Umfang der Ermessensausübung bei der Vergabe von Abfallentsorgungsleistungen

    Auszug aus VK Bund, 13.02.2020 - VK 1-02/20
    Anders als im Fall des von der ASt angeführten OLG München (Beschluss vom 9. März 2018, Verg 10/17) ging es hier nicht um die Dokumentation der grundlegenden Entscheidung über die Inhalte der ausgeschriebenen Leistungen.
  • VK Südbayern, 27.02.2024 - 3194.Z3-3_01-23-61

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren, Entscheidungen der

    Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Auftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erteilen, die einen erheblichen Fehler im Vergabeverfahren aufweist (vgl. VK Bund, Beschluss vom 13.02.2020 - VK 1-02/20).
  • VK Berlin, 09.06.2021 - B 1-12/20
    Es ist vielmehr erforderlich, die einzelnen Überlegungen und Schritte, die zu der jeweiligen Entscheidung bzw. dem jeweiligen Ergebnis geführt haben, niederzuschreiben (BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17; vgl. BKartA Bonn, Beschluss vom 13.02.2020 - VK 1 - 2/20).
  • VK Berlin, 09.06.2021 - VK-B1-12/20

    Leistungsbeschreibung muss vernünftige Kalkulation ermöglichen!

    Es ist vielmehr erforderlich, die einzelnen Überlegungen und Schritte, die zu der jeweiligen Entscheidung bzw. dem jeweiligen Ergebnis geführt haben, niederzuschreiben (BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - X ZB 3/17; vgl. VK Bund, Beschluss vom 13.02.2020 - VK 1-2/20).
  • VK Sachsen, 22.02.2022 - 1/SVK/038-21

    Auftraggeber kann eigene Fehler auch nach der Angebotsabgabe korrigieren!

    Dies ist Folge der Vertragsfreiheit, die auch für im Wege öffentlicher Ausschreibungen vergebene Aufträge gilt (VK Bund, B. v. 13.02.2020 - VK 1-2/20; VK Lüneburg, B. v. 15.12.2020 - VgK-46/2020; VK Bund, B. v. 13.12.2016 - VK 2-125/16; OLG Düsseldorf, B. v. 12.01.2015 - Verg 29/14, VK Sachsen, B. v. 26.04.2018, 1/SVK/005-18).
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