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   VK Bund, 13.11.2019 - VK 2-82/19   

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https://dejure.org/2019,40453
VK Bund, 13.11.2019 - VK 2-82/19 (https://dejure.org/2019,40453)
VK Bund, Entscheidung vom 13.11.2019 - VK 2-82/19 (https://dejure.org/2019,40453)
VK Bund, Entscheidung vom 13. November 2019 - VK 2-82/19 (https://dejure.org/2019,40453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabeunterlagen korrigiert: Angebotsfrist ist zu verlängern!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • abz-bayern.de (Kurzinformation)

    Vergabeunterlagen korrigiert: Bieter hat sog. zweite Chance auf Grund Gleichbehandlungsgrundsatz!

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabeunterlagen korrigiert: Angebotsfrist ist zu verlängern! (VPR 2020, 98)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Angebot abgegeben: Bieter hat trotzdem Anspruch auf eine zweite Chance! (VPR 2020, 8)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VK Bund, 28.01.2017 - VK 2-129/16

    Veröffentlichungspflicht von Bieterfragen, Pflicht zur Verlängerung der

    Auszug aus VK Bund, 13.11.2019 - VK 2-82/19
    Denn der Auftraggeber muss, worauf die ASt in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 zutreffend hinweist, in jeder Phase des Vergabeverfahrens sicherstellen, dass der vergaberechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Abs. 1 GWB gewahrt bleibt, wozu auch gehört, dass Defizite und Fehler eines Vergabeverfahrens - unabhängig von der gerade nicht die Korrektur von Fehlern betreffenden Regelung des § 10a EU Abs. 1 Satz1 Nr. 1 VOB/A - jederzeit und somit auch kurz vor Ablauf der Angebotsfrist gegenüber allen Bietern zu korrigieren sind und dementsprechend ggf. die Angebotsfrist angemessen zu verlängern ist, um so allen Bietern eine zumutbare Zeitspanne zur Berücksichtigung der durch den Auftraggeber korrigierten Fehler bei der Angebotsbearbeitung zu gewährleisten (vgl. VK Bund, Beschluss vom 28. Januar 2017, VK2-129/16).

    Denn da es der ASt mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen gerade um die Korrektur möglicher Vergabefehler ging und somit nicht nur um die Zurverfügungstellung weiterer Informationen, ist der Anwendungsbereich des § 10a EU Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VOB/A nicht eröffnet (vgl. VK Bund, Beschluss vom 28. Januar 2017, VK2-129/16).

  • VK Bund, 13.02.2019 - VK 2-118/18

    Änderung von Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber nach Angebotsöffnung;

    Auszug aus VK Bund, 13.11.2019 - VK 2-82/19
    Beschluss vom 13. Februar 2019, VK2-118/18).
  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 13.11.2019 - VK 2-82/19
    Dies stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung jener Bieter dar und führt dazu, dass diese aus § 97 Abs. 2 GWB einen Anspruch darauf haben, dass das Vergabeverfahren in das entsprechende Stadium vor Angebotsabgabe zurückversetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; VK Nordbayern, Beschluss vom 11. August 2017, 21.VK 3194-11/17).
  • VK Nordbayern, 11.08.2017 - 21.VK-3194-11/17

    Rechtsverstoß im Vergabeverfahren - Fehlende Unterschrift im Leistungsverzeichnis

    Auszug aus VK Bund, 13.11.2019 - VK 2-82/19
    Dies stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung jener Bieter dar und führt dazu, dass diese aus § 97 Abs. 2 GWB einen Anspruch darauf haben, dass das Vergabeverfahren in das entsprechende Stadium vor Angebotsabgabe zurückversetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; VK Nordbayern, Beschluss vom 11. August 2017, 21.VK 3194-11/17).
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