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   VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18   

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https://dejure.org/2018,34621
VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18 (https://dejure.org/2018,34621)
VK Bund, Entscheidung vom 21.09.2018 - VK 1-83/18 (https://dejure.org/2018,34621)
VK Bund, Entscheidung vom 21. September 2018 - VK 1-83/18 (https://dejure.org/2018,34621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrechtliches Zweckmäßigkeitsgebot ist nicht bieterschützend!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17

    § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Vorschrift!

    Auszug aus VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18
    Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist jedoch nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2011, Verg W 4/11 m.z.N. und vom 7. Oktober 2010, Verg W 12/10; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. Mai 2014, VK 2-35/14).

    umgekehrten Fall, dass gerade kein Vergabeverfahren i.S.d. Teil 4 stattfindet (darauf weist auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O., hin).

    Wenn sich ein Antragsteller jedoch auf solche "außervergaberechtlichen" Normen beruft, bedarf es einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm, die das "Verfahren" betreffen, "in dem eine Zuschlagsentscheidung zustande kommt" (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Dicks in: Ziekow/Völlink, 3. Aufl., zu § 160 GWB, Rz. 21).

    Wirtschaftsteilnehmer für den Vertragsschluss auswählt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Diesem Auftreten mit einem Beschaffungsentschluss nach außen ist die Frage, ob - aus welchen rechtlichen Gründen auch immer - gar nicht ausgeschrieben werden darf, notwendigerweise vorgelagert, da je nach deren Beantwortung der Auftraggeber das Vergabeverfahren einleitet oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    In einem Vergabenachprüfungsverfahren kann nur die Verletzung bieterschützender Normen geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.) und nach dem oben Gesagten sind bieterschützende Normen nur solche, die gerade die Rechtsposition der Unternehmen in deren Rolle als Bieter (oder Bewerber) und damit deren Situation zwischen Erstellung des Angebots (bzw. Teilnahmeantrags) und Zuschlagserteilung betreffen, nicht jedoch die Normen, die deren sonstige Stellung als Marktteilnehmer im Übrigen regeln.

    Ein solcher Schaden liegt dann vor, wenn durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O., jeweils m.z.N).

    Fragen, die - wie hier - einem Vergabeverfahren vorgelagert sind, werden damit von § 156 Abs. 2 GWB nicht erfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Da es sich hierbei um eine Rechtsgrundverweisung handelt, ist diese Tatbestandsvoraussetzung nach Vergaberecht zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Danach liegt ein Vergabeverfahren erst ab der nach außen gerichteten Umsetzung des Beschaffungsentschlusses des öffentlichen Auftraggebers bis zur Zuschlagserteilung vor (s. oben unter b)); für vorgelagerte Fragen wie hier gilt die Rechtswegzuweisung nach § 69 Abs. 3 SGB V (und damit auch des § 51 Abs. 3 SGG) nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Die ASt steht nämlich nicht rechtsschutzlos da, denn die Prüfung sozialrechtlicher Normen wie § 127 Abs. 1 S. 6 SGB V obliegt - soweit (wie hier, s.o. unter e)) keine abdrängende Rechtswegzuweisung vorliegt - den Sozialgerichten, § 51 SGG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18
    Ein solcher Schaden liegt dann vor, wenn durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O., jeweils m.z.N).

    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Ag war notwendig, da das Nachprüfungsverfahren umfangreiche Rechtsfragen zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags aufgeworfen hat, die die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten als sachgerecht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

    Auszug aus VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18
    Da die Bg weder Sachanträge gestellt noch in sonstiger Weise das Nachprüfungsverfahren wesentlich gefördert und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat, entspricht es nicht der Billigkeit i.S.d. § 182 Abs. 4 S. 2 GWB, der unterliegenden ASt die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Bg aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2014, VII-Verg 41/13, und vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - Verg W 12/10

    Zulässiges Rechtsschutzziel eines Vergabenachprüfungsantrags

    Auszug aus VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18
    Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist jedoch nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2011, Verg W 4/11 m.z.N. und vom 7. Oktober 2010, Verg W 12/10; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. Mai 2014, VK 2-35/14).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2011 - Verg W 4/11

    Zulässiges Ziel eines Vergabenachprüfungsantrags; Abwendung der weiteren

    Auszug aus VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18
    Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist jedoch nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2011, Verg W 4/11 m.z.N. und vom 7. Oktober 2010, Verg W 12/10; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. Mai 2014, VK 2-35/14).
  • VK Bund, 28.05.2014 - VK 2-35/14

    Nachprüfungsverfahren: Medien

    Auszug aus VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18
    Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist jedoch nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2011, Verg W 4/11 m.z.N. und vom 7. Oktober 2010, Verg W 12/10; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. Mai 2014, VK 2-35/14).
  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

    Auszug aus VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18
    Ein Unternehmen kann vor den Vergabenachprüfungsinstanzen allenfalls geltend machen, dass ein Auftraggeber überhaupt erst ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Vierten Teils des GWB durchführt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2012, X ZB 9/11) - hier geht es der ASt jedoch um den.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2018 - L 4 KR 173/18
    Auszug aus VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18
    Denn das LSG Niedersachsen-Bremen habe am 29. Mai 2018 (Az. L 4 KR 173/18 ER) zu einer anderen Ausschreibung derselben Hilfsmittel klargestellt, dass die Zulässigkeit einer Ausschreibung rechtlich vertretbar und der anderslautende Verpflichtungsbescheid des BVA rechtswidrig sei.
  • VK Bund, 16.01.2020 - VK 1-93/19

    Rabattverträge

    Ein bloßer Beschaffungsbezug reicht für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens also nicht aus (vgl. 1. VK Bund, Beschlüsse vom 21. September 2018, VK 1-83/18, und vom 15. August 2018, VK 1-69/18).
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