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   VK Bund, 23.09.2019 - VK 2-66/19   

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https://dejure.org/2019,33561
VK Bund, 23.09.2019 - VK 2-66/19 (https://dejure.org/2019,33561)
VK Bund, Entscheidung vom 23.09.2019 - VK 2-66/19 (https://dejure.org/2019,33561)
VK Bund, Entscheidung vom 23. September 2019 - VK 2-66/19 (https://dejure.org/2019,33561)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 23.09.2019 - VK 2-66/19
    Das Erkennen des Vergaberechtsverstoßes i.S.d. § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 GWB setzt voraus, dass ein Antragsteller diesen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht - zumindest in Form einer laienhaften Wertung, dass das Handeln des Auftraggebers vergaberechtlich zu beanstanden ist -festgestellt hat (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06).

    Diese ist nur dann zu verneinen, wenn eine Schädigung des Antragstellers auch dann ausgeschlossen ist, wenn der geltend gemachte Verstoß gegen vergaberechtliche Normen als zutreffend unterstellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06).

    Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kann die Antragsbefugnis nämlich nur einem Unternehmen fehlen, bei dem offensichtlich eine Rechtsbeeinträchtigung nicht vorliegt (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06).

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2017 - Verg 36/16

    Vergaberechtskonformität der Entscheidung der Bundeswehr für die Beschaffung von

    Auszug aus VK Bund, 23.09.2019 - VK 2-66/19
    Diese Grenzen sind nach ständiger Rechtsprechung gewahrt, "sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017 - Verg 53/16 m.w.N., s.a. Beschluss vom 31. Mai 2017 - Verg. 36/16).

    Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers einen bestimmten Leistungsgegenstand zu beschaffen wird erfahrungsgemäß von zahlreichen Faktoren beeinflusst, unter anderem von technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder solchen der sozialen, ökologischen oder ökonomischen Nachhaltigkeit (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 31. Mai 2017 - Verg. 36/16).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2014 - Verg 37/13

    Zulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren

    Auszug aus VK Bund, 23.09.2019 - VK 2-66/19
    Denn in seinem originären Aufgabenbereich muss der öffentliche Auftraggeber sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2014, VII-Verg 37/13, mit Anm. Wild, VergabeR 2015, 484 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - Verg 22/13

    Voraussetzungen einer funktionalen oder teilfunktionalen Ausschreibung

    Auszug aus VK Bund, 23.09.2019 - VK 2-66/19
    aa) Das Auftragsinteresse der ASt ist aufgrund des abgegebenen Haupt- und Nebenangebots zweifelsfrei belegt (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013, VII-Verg 22/13 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2017 - Verg 53/16

    Zulässigkeit der Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

    Auszug aus VK Bund, 23.09.2019 - VK 2-66/19
    Diese Grenzen sind nach ständiger Rechtsprechung gewahrt, "sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017 - Verg 53/16 m.w.N., s.a. Beschluss vom 31. Mai 2017 - Verg. 36/16).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2019 - Verg 35/19

    Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde

    Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 23.09.2019 (VK 2 - 66/19) bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin beantragt, soweit hier relevant, 1. Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 23.09.2019, Aktenzeichen VK 2 - 66/19, wird aufgehoben.

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 23. September 2019 (VK 2 - 66/19) wird zurückgewiesen.

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2020 - Verg 35/19

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Angebot für die

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 23.09.2019 (VK 2 - 66/19) wird zurückgewiesen.

    Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 23.09.2019 (Az. VK 2 - 66/19) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festlegung der technischen Lieferbedingungen vom Leistungsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin gedeckt sei.

    Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, 1. Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 23.09.2019, Aktenzeichen VK 2 - 66/19, wird aufgehoben.

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 23. September 2019 (VK 2 - 66/19) wird zurückgewiesen.

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