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   VK Bund, 23.10.2019 - VK 1-75/19   

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VK Bund, 23.10.2019 - VK 1-75/19 (https://dejure.org/2019,41689)
VK Bund, Entscheidung vom 23.10.2019 - VK 1-75/19 (https://dejure.org/2019,41689)
VK Bund, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - VK 1-75/19 (https://dejure.org/2019,41689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • abz-bayern.de (Kurzinformation)

    Vergabeverfahren ohne vorherige EU-Bekanntmachung

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Im Zweifel für die Ausschreibung oder die geheime und legale Direktbeauftragung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung zulässig? (VPR 2020, 68)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung zulässig? (IBR 2020, 199)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2017 - Verg 53/16

    Zulässigkeit der Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

    Auszug aus VK Bund, 23.10.2019 - VK 1-75/19
    Die Rechtsprechung verlangt diesbezüglich "ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene" (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rs. C-275/08) bzw. die Beibringung "stichhaltiger Beweise" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juni 2017, VII-Verg 53/16, und vom 12. Juli 2017, VII-Verg 13/17).

    Die in wettbewerblichen Vergabeverfahren weitgehend nicht nachprüfbare Freiheit eines öffentlichen Auftraggebers, seinen Beschaffungsbedarf zu bestimmen, auf die sich hier die Ag beruft, gilt demnach im Falle des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV nicht, sondern unterliegt erheblich engeren Grenzen; dasselbe gilt für den Umfang der vor der Beschaffung durchzuführenden Markterforschungen (vgl. zum Vorstehenden OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juni 2017, VII-Verg 53/16, und vom 12. Juli 2017, VII-Verg 13/17).

    Nachdem mangels vorheriger Bekanntmachung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens für sie gar nicht die Möglichkeit bestand, ein Angebot abzugeben, hat sie ihr Interesse am Auftrag hinreichend durch ihre Rüge vom 21. September 2019 und ihren Nachprüfungsantrag belegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017, VII-Verg 53/16).

    bereits erbrachte Leistungen sind gemäß §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juni 2017, VII-Verg 53/16, und vom 12. Juli 2017, VII-Verg 13/17).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - Verg 13/17

    Zulässigkeit der Direktvergabe eines Auftrags

    Auszug aus VK Bund, 23.10.2019 - VK 1-75/19
    Die Rechtsprechung verlangt diesbezüglich "ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene" (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rs. C-275/08) bzw. die Beibringung "stichhaltiger Beweise" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juni 2017, VII-Verg 53/16, und vom 12. Juli 2017, VII-Verg 13/17).

    Die in wettbewerblichen Vergabeverfahren weitgehend nicht nachprüfbare Freiheit eines öffentlichen Auftraggebers, seinen Beschaffungsbedarf zu bestimmen, auf die sich hier die Ag beruft, gilt demnach im Falle des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV nicht, sondern unterliegt erheblich engeren Grenzen; dasselbe gilt für den Umfang der vor der Beschaffung durchzuführenden Markterforschungen (vgl. zum Vorstehenden OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juni 2017, VII-Verg 53/16, und vom 12. Juli 2017, VII-Verg 13/17).

    Die ASt ist mithin durch die Wahl der Verfahrensart in ihrer Chance, sich an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu beteiligen und den Zuschlag zu erhalten, beeinträchtigt worden (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 160 Abs. 2 GWB: BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII-Verg 13/17).

    bereits erbrachte Leistungen sind gemäß §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juni 2017, VII-Verg 53/16, und vom 12. Juli 2017, VII-Verg 13/17).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-275/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VK Bund, 23.10.2019 - VK 1-75/19
    Solche Regelungen, die vom Grundsatz des § 119 Abs. 2 S. 1 GWB, offene oder nichtoffene, also wettbewerbliche Vergabeverfahren durchführen zu müssen, abweichen, sind wegen ihrer negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb grundsätzlich eng auszulegen (vgl. nur EUGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rs. C-275/08, m.z.N.; vgl. auch § 119 Abs. 2 S. 2 GWB: "nur, soweit (...)").

    Diese Voraussetzungen müssen objektiv vorliegen und sind von demjenigen, der sich auf die Ausnahmevorschrift beruft, also vom öffentlichen Auftraggeber, darzulegen und zu beweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rs. C-275/08; 50. Erwägungsgrund der RL 2014/24/EU).

    Die Rechtsprechung verlangt diesbezüglich "ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene" (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rs. C-275/08) bzw. die Beibringung "stichhaltiger Beweise" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juni 2017, VII-Verg 53/16, und vom 12. Juli 2017, VII-Verg 13/17).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 23.10.2019 - VK 1-75/19
    Die ASt ist mithin durch die Wahl der Verfahrensart in ihrer Chance, sich an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu beteiligen und den Zuschlag zu erhalten, beeinträchtigt worden (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 160 Abs. 2 GWB: BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017, VII-Verg 13/17).

    Da eine gesamtschuldnerische Haftung insoweit mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht kommt, haften die Ag und die Bg für die zu erstattenden Kosten nach Kopfteilen, also je zur Hälfte (analog § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).

    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die ASt war notwendig, da da das Nachprüfungsverfahren umfangreiche Sach- und Rechtsfragen, insbesondere zum Umfang etwaiger Markterforschungen des öffentlichen Auftraggebers im Vorfeld der Beschaffungsentscheidung, aufgeworfen hat, die die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten als sachgerecht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

    Auszug aus VK Bund, 23.10.2019 - VK 1-75/19
    Die Bg ist an den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu beteiligen, da der Nachprüfungsantrag zwischen ihr und der ASt einen Interessengegensatz erzeugt hat (die ASt wollte den Vertrag mit der Bg für unwirksam erklären lassen) und die Bg das Verfahren aktiv durch eigene Anträge und schriftsätzlichen Vortrag im Nachprüfungsverfahren gefördert hat (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2014, VII-Verg 41/13, und vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).

    Die Beteiligung der Bg richtet sich insoweit nach denselben Voraussetzungen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, aaO.).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2010 - Verg 46/09

    Ausschluss eines Angebots wegen unvollständiger Angaben und Abweichungen von den

    Auszug aus VK Bund, 23.10.2019 - VK 1-75/19
    Darüber hinaus finden die Forschungen der Ag nicht an den Geräten der ASt oder der Bg statt (z.B. mit dem Ziel bessere, präzisere SAXS-Geräte zu entwickeln), sondern die SAXS dient der Ag zur Forschung an und Untersuchung von [...]proben im Rahmen ihrer [...]forschung (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2010, VII-Verg 46/09).
  • OLG Düsseldorf, 17.05.2004 - Verg 12/03

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

    Auszug aus VK Bund, 23.10.2019 - VK 1-75/19
    Nachdem sowohl die Ag als auch die Bg anwaltlich vertreten waren, war die nachträgliche Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zudem zur Herstellung der "Waffengleichheit" erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2004, VII-Verg 12/03).
  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VK Bund, 23.10.2019 - VK 1-75/19
    In solchen Fällen darf eine mangelhafte Dokumentation nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10).
  • VK Rheinland-Pfalz, 16.12.2022 - VK 1-4/22

    Keine Marktanalyse durchgeführt: Direktvergabe unzulässig!

    Die Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands trägt der öffentliche Auftraggeber (vgl. EuGH, Urteil v. 15.10.2009, Rs. C-275/08, Rn. 54 ff. m.w.N; OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021, 13 Verg 9/21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Verg 13/17; Beschluss vom 07.06.2017, 53/16; OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020, 17 Verg 1/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.7.2010, 15 Verg 6/10; VK Bund, Beschluss vom 29.09.2020, VK 2 - 73/20; Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19).

    Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erfordert das objektive Fehlen von Wettbewerb (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021, 13 Verg 9/21; OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020, 17 Verg 1/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Verg 13/17; VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19; vgl. auch Erwägungsgrund 50 RL 2014/24/EU zu Art. 32 Abs. 2).

    Eine Leistungsbestimmung, die im Falle des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf größerer Rechtfertigungstiefe als eine solche, die unter Aufrechterhaltung des Vergabewettbewerbs im Ergebnis (nur) zu einer hersteller- oder produktbezogenen Leistungsspezifikation gemäß § 31 Abs. 6 VgV führt (OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020, 17 Verg 1/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Verg 13/17; Beschluss vom 07.06.2017, Verg 53/16; VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19).

    Die Anforderungen an den Umfang der von einem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zusammenhang anzustellenden Ermittlungen bevor er ausnahmsweise auf ein wettbewerbliches Vergabeverfahren verzichten darf, sind konsequenterweise ebenfalls hoch (VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19).

    Die ordnungsgemäße Marktuntersuchung muss zwingend vor der Festlegung der Wahl der Verfahrensart und der Entscheidung, nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, erfolgen (vgl. VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.01.2020, 3 VK 08/19; VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19; VK Hessen, Beschluss vom 27.04.2007, 69d-VK-11/2007; Hirsch/Kaelble, in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, § 14 VgV Rn. 174).

    Denn wenn etwas, das vergaberechtlich geboten gewesen wäre, wie etwa unmittelbare Gespräche oder andere direkte Kontaktaufnahmen mit der Antragstellerin, tatsächlich gar nicht stattgefunden hat, kann dies nicht im Wege der Dokumentation später nachgeholt werden (vgl. VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19).

    Damit ist die Wettbewerbskonformität der Auftragserteilung betroffen, so dass auch eine bloß mangelhafte Dokumentation nach der Rechtsprechung des BGH nicht nachgeholt werden könnte (BGH, Beschluss vom 08.02.2011, X ZB 4/10; VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19).

    Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen sind gem. §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln, ohne dass dies im Belieben der Antragsgegnerin stünde (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 01.04.2022, 2 Verg 1/21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017, Verg 13/17, Beschluss vom 07.06.2017, Verg 53/16; VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019, VK 1-75/19).

  • VK Bund, 13.08.2020 - VK 1-54/20

    Beschaffung eines Online-Identifizierungsverfahrens für die Beantragung von

    Denn im Kern ging es in dem damaligen Beschluss der Vergabekammer darum, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Antragsgegner bei vergaberechtskonformer Vorgehensweise andere - von weiteren Bietern erfüllbare - Leistungsparameter aufgestellt hätte als bisher geschehen (s. 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 23. Oktober 2019, VK 1 - 75/19).

    Ein weiterer entscheidender Unterschied zum damaligen Nachprüfungsverfahren VK 1 - 75/19 besteht im streitgegenständlichen Nachprüfungsverfahren darin, dass sich aus dem Vortrag des damaligen Antragstellers und den von ihm zum Beleg vorgelegten Datenblättern und Produktbeschreibungen schlüssig und nachvollziehbar ergeben hatte, dass er in der Lage gewesen wäre, die im Verfahren VK 1 - 75/19 nur sehr rudimentär aufgestellten Leistungsanforderungen des Auftraggebers zu erfüllen.

  • VK Südbayern, 05.06.2023 - 3194.Z3-3_01-22-54

    Direktvergabe setzt europaweite Marktanalyse voraus!

    Die Anforderungen an den Umfang der von einem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zusammenhang anzustellenden Ermittlungen, bevor er ausnahmsweise auf ein wettbewerbliches Vergabeverfahren verzichten darf, sind konsequenterweise ebenfalls hoch (VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019 - VK 1-75/19).
  • VK Südbayern, 21.10.2020 - 3194.Z3-3_01-20-31

    Vergabeverfahren

    Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich auch daraus, dass nach ihrer Darlegung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner bei vergaberechtskonformer Vorgehensweise andere, von der Antragstellerin erfüllbare Leistungsanforderungen aufgestellt hätte (vgl. VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019 - VK 1-75/19).
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