Rechtsprechung
VK Bund, 30.09.2016 - VK 1-86/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Muss die Anmietung eines Bürogebäudes (öffentlich) ausgeschrieben werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 29.10.2009 - C-536/07
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche …
Auszug aus VK Bund, 30.09.2016 - VK 1-86/16
Eine entsprechende Qualifizierung nach nationalem Recht (oder gar durch die Vertragsparteien selbst) ist jedoch nicht maßgeblich, weil sich Anwendungsbereich und Grenzen der Ausnahmevorschrift allein nach Unionsrecht bzw. den entsprechenden Vorschriften der EU-Richtlinie 2004/18/EG richten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Rs. C-213/13; Urteil vom 29. Oktober 2009, Rs. C-536/07); hiernach entscheidet sich, ob ein vom Vergaberecht auszunehmender Mietvertrag oder ein dem Vergaberecht unterfallender öffentlicher Bauauftrag vorliegt.In Anbetracht der diversen spezifischen Anforderungen, die weit über die üblichen Vorgaben eines Mieters hinausgehen (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 29. Oktober 2009, Rs. C-536/07), sowie des Umstands, dass der ausgeschriebene Raumbedarf eine gewisse Größenordnung hat, ist davon auszugehen - und dies zeigt sich auch in den Angeboten -, dass die Bieter im Falle der Auftragserteilung entweder einen entsprechenden Neubau errichten oder jedenfalls an einem Bestandsgebäude erhebliche Umbaumaßnahmen vornehmen müssen, so dass Hauptgegenstand die Ausschreibung von Bauleistungen sind.
Die Höhe der Vergütung bzw. die Frage, ob diese den Wert der erforderlichen Bauleistungen abdeckt oder deutlich übersteigt, oder auch die Art und Weise der Zahlung (als Miete über die Laufzeit des Vertrags) hat für die Einordnung als Bauauftrag demgegenüber keine Bedeutung (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Rs. C-213/13; Urteil vom 29. Oktober 2009, Rs. C-536/07).
- EuGH, 10.07.2014 - C-213/13
Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge - …
Auszug aus VK Bund, 30.09.2016 - VK 1-86/16
Eine entsprechende Qualifizierung nach nationalem Recht (oder gar durch die Vertragsparteien selbst) ist jedoch nicht maßgeblich, weil sich Anwendungsbereich und Grenzen der Ausnahmevorschrift allein nach Unionsrecht bzw. den entsprechenden Vorschriften der EU-Richtlinie 2004/18/EG richten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Rs. C-213/13; Urteil vom 29. Oktober 2009, Rs. C-536/07); hiernach entscheidet sich, ob ein vom Vergaberecht auszunehmender Mietvertrag oder ein dem Vergaberecht unterfallender öffentlicher Bauauftrag vorliegt.entscheidenden Einfluss auf die Planung der Bauleistung nehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Rs. C-213/13).
Die Höhe der Vergütung bzw. die Frage, ob diese den Wert der erforderlichen Bauleistungen abdeckt oder deutlich übersteigt, oder auch die Art und Weise der Zahlung (als Miete über die Laufzeit des Vertrags) hat für die Einordnung als Bauauftrag demgegenüber keine Bedeutung (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Rs. C-213/13; Urteil vom 29. Oktober 2009, Rs. C-536/07).
- OLG München, 17.09.2015 - Verg 3/15
S-Bahn Nürnberg: Noch ist nicht entschieden, wer den Zuschlag bei der Vergabe von …
Auszug aus VK Bund, 30.09.2016 - VK 1-86/16
Teilnehmer in ihren Rechten verletzen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 17. September 2015, Verg 3/15). - OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12
Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens
Auszug aus VK Bund, 30.09.2016 - VK 1-86/16
Die Bg ist hingegen nicht an der Kostentragung zu beteiligen, da sie sich jedenfalls nicht durch Schriftsatzvortrag oder Sachanträge aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).
- VK Bund, 19.07.2017 - VK 1-63/17
Anmietung Bürogebäude mit Publikumsverkehr
Die Vergabekammer entschied darin, dass die Bg wegen fehlender Eignung auszuschließen sei (Beschluss vom 30. September 2016, VK 1-86/16).Der Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer des Bundes ist statthaft (vgl. VK Bund, Beschluss vom 30. September 2016, VK 1-86/16).