Rechtsprechung
VK Bund, 30.10.2019 - VK 1-77/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auf ein im Internet auffindbares Regelwerk kann Bezug genommen werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auf ein im Internet auffindbares Regelwerk kann Bezug genommen werden! (VPR 2020, 109)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Auftraggeber kann auf ein im Internet auffindbares Regelwerk Bezug nehmen! (IBR 2020, 200)
Verfahrensgang
- VK Bund, 30.10.2019 - VK 1-77/19
- OLG Düsseldorf - Verg 38/19 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06
Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens …
Auszug aus VK Bund, 30.10.2019 - VK 1-77/19
Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Oktober 2018, VII-Verg 45/17). - BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15
Kreisstraßenbewirtschaftung - Vergabeverfahren: Verpflichtung des öffentlichen …
Auszug aus VK Bund, 30.10.2019 - VK 1-77/19
Welcher Erklärungsgehalt einer in Vergabeunterlagen vorformulierten Regelung beizumessen ist, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2017, X ZR 93/15).
- VK Niedersachsen, 11.02.2021 - VgK-53/20
Ausschreibung der Lieferung von ballistischen Unterziehschutzwesten zur …
Die Anwendung der VSVgV anstelle der VgV (vgl. VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 - VK 1-77/19) hat hier niemand erwogen, so dass die Vergabekammer die VgV anwendet.Einem in der Sicherheitsbranche tätigen Unternehmen muss die seit 2008 unveränderte Technische Richtlinie "Ballistische Schutzwesten", bekannt sein (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2016 - 7 Verg 6/16; vorgehend VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2016 - 2 VK LSA 16/16; VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 - VK 1-77/19).
Sie hat keine Normwirkung (VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 - VK 1-77/19).