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   VK Hessen, 12.01.2017 - 69d-VK-58/2016, 69d VK-58a/2016   

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https://dejure.org/2017,30502
VK Hessen, 12.01.2017 - 69d-VK-58/2016, 69d VK-58a/2016 (https://dejure.org/2017,30502)
VK Hessen, Entscheidung vom 12.01.2017 - 69d-VK-58/2016, 69d VK-58a/2016 (https://dejure.org/2017,30502)
VK Hessen, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - 69d-VK-58/2016, 69d VK-58a/2016 (https://dejure.org/2017,30502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drohender Engpass bei Abfallentsorgung: Vorabgestattung des Zuschlags!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unverzichtbare Aufgabe der Daseinsvorsorge: Vorabgestattung des Zuschlags! (VPR 2017, 240)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VK Hessen, 07.03.2017 - 69d-VK-41/16

    Eingangsvermerk muss nur Aufschluss über Rechtzeitigkeit geben!

    Auszug aus VK Hessen, 12.01.2017 - 69d-VK-58/16
    Dieses Nachprüfungsverfahren wird bei der 1. Vergabekammer des Landes Hessen unter dem Aktenzeichen 69d VK - 41/2016 geführt.

    Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV lägen nicht vor, dies unter anderem deswegen, weil eine etwaige Dringlichkeit für den Antragsgegner vorhersehbar gewesen sei, weil die Entscheidungsfrist in dem Nachprüfungsverfahren 69d- VK 41/2016 bereits mit Schreiben vom 29. November 2016 bis zum 31. Januar 2017 verlängert worden sei.

    Die Vergabekammer hat die Akten (einschließlich der Vergabeakten und Angebote der Antragstellerin und Beigeladenen) des Nachprüfungsverfahren vor der 1. Vergabekammer des Landes Hessen, Aktenzeichen 69 d-VK-41/2016, beigezogen.

    Wegen der Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens 69d VK - 41/2016 und des damit einhergehenden Zuschlagsverbotes (§ 169 Abs. 1 GWB) könne dies nur im Wege einer Interimsvergabe gewährleistet werden.

    Bereits vor der Verlängerung der Entscheidungsfrist im Verfahren 69d VK - 41/2016 sei absehbar gewesen, dass eine rechtzeitig Entscheidung der 1. Vergabekammer nicht ergehen werde.

    Im Verfahren 69d VK - 41/2016 hätten Antragsgegner und Beigeladene übereinstimmend vorgetragen, dass letztere im Hinblick auf den "Hauptauftrag" technisch leistungsfähig sei.

    In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 hat sich der Antragsgegner insofern auf die Erfahrungen des von ihm beauftragten Fachberaters sowie den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens im Verfahren 69d VK 41/2016 berufen.

    Gleichzeitig bestätigten jedoch alle Beteiligten, dass - abgesehen von der Interimsvergabe der Abfallsammlung in der Stadt Fulda, dem Los 5 des im Verfahren 69d VK 41/2016 verfahrensgegenständlichen Auftrags - keinerlei Erfahrungen mit Interimsbeauftragungen bestünden.

    Aufgrund konkreter Umstände (nämlich der durch die Verzögerungen im Verfahren 69d VK 41/2016 erforderlich werdenden Interimsvergabe mit einer Auftragsdauer von nur wenigen Monaten) durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Art des zu vergebenden Auftrags zu äußerst spekulativen Angeboten führen würde.

    In dem Verfahren 69d VK 41/2016 vor der 1. Vergabekammer hat sie zunächst vorgetragen, dass es zum einen keinen "Mietmarkt" für die hier infrage stehenden Fahrzeuge gäbe, auch nicht für eine Übergangszeit und ein Beschaffungszeitraum von ca. sechs Monaten vor Leistungsbeginn erforderlich sei.

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2014 - Verg 3/14

    Zulässigkeit der Interimsvergabe der Bewachung von Bundeswehr-Liegenschaften

    Auszug aus VK Hessen, 12.01.2017 - 69d-VK-58/16
    Insbesondere stelle sich der vorliegende Fall vollkommen anders dar, als der der vom Antragsgegner des Nachprüfungsverfahrens zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 24. Januar 2014 - VII Verg 3/14) zugrundeliegende Fall.
  • VK Rheinland-Pfalz, 29.02.2016 - VK 2-36/15

    Zu kurz bemessene Vorbereitungszeit nach Zuschlagserhalt: Vergaberechtsverstoß?

    Auszug aus VK Hessen, 12.01.2017 - 69d-VK-58/16
    Zudem trägt die Antragstellerin des Verfahrens 69d VK - 58/2016 mit Hinweis auf eine Entscheidung der Vergabekammer Rheinland- Pfalz (Beschluss vom 29. Februar 2016 - VK 2-36/15) vor, dass es ausreichend Möglichkeiten gebe, innerhalb von wenigen Wochen Mietsammelfahrzeuge zu erhalten.
  • BGH, 10.11.2009 - X ZB 8/09

    Endoskopiesystem

    Auszug aus VK Hessen, 12.01.2017 - 69d-VK-58/16
    Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10. November 2009 - X ZB 8/09 - ZfBR 2010, 298) führt zu einer identischen Konstellation aus:.
  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

    Auszug aus VK Hessen, 12.01.2017 - 69d-VK-58/16
    Im Hinblick auf die mit dem Nachweis eines Schadens im Rahmen des Sekundärrechtsschutzes verbundenen Schwierigkeiten genügt dies nach Auffassung der erkennenden Kammer, um die Möglichkeit eines drohenden Schadens zu bejahen, zumal an das Vorliegen der Antragsbefugnis keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03).
  • KG, 29.02.2012 - Verg 8/11

    Vergabeverfahren über Leistungen der Abfallbeseitigung in Berlin:

    Auszug aus VK Hessen, 12.01.2017 - 69d-VK-58/16
    Hierunter fällt grundsätzlich auch die Sammlung von Abfällen in den Fällen von sogenannten Holsystemen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29. Februar 2012 - Verg 8/11 ).
  • VK Bund, 20.07.2022 - VK 2-60/22

    Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine äußerste Dringlichkeit

    Derartige Fälle sind insbesondere denkbar, wenn der öffentliche Auftraggeber rechtsirrig der Meinung war, die jeweilige Leistung (aus unterschiedlichen Rechtsgründen) direkt vergeben zu dürfen, die Leistung im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere unter Gesichtspunkten der Daseinsvorsorge, aber unverzichtbar ist (vgl. z.B. OLG München vom 21.02.2013 - Verg 21/12 bzgl. einer Krankenhausapotheke, wo der Auftraggeber fälschlich davon ausging, eine es handle sich um eine vom Vergaberecht freigestellte Inhouse-Vergabe; OLG Frankfurt vom 30.1.2014 11 Verg 15/13 zu einer selbstverschuldeten Dringlichkeit in Bezug auf Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs; Vergabekammer Hessen vom 12. Januar 2017 69d-VK-58/2016 zu einer Interimsvergabe in Bezug auf Abfallentsorgung).
  • VK Bund, 19.09.2022 - VK 2-80/22

    Ausnahmetatbestand der technischen Besonderheiten mit der Folge nur eines

    c) Allerdings ist auch unabhängig vom BwBBG anerkannt, dass gewichtige Interessen der Allgemeinheit, so durch obergerichtliche Rechtsprechung insbesondere entschieden für Fallgestaltungen der Daseinsvorsorge, eine Interimsvergabe auch dann rechtfertigen können, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Absehen von einer europaweiten Auftragsbekanntmachung nicht vorliegen, so z.B. wenn der Auftraggeber eine objektiv gegebene Dringlichkeit selbst zu verantworten hat (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2014 11 Verg 15/13 für Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs; VK Hessen, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 69d-VK-58/2016 sowie in zweiter Instanz OLG Frankfurt, Beschluss, vom 26. Januar 2017 11 Verg 1/17 zur Zuschlagsgestattung nach § 169 Abs. 2 GWB bzgl. Abfallentsorgung als Leistung der Daseinsvorsorge) oder wenn der Auftraggeber fälschlich davon ausging, es lägen die Voraussetzungen einer gänzlich vergaberechtsfreien Inhouse-Vergabe vor, so OLG München (Beschluss vom 21. Februar 2013 Verg 21/12) in Bezug auf den Betrieb einer Krankenhausapotheke: ,,Führt die Feststellung der Nichtigkeit einer de-facto-Vergabe zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung Dritter, darf der Auftraggeber den Zeitraum bis zur vergaberechtskonformen Regelung seines Beschaffungsbedarfs durch einen kurzfristigen Interimsauftrag ohne europaweite Ausschreibung überbrücken.".
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