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   VK Hessen, 30.01.2019 - 69d-VK-2-46/2018   

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https://dejure.org/2019,57174
VK Hessen, 30.01.2019 - 69d-VK-2-46/2018 (https://dejure.org/2019,57174)
VK Hessen, Entscheidung vom 30.01.2019 - 69d-VK-2-46/2018 (https://dejure.org/2019,57174)
VK Hessen, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 69d-VK-2-46/2018 (https://dejure.org/2019,57174)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann wird der Wettbewerb künstlich eingeengt? (VPR 2020, 156)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 02.11.2017 - 11 Verg 8/17

    Vergaberecht: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden

    Auszug aus VK Hessen, 30.01.2019 - 69d-VK-2-46/18
    a) Für die Prüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Auftraggebers gilt dabei tendenziell ein strengerer Maßstab als auf Seiten des Bieters (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November 2017 - 11 Verg 8/17 - ZfBR 2018, 198).

    Es bedarf daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November 2017, a.a.O.).

    Schließlich kann der Gesichtspunkt der sogenannten prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung einfließen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November 2017, a. a. O.).

  • OLG Frankfurt, 30.07.2013 - 11 Verg 7/13

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die

    Auszug aus VK Hessen, 30.01.2019 - 69d-VK-2-46/18
    Dabei kommt es auf eine ex-ante Bewertung an, weil in diesem Zeitpunkt über die Einschaltung von Verfahrensbevollmächtigten zu entscheiden ist (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 11 Verg 7/13 -).
  • BGH, 18.03.2014 - X ZB 12/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwertbemessung für ein Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VK Hessen, 30.01.2019 - 69d-VK-2-46/18
    Da die Antragstellerin kein Angebot abgegeben hat, zieht die Vergabekammer zur Bestimmung des Bruttoauftragswertes die Kostenschätzung der Antragsgegnerin heran und nimmt nur hinsichtlich der vorgesehenen Option einen Abschlag von 50 % vor (BGH, Beschluss vom 18. März 2014 - X ZB 12/13 -).
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