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VK Mecklenburg-Vorpommern, 13.03.2013 - 2 VK 08/12 |
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- VK Mecklenburg-Vorpommern, 13.03.2013 - 2 VK 9/12
Nebenangebot für Gründung: Baugrundrisiko darf sich nicht erhöhen!
Zudem verbessern sich die Chancen der Antragstellerin auf eine Zuschlagserteilung nicht, da bei einer tatsächlichen Berücksichtigung der technischen Nebenangebote (CMC-Säulen) in diesem wie auch dem Parallelverfahren 2 VK 08/12 die dortige Antragstellerin und nicht die Antragstellerin im vorliegenden Nachprüfungsverfahren aus Preisgründen den Zuschlag erhalten würde.Die Vergabekammer hat durch Beschluss vom 08.01.2013 das vorliegende Nachprüfungsverfahren mit dem Parallelverfahren 2 VK 08/12 zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden.
- die Argumente der Antragsgegnerin zu 1. und 2. gemäß deren Antragserwiderung vom 13.12.2012 (2 VK 08/12) bzw. 18.12.2012 (2 VK 09/12) und im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung etwaig vorliegender weiterer Stellungnahmen seitens der Antragsgegnerin, sowie.
Der Vortrag der Antragstellerin genügt diesen Anforderungen an die Schadensdarlegung, da durch die Wertung des Nebenangebotes der Antragstellerin ersichtlich deren Chancen auf Zuschlagserteilung wachsen würden, zumal nicht feststeht, ob das technisch gleiche, aber preislich niedrigere Nebenangebot der Antragstellerin im Parallelverfahren 2 VK 08/12 nicht aus anderen Gründen auszuschließen sein könnte.
Da die gutachterliche Stellungnahme gleichermaßen das vorliegende Verfahren und das Parallelverfahren 2 VK 08/12 betrifft, erschien es angemessen, die Antragstellerin mit dem hälftigen Kostenbetrag.