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   VK Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2014 - 2 VK 12/14   

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https://dejure.org/2014,49231
VK Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2014 - 2 VK 12/14 (https://dejure.org/2014,49231)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.09.2014 - 2 VK 12/14 (https://dejure.org/2014,49231)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. September 2014 - 2 VK 12/14 (https://dejure.org/2014,49231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • mueller-roessner.net PDF

    Sammelinkasso-Gestattungsverträge der öffentlichen Wohnungswirtschaft sind ausschreibungspflichtig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgung mit Fernsehen und Hörfunk: Dienstleistungskonzession oder -auftrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Sammelinkasso-Gestattungsverträge sind ausschreibungspflichtig

Besprechungen u.ä. (2)

  • mueller-roessner.net (Entscheidungsbesprechung)

    Breitbandversorgung der öffentlichen Wohnungswirtschaft: Sind Gestattungsverträge ausschreibungspflichtig?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgung mit Fernsehen und Hörfunk für Wohnungsunternehmen vergabepflichtig? (VPR 2015, 112)

Sonstiges

  • mueller-roessner.net (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Zur Ausschreibungspflicht von Gestattungsverträgen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VK Brandenburg, 03.04.2009 - VK 8/09

    Kommunale Wohnungsunternehmen: Stets öffentliche Auftraggeber?

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2014 - 2 VK 12/14
    Insoweit sei auf eine in einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Entscheidung der Vergabekammer Brandenburg (Beschluss vom 03.04.2009, VK 08/09) hinzuweisen.

    Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den die Vergabekammer Brandenburg im Jahr 2009 zu entscheiden hatte, denn in jenem Fall handelte es sich um einen Antragsteller, der ausgewiesenermaßen über profunde Vergaberechtskenntnisse verfügte (VK Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2009, VK 08/09).

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2008 - 8 U 228/06

    Kommunales Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB -

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2014 - 2 VK 12/14
    Anders als von dem Antragsteller ausgeführt, stelle die Zurverfügungstellung von Wohnraum als solche noch keine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe dar (vgl. Ziekow/Völlink Vergaberecht, 2. Auflage, § 98 GWB Rn. 232 mit Verweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.04.2008 - 8 U 228/06 -, Rn. 65).

    Abgesehen davon, dass es insoweit gemäß dem Wortlaut des § 98 Nr. 2 GWB ausschließlich auf den ursprünglichen Gründungszweck ankommt, bestehen dafür, dass die Antragsgegnerin sich von ihrem ursprünglichen Gründungszweck vollständig gelöst hätte, anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall (Beschluss vom 17.04.2008, 8 U 228/06), keine Anhaltspunkte.

  • VK Niedersachsen, 03.02.2012 - VgK-01/12

    Antrag auf Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens bzgl. Ausschreibung

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2014 - 2 VK 12/14
    Auch in diesen Fällen besteht ein Vertrauensverhältnis zwischen Vergabestelle und Unternehmen, weswegen in diesem Ausnahmefall auch bei einer de-facto-Vergabe eine Rügepflicht besteht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 05.02.2014 - 17 Verg 7/13; Weyand, Vergaberecht, Stand 16.06.2014, Rdn. 373 zu § 107 unter Hinweis auf VK Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2012- VgK-01/2012; 1. VK Sachsen, Beschluss vom 31.08.2011 - 1/SVK/030 -11).
  • VK Baden-Württemberg, 15.02.2010 - 1 VK 4/10

    Alle Angebote müssen geforderte Nachweise und Erklärungen beinhalten!

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2014 - 2 VK 12/14
    Eine solche Dienstleistungskonzession liegt (nur) dann vor, wenn die vertragliche Gegenleistung des "Auftraggebers" ausschließlich oder überwiegend in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, so dass der Vertragspartner ("Auftragnehmer") das Betriebs- bzw. Nutzungs- und Ertragsrisiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt; kann die Risikoverteilung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht sicher abgeschätzt werden, ist im Interesse eines fairen und transparenten Wettbewerbs von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen (vgl. Scherer-Leydecker in: Heuvels u.a., Vergaberecht, 2013, Rdnr. 213, m. Rspr.-Nachweisen; vgl. auch Vergabekammer M-V, Beschluss vom 08.07.2010, 1 VK 4/10).
  • VK Brandenburg, 27.07.2015 - VK 12/15

    Versorgung mit TV- und Radioprogrammen: Dienstleistungsauftrag oder -konzession?

    Die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern habe in einem bestandskräftigen Beschluss vom 22. September 2014 (2 VK 12/14) entschieden, dass ein Gestattungsvertrag über die Medienversorgung der Liegenschaften der öffentlichen Wohnungswirtschaft, der Zentralinkasso bzw. Sammelinkasso vorsehe, in einem förmlichen Verfahren vergeben werden müsse.

    Die Zusatzversorgung sei nicht Gegenstand des der angesprochenen Entscheidung der VK Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 4. September 2014 \u0096 2 VK 12/14) zugrunde liegenden Vertrages gewesen.

    Im Übrigen ist in Fällen, in denen die Risikoverteilung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht sicher abgeschätzt werden kann, im Interesse eines fairen und transparenten Wettbewerbs von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. Mai 2008, Verg 5 / 08; Vergabekammer Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 22. September 2014, 2 VK 12/14).  Der maßgebliche Schwellenwert für die Auftragsvergabe ist überschritten.

  • VK Brandenburg, 14.09.2016 - VK 14/16

    Auftraggeber darf Eignung nicht vorwegnehmen!

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 22. September 2014, 2 VK 12/2014, denn die Antragstellerin sei hier, anders als bei dem von der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Sachverhalt, nicht fortlaufend über die Durchführung des Verfahrens zur Direktvergabe unterrichtet worden.
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