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   VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 03/14   

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VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 03/14 (https://dejure.org/2014,54048)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.03.2014 - 2 VK 03/14 (https://dejure.org/2014,54048)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. März 2014 - 2 VK 03/14 (https://dejure.org/2014,54048)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 29.03.2012 - C-599/10

    Der öffentliche Auftraggeber muss, wenn der Preis eines aufgrund einer

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 3/14
    An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des EuGH vom 29.03.2012 (C-599/10) nichts zu ändern, denn in dem dort zugrunde liegenden Fall ging es um einen - zulässigen - Nachprüfungsantrag eines wegen vermeintlichen Unterkostenangebotes ausgeschlossenen Bieters vor der Nachprüfungsinstanz der Slowakei.
  • VK Sachsen-Anhalt, 26.01.2012 - 2 VK LSA 33/11

    Vergabeverfahren: Eingangsvermerk ohne Namenszug; Verwahrung des

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 3/14
    Damit ist die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens in Frage gestellt, das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden und nicht heilbaren Transparenzmangel (vgl. Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 06.12.2012, 1/SVK/036-12, Rdnr. 86; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011, Verg W 10/11, Rdnr. 64), denn die Vorschriften über die Dokumentation sind zwingend einzuhalten, um mögliche Manipulationen weitestgehend auszuschließen (vgl. Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2012, 2 VK LSA 33/11, Rdnr. 49).
  • BGH, 03.04.2012 - X ZR 130/10

    Straßenausbau

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 3/14
    Jedenfalls dann, wenn die Vergabestelle in den Vergabeunterlagen nicht klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass eine bestimmte Erklärung zwingend bis zum Ablauf der Angebotsfrist beizubringen ist, darf ein Bieter davon ausgehen, dass die Vergabestelle die entsprechende Erklärung nachfordern werde (vgl. BGH-Urteil vom 03.04.2012 - X ZR 130/10, Rdnr. 9 ff.).
  • OLG Dresden, 25.01.2005 - WVerg 14/04

    Kosten Nachprüfungsverfahren Vergabekammer; Gesamtschuld

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 3/14
    In derartigen Fällen des Teilerfolges eines Nachprüfungsantrages sind die Kosten und die Auslagen gegeneinander aufzuheben, was bedeutet, dass die Kosten der Vergabekammer der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte zur Last fallen und die Beteiligten ihre Auslagen jeweils selbst zu tragen haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2004, Verg 22/04, Rdnr. 58; OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2005, WVerg 14/04, Rdnr. 12).
  • BGH, 23.03.2011 - X ZR 92/09

    Ortbetonschacht

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 3/14
    Damit besteht auch an dem diesbezüglichen Bindungswillen der Antragstellerin kein Zweifel (vgl. BGH-Beschluss vom 23.03.2011, X ZR 92/09, wonach die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Hauptangebotes regelmäßig auch mit eingereichte Nebenangebote abdeckt).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2011 - Verg W 10/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Aufhebung einer Ausschreibung von Leistungen der

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 3/14
    Damit ist die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens in Frage gestellt, das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden und nicht heilbaren Transparenzmangel (vgl. Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 06.12.2012, 1/SVK/036-12, Rdnr. 86; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011, Verg W 10/11, Rdnr. 64), denn die Vorschriften über die Dokumentation sind zwingend einzuhalten, um mögliche Manipulationen weitestgehend auszuschließen (vgl. Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2012, 2 VK LSA 33/11, Rdnr. 49).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2004 - Verg 22/04

    Ausschluss von Angeboten wegen fehlender Nachunternehmererklärung

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 3/14
    In derartigen Fällen des Teilerfolges eines Nachprüfungsantrages sind die Kosten und die Auslagen gegeneinander aufzuheben, was bedeutet, dass die Kosten der Vergabekammer der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte zur Last fallen und die Beteiligten ihre Auslagen jeweils selbst zu tragen haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2004, Verg 22/04, Rdnr. 58; OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2005, WVerg 14/04, Rdnr. 12).
  • OLG Brandenburg, 07.08.2012 - Verg W 5/12

    Mindestlohnerklärung kann nachgereicht werden!

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 3/14
    So hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (für den Fall des Fehlens einer nach den Ausschreibungsunterlagen beizufügenden Verpflichtungserklärung zum Mindestlohn) entschieden, dass selbst der fett gedruckte Hinweis in einer Fußnote auf dem entsprechenden Formular, dass im Fall des Fehlens einer dortigen Unterschrift das Angebot als unvollständig gelte, die Vergabestelle nicht dazu berechtige, das Angebot im Falle der Nichtunterzeichnung ohne Nachforderung sofort auszuschließen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2012, Verg W 5/12, Rdnr. 107 ff.).
  • VK Sachsen, 06.12.2012 - 1/SVK/036-12
    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 3/14
    Damit ist die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens in Frage gestellt, das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden und nicht heilbaren Transparenzmangel (vgl. Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 06.12.2012, 1/SVK/036-12, Rdnr. 86; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011, Verg W 10/11, Rdnr. 64), denn die Vorschriften über die Dokumentation sind zwingend einzuhalten, um mögliche Manipulationen weitestgehend auszuschließen (vgl. Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2012, 2 VK LSA 33/11, Rdnr. 49).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2013 - 3 VK 2/13

    Auskömmlichkeitsgebot nur bei Marktverdrängung bieterschützend!

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2014 - 2 VK 3/14
    Nur ganz ausnahmsweise geht die Rechtsprechung von einer bieterschützenden Wirkung auch für andere Bieter aus, nämlich dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Bieter ein Unterpreisangebot in der gezielten Absicht eingereicht hat, einen oder mehrere andere Bieter nicht nur aus dem betreffenden Vergabeverfahren, sondern ganz vom Markt zu verdrängen (vgl. Frister, a.a.O., Rdnr. 108, mit umfangreichen Rspr.-Nachw.; Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.10.-, 3 VK 2/13).
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