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   VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2013 - 2 VK 04/13   

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https://dejure.org/2013,28121
VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2013 - 2 VK 04/13 (https://dejure.org/2013,28121)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.04.2013 - 2 VK 04/13 (https://dejure.org/2013,28121)
VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. April 2013 - 2 VK 04/13 (https://dejure.org/2013,28121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leistungsänderung: Zulässig, wenn nicht wettbewerbsrelevant!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 11 Verg 1/02

    Darlegung eines eingetretenen oder drohenden Schadens

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2013 - 2 VK 4/13
    Die Bindefrist eines einmal erloschenen Angebotes könne jedoch nicht mehr verlängert werden; insoweit bezieht sich die Antragstellerin auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 05.08.2003, VergabeR 2003, 726 (729).

    Soweit sich die Antragstellerin für ihre gegenteilige Ansicht auf die von ihr erwähnte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 05.08.2003 (11 Verg 1/02) bezieht, so verkennt sie, dass es in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt lediglich um die Frage ging, ob die Vergabestelle berechtigt gewesen war, die Ausschreibung aufzuheben, weil aufgrund des Ablaufs der Zuschlags- und Bindefristen sämtliche Angebote erloschen waren.

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 3 VK 2/12

    Billigkeitsgründe: Zusammenhang mit wirtschaftlicher Bedeutung nötig!

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2013 - 2 VK 4/13
    Die Beigeladene nahm diese Mitteilung zum Anlass, am 06.09.2012 gegen die ihrer Meinung nach rechtswidrige Aufhebung des Vergabeverfahrens einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer einzureichen (dort. Az.: 3 VK 02/12).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG -

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2013 - 2 VK 4/13
    Wenngleich die Wettbewerbsrelevanz der in Rede stehenden Leistungsänderungen jeweils im Einzelfall im Wege der Gesamtschau zu bewerten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2008, C-454/06), kann eine wettbewerbsrelevante Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung dann ausgeschlossen werden, wenn die Leistungsänderung dem Auftragnehmer keinen zusätzlichen Gewinn ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, VII ZR 213/05).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 213/08

    Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2013 - 2 VK 4/13
    So habe der BGH beispielsweise in seinem Urteil vom 22.07.2010 (VII ZR 213/08) Preisänderungen in Höhe von ca. 7 % noch als vergaberechtlich unwesentlich bezeichnet.
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2011 - 15 Verg 3/11

    Unterhaltsreinigung - Vergabenachprüfungsverfahren: Maximale Losgröße bei

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2013 - 2 VK 4/13
    Freilich beschränkt sich bei fehlendem Angebot des Antragstellers die Antragsbefugnis auf solche Vergabeverstöße, die kausal für den Entschluss gewesen sein können, kein Angebot abzugeben (vgl. Heuvels/Höß/Kuß/Wagner, Vergaberecht, 2013, Rdnr. 28 zu § 107 GWB, unter Berufung auf OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.04.2011, 15 Verg 3/11).
  • OLG Rostock, 05.02.2003 - 17 Verg 14/02

    Ausschreibungspflicht der Änderung eines bereits abgeschlossenen öffentlichen

    Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2013 - 2 VK 4/13
    Im Übrigen sei der Rechtsprechung der europäischen (EuGH) und deutschen Gerichte (so u.a. OLG Rostock, Beschl. v. 5.2. 2003 - 17 Verg 14/02) anerkannt, dass wesentliche Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit als Neuvergabe desselben i.S.v. § 99 Abs. 1 GWB zu werten seien, die eine erneute Ausschreibungspflicht nach den Regeln des Vergaberechts auslösten.
  • OLG Rostock, 25.09.2013 - 17 Verg 3/13

    Vor Zuschlagserteilung Änderungen vereinbart: de-facto-Vergabe?

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 25.04.2013 - Az.: 2 VK 04/13 - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss der 2. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2013 - Az.: 2 VK 04/13 - aufzuheben,.

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