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VK Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2014 - 2 VK 10/14 |
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VK Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. August 2014 - 2 VK 10/14 (https://dejure.org/2014,44589)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nachprüfungsverfahren unzulässig: Kein Akteneinsichtsrecht!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZfBR 2015, 413
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Schleswig, 20.03.2008 - 1 Verg 6/07
Vergabenachprüfungsverfahren: Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags als …
Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2014 - 2 VK 10/14
Ferner hat die Kammer zusätzlich den Umstand berücksichtigt, dass die Kammer aufgrund der Zurückweisung des Antrages als offensichtlich unzulässig die Textlänge dieses Beschlusses (respektive die Entscheidungsgründe) relativ knapp halten konnte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20.03.2008, 1 Verg 6/07, Rdnr. 40). - OLG Jena, 23.12.2011 - 9 Verg 3/11
eigenwirtschaftlicher Verkehr - Vergabenachprüfungsverfahren: Prüfungsumfang bei …
Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2014 - 2 VK 10/14
Die daraus folgende Basisgebühr i.H.v. 2.500,- EUR war aufgrund des Entfallens der mündlichen Verhandlung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 GWB) aus Gründen der Billigkeit um 30% auf 1.750,- EUR zu ermäßigen [§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB, vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 23.12.2011, 9 Verg 3/11]. - BayObLG, 19.12.2000 - Verg 7/00
Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens nach Vertragsschluss zwischen …
Auszug aus VK Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2014 - 2 VK 10/14
Da der Nachprüfungsantrag aber jetzt als unzulässig verworfen wird, ist der Anwendungsbereich des § 111 GWB nicht eröffnet (BayObLG, Beschluss vom 19.12.2000, Az.: Verg 7/00).
- OLG Jena, 13.10.2015 - 2 Verg 6/15
Vergabenachprüfungsverfahren: Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen …
Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht gemäß § 111 Abs. 1 GWB nur in dem Umfang, in dem der Inhalt entscheidungserheblich ist, hier also nur hinsichtlich der Frage, ob die hiesige Beschwerde zulässig ist (OLG des Landes Sachsen-Anhalt 2 Verg 3/11, OLG Brandenburg Verg W 14/11,KG Berlin Vergabesenat, Verg 4/12, Vergabekammer Mecklenbug-Vorpommern 2 VK 10/14).