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   VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/2019   

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https://dejure.org/2019,37241
VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/2019 (https://dejure.org/2019,37241)
VK Niedersachsen, Entscheidung vom 10.07.2019 - VgK-22/2019 (https://dejure.org/2019,37241)
VK Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - VgK-22/2019 (https://dejure.org/2019,37241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ausschreibung der thermischen Verwertung des bei der Stadtentwässerung anfallenden Klärschlamms in einer Monoklärschlammverbrennungsanlage europaweit im nicht offenen Verfahren nach den Vorgaben der VgV

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann - und wenn ja, wie - ein Fehler vor Zuschlagserteilung korrigiert werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlerkorrektur auch nach Submission möglich! (VPR 2020, 19)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auch nach der Submission ist noch eine Fehlerkorrektur möglich! (IBR 2020, 86)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2015 - Verg 29/14

    Auftraggeber darf fehlerhafte Ausschreibung auch nach Submission (teilweise)

    Auszug aus VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19
    Insbesondere sei es nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs (Beschluss vom 12.01.2015, Vll-Verg 29/14) zulässig, die Angebotsüberarbeitung ausschließlich auf die betreffende Position zu beschränken, die fehlerhaft angeboten wurde.

    Eine bereits erfolgte Submission schließt eine solche Fehlerkorrektur nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, Vll-Verg 29/14; Beschluss vom 05.01.2011, Vll-Verg 46/10).

    Werden diese Gebote beachtet, bleibt ein ordnungsgemäß geführter und fairer Wettbewerb aufrechterhalten, und eine Verletzung von Bieterrechten steht nicht zu befürchten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, Vll-Verg 29/14).

    Soweit das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 12, 01.2015, Vll-Verg 29/14, eine durch die isolierte Zurückversetzung entstehende Änderung der Bieterreihenfolge als für die Unternehmen hinnehmbar bewertet, teilt die Vergabekammer diese Auffassung nicht.

  • OLG Celle, 29.06.2010 - 13 Verg 4/10

    Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der

    Auszug aus VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19
    Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit voraus, dass eine Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010 - VergW 10/09, zitiert nach juris Tz. 46; OLG Celle Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10 zit. nach ibr-online) Die aktive Beteiligung sah die Rechtsprechung (BGH NZBau 2001, 151 [BGH 19.12.2000 - X ZB 14/00] ) ursprünglich erst dann als gegeben an, wenn eine Beigeladene sich - entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO - umgekehrt auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte, indem sie selbst eigene Sachanträge gestellt hatte.

    Ist eine solche nicht ersichtlich, handelt es sich bei den entstandenen Aufwendungen einer Beigeladenen nicht um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ( OLG Celle, Beschl. v. 29.06.2010, 13 Verg 4/10 , zit. nach ibr-online).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19
    Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach VERIS).

    Stellt ein öffentlicher Auftraggeber vor Zuschlagserteilung einen erheblichen Fehler in den Vergabeunterlagen fest, ist er zu einer Fehlerkorrektur grundsätzlich berechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2006, X ZB 14/06 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2013, VII Verg 20/13 ).

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19
    Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit voraus, dass eine Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010 - VergW 10/09, zitiert nach juris Tz. 46; OLG Celle Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10 zit. nach ibr-online) Die aktive Beteiligung sah die Rechtsprechung (BGH NZBau 2001, 151 [BGH 19.12.2000 - X ZB 14/00] ) ursprünglich erst dann als gegeben an, wenn eine Beigeladene sich - entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO - umgekehrt auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte, indem sie selbst eigene Sachanträge gestellt hatte.
  • OLG Dresden, 25.01.2005 - WVerg 14/04

    Kosten Nachprüfungsverfahren Vergabekammer; Gesamtschuld

    Auszug aus VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19
    Die Antragsgegnerin ist jedoch von der Pflicht zur Entrichtung des auf sie entfallenden Kostenanteils gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BVerwKostG befreit (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2005, Az.: 13 Verg 9/05; OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2005, Az.: WVerg 0014/04 ).
  • OLG Frankfurt, 24.07.2012 - 11 Verg 6/12

    Verstoß gegen das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung bei der Vergabe von

    Auszug aus VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19
    Dies gilt allerdings nicht, wenn die Mehrdeutigkeit für den Bieter nicht erkennbar war und er sie subjektiv auch nicht erkannt hat (vgl. Frister in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 6. Aufl., § 16 VOB/A, Rn. 15; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.07.2012 -11 Verg 6/12).
  • BGH, 31.01.2017 - X ZR 93/15

    Kreisstraßenbewirtschaftung - Vergabeverfahren: Verpflichtung des öffentlichen

    Auszug aus VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19
    Gegebenenfalls sind die Vergabeunterlagen anhand der für Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133 und 157 BGB ) nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, auszulegen (vgl. Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl., § 16 VOB/A-EU, Rn. 66; BGH, Urteil vom 31.01.2017 - X ZR 93/15 ; Urteil vom 07.01.2014 - X ZB 15/13 ).
  • VK Niedersachsen, 31.01.2012 - VgK-58/11

    Konfliktsituation in einem Vergabeverfahren wegen der Beratung durch einen

    Auszug aus VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19
    Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war daher für die Antragsgegnerin insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit in diesem Fall als notwendig anzuerkennen (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 31.01.2012, VgK-58/2011; Beschluss vom 18.09.2012, VgK-36/2012 ).
  • OLG Karlsruhe, 29.04.2016 - 15 Verg 1/16

    BW-Modell - Vergabeverfahren für Verkehrsdienstleistungen im

    Auszug aus VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19
    Maßgeblich ist die Sicht eines fachkundigen und mit einschlägigen Aufträgen vertrauten Bieters (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 14.10.2016 - 7 Verg 4/16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2016 -15 Verg 1/16).
  • BGH, 07.01.2014 - X ZB 15/13

    Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Europaweite Ausschreibung eines

    Auszug aus VK Niedersachsen, 10.07.2019 - VgK-22/19
    Gegebenenfalls sind die Vergabeunterlagen anhand der für Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133 und 157 BGB ) nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, auszulegen (vgl. Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl., § 16 VOB/A-EU, Rn. 66; BGH, Urteil vom 31.01.2017 - X ZR 93/15 ; Urteil vom 07.01.2014 - X ZB 15/13 ).
  • OLG Celle, 27.08.2008 - 13 Verg 2/08

    Entscheidung über die Kosten eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens im

  • VK Niedersachsen, 18.09.2012 - VgK-36/12

    Verletzung von Bieterrechten aufgrund unzulässiger Wagnisse in den

  • OLG Naumburg, 14.10.2016 - 7 Verg 4/16
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - Verg 20/13

    Antragsbefugnis eines einzelnen Mitgliedes einer Bietergemeinschaft im

  • OLG Düsseldorf, 05.01.2011 - Verg 46/10

    Anforderungen an das Vergabeverfahren bei Änderung des Leistungsumfangs

  • OLG Celle, 19.02.2015 - 13 Verg 12/14

    Voraussetzungen der Nachforderung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EG

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - Verg 28/10

    Rechtswidrigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung, da den

  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 11 Verg 7/14

    Vergaberecht: Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Übereinstimmung mit

  • VK Sachsen, 26.04.2018 - 1/SVK/005-18

    Auftraggeber darf nur die bekannt gemachten Kriterien verwenden!

  • BGH, 16.04.2002 - X ZR 67/00

    Rechtsstellung eines nichtberücksichtigten Bieters

  • VK Niedersachsen, 01.10.2019 - VgK-35/19

    Ausschreibung der thermischen Verwertung anfallenden Klärschlamms in einer

    Die jetzige Beigeladene rügte erfolglos die beabsichtigte, isolierte Zurückversetzung des Vergabeverfahrens und reichte sodann einen Nachprüfungsantrag (VgK-22/2019) bei der Vergabekammer ein.

    Die damalige Beigeladene und jetzige Antragstellerin hat im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens VgK-22/2019 ihr Recht auf Akteneinsicht nicht wahrgenommen, obwohl ihr dies mit Schriftsatz der Vergabekammer vom 18.06.2019 ausdrücklich angeboten wurde.

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Nachprüfungsverfahrens VgK-22/2019 wurde zunächst das Verständnis der jeweiligen Partei in Bezug auf die Vorgaben des Energiekonzeptes, insbesondere in Bezug auf die Vorgaben zur Ermittlung der CO 2 -Gutschrift erläutert.

    Es handele sich um einen neuen Streitgegenstand, der nicht Gegenstand des mittlerweile abgeschlossenen Nachprüfungsverfahrens VgK-22/2019 gewesen sei.

    Gegenstand des Verfahrens VgK-22/2019 sei die Frage gewesen, ob die isolierte Rückversetzung des Verfahrens wegen des von der Antragsgegnerin behaupteten Klarstellungsbedarfs bzgl. der Vorgaben des Leistungskriteriums 3 die damalige Antragstellerin und jetzige Beigeladene in ihren Rechten verletzt habe.

    Es sei hingegen nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens VgK-22/2019 gewesen, dass die Beigeladene im Angebot bei der Ermittlung der CO 2 -Einsparung Wärmemengen berücksichtigt habe, deren Abnahme sie nicht plausibel nachgewiesen habe.

    Schließlich habe die Antragstellerin auch allen weiteren Unterlagen aus dem Verfahren VgK-22/2019 nicht entnehmen können, dass eine Änderung der Vergabeunterlagen durch die Beigeladene stattgefunden habe.

    Zudem sei unerheblich, ob der zugrunde liegende Sachverhalt im Verfahren VgK-22/2019 erörtert wurde, denn er war jedenfalls im ersten Verfahren kein Streitgegenstand.

    Der Antragstellerin fehlt es an der notwendigen Antragsbefugnis gemäß § 160 Abs. 2 GWB , da die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag auf einen Sachverhalt stützt, der bereits Gegenstand des bestandkräftigen Beschlusses der Vergabekammer vom 10.07.2019, VgK-22/2019 , war und keine neuen Tatsachen oder Sachverhaltsänderungen vorliegen, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen würden.

    Allerdings war entgegen der Auffassung der Antragstellerin die von ihr aufgeworfene Streitfrage bereits Gegenstand des auch ihr gegenüber bestandskräftigen Beschlusses der Vergabekammer vom 10.07.2019, VgK-22/2019 , so dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

    Der von der Antragstellerin im hiesigen Verfahren vorgetragene Streitgegenstand ist identisch mit Teilen des Streitgegenstandes aus dem vorangegangenen Nachprüfungsverfahren VgK-22/2019.

    Die damalige Antragstellerin und jetzige Beigeladene führte bereits in ihrem Nachprüfungsantrag im Verfahren VgK-22/2019 auf Seite 25 aus, dass ihr Angebot nicht aufgrund der von ihr angegebenen Menge der abgenommenen thermischen Energie des Heißwassers aus der Brüdenkondensation vom Verfahren auszuschließen sei, da sie nur diejenigen Mengen angegeben habe, die die vertragsgegenständlichen Klärschlämme betreffen würden.

    Die jetzige Beigeladene wies daraufhin, dass sie die dort ausgeführten Details und insbesondere die konkreten Zahlen als Betriebsgeheimnis betrachtet und deshalb nachvollziehbar nicht der Beigeladenen eröffnen möchte (vgl. auch Seite 17 des Beschlusses vom 10.07.2019 der VK Niedersachsen, VgK-22/2019), weshalb am Tisch des Vorsitzenden ohne die jetzige Antragstellerin Einsicht in die originalen Angebotsunterlagen genommen wurde.

    Dieses Versäumnis jetzt durch die Einlegung eines Nachprüfungsantrags mit identischem Streitgegenstand des Vorgängerverfahrens VgK-22/2019 heilen zu wollen, widerspricht bei Vorliegen von bereits gewährtem Rechtsschutz dem für das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit an einer raschen Auftragsvergabe geltenden Beschleunigungsgrundsatz.

    Die aufgeworfene Streitfrage, ob ein Ausschluss des Angebots der jetzigen Beigeladenen aufgrund von Mengen- bzw. Wärmemengenangaben bei der Ermittlung der CO 2 -Gutschrift, deren Abnahme nicht plausibel nachgewiesen wurde, erforderlich gewesen wäre, wurde wie dargestellt bereits im Nachprüfungsverfahren VgK-22/2019 abschließend behandelt.

  • VK Niedersachsen, 19.07.2021 - VgK-24/21

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Vergabeverfahrens

    Die Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens nach Offenlegung der Angebotspreise enthält zwar u.a. wegen der Offenlegung der Angebotspreise vergaberechtliches Konfliktpotential, ist aber in vielen Fällen unvermeidlich, weil erforderlich (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2019, VgK-22/2019 "CO2 Gutschrift").

    Die Neukalkulation des Angebots ist etwas anderes als die unzulässige Nachforderung einzelner Preise (vgl. VK Bund, Beschluss vom 10.06.2021 - VK 1-34/21, "Sturmgewehr"; VK Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2019, VgK-22/2019 "CO2 Gutschrift").

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2021 - 6 W 24/20

    Zulässigkeit einer Nebenintervention: Einstweiliger Verfügungsantrag eines

    Im Verfahren der Vergabekammer Niedersachsen, das deren Beschluss vom 10. Juli 2019 (VgK-22/2019, juris) zugrunde lag, widersprach die Beigeladene dem Antrag auf Wiederholung der Wertung der bereits abgegebenen Angebote, hilfsweise Rückversetzung.
  • VK Niedersachsen, 14.07.2020 - VgK-13/20

    Europaweiter Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe des Labormanagements einer

    Wenn so etwas passiert, ist die Zurückversetzung des Verfahrens mit erneuter Möglichkeit zur Abgabe vollständiger Angebote auf Basis überarbeiteter Vergabeunterlagen die erforderliche Reaktion (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2019, VgK-22/2019).
  • VK Niedersachsen, 28.09.2023 - VgK-26/23

    Was tun bei Fehlern in den Vergabeunterlagen?

    Hier ist es ohne Verletzung des Geheimwettbewerbes möglich, den Bietern die korrigierte Rechentabelle zur Verfügung zu stellen, und eine recht kurz bemessene Frist zur Angebotskorrektur zu eröffnen (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2019, VgK-22/2019).
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