Rechtsprechung
VK Niedersachsen, 18.11.2015 - VgK-42/2015 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unzulässigkeit der Nachprüfung der Aufhebung eines Vergabeverfahrens zur Erweiterung einer Kläranlage
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit der Nachprüfung der Aufhebung eines Vergabeverfahrens zur Erweiterung einer Kläranlage
- ams-rae.de
Nachprüfungsverfahren: Erweiterung einer Kläranlage, Aufhebung wegen schwerwiegendem Grund aufgrund des erschütterten Vertrauensverhältnisses zu dem mit der Submission und Wertung der Angebote beauftragten Ingenieurbüro sowie der unterlassenen Kennzeichnung der Angebote ...
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Angebote nicht gekennzeichnet: Auftraggeber kann Ausschreibung aufheben!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kennzeichnung von Angeboten: Nicht nur eine Frage der Etikette! (VPR 2016, 113)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Kennzeichnung von Angeboten: Nicht nur eine Frage der Etikette! (IBR 2016, 304)
Wird zitiert von ... (3)
- VK Niedersachsen, 13.07.2016 - VgK-26/16
Zuschlagskriterien müssen transparent sein!
Für Bauvergaben hat die Vergabekammer bereits entschieden, dass die ungenügende Submission eine Aufhebung der Vergabe rechtfertigt (Beschluss vom 18.11.2015, VgK-42/2015).Die Vergabekammer hat in einem ähnlichen Fall bereits entschieden, dass in diesem Fall die Voraussetzungen der Kostenbefreiung nach BVerwKostG entfallen (VgK-42/2015).
- VK Niedersachsen, 08.05.2018 - VgK-10/18
Kann die Angebotsöffnung komplett "outgesourct" werden?
Die Vergabekammer Niedersachsen hatte bereits über einen Fall zu befinden, in dem das Ingenieurbüro mit einem Anbieter kollusiv zusammengearbeitet hatte (VK Niedersachsen, Beschluss vom 18.11.2015 - VgK-42/2015). - VK Niedersachsen, 20.04.2017 - VgK-04/17
Bieter darf versehentlich übersandte Unterlagen nicht lesen!
Zwar tritt gemäß § 8 Abs. 2 BVerwKostG die Befreiung nicht ein, soweit die in Abs. 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 18.11.2015, VgK-42/2015).