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   VK Nordbayern, 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1   

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https://dejure.org/2022,9041
VK Nordbayern, 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1 (https://dejure.org/2022,9041)
VK Nordbayern, Entscheidung vom 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1 (https://dejure.org/2022,9041)
VK Nordbayern, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - RMF-SG21-3194-7-1 (https://dejure.org/2022,9041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer Bieter ist, muss eindeutig sein! (VPR 2022, 47)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wer Bieter ist, muss eindeutig sein! (IBR 2022, 362)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - Verg 54/18

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Wartepflicht gem. § 19 Abs. 2 S. 3 VOB/A -EU

    Auszug aus VK Nordbayern, 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1
    Hat die Vergabestelle im Bieterinformationsschreiben eine zu kurze Frist gem. § 134 Abs. 2 GWB angegeben, hat die Wartefrist nicht zu laufen begonnen (vgl. OLG Düsseldorf, VPR 2019, 216).*).

    Mit dem Zuschlag wurde das Vergabeverfahren vorläufig beendet (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 12.06.2019 - Verg 54/18).

    g) Der bereits auf das Angebot der BG I erteilte Zuschlag vom 27.12.2021 steht der Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens nicht entgegen im Sinne von § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB, da der Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags gemäß § 135 GWB gerichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 19.04.2017 - Verg 38/16; OLG Düsseldorf, B.v. 12.06.2019 - Verg 54/18) .

    Infolge der Angabe einer zu kurzen Frist im Bieterinformationsschreiben vom 14.12.2021 hat die Wartefrist nicht zu laufen begonnen (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 12.06.2019 - Verg 54/18; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 134 GWB Rn. 90b; Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band. 1, GWB 4. Teil, 3. Auflage 2017, § 134 GWB Rn. 63).

  • VK Bund, 28.06.2021 - VK 2-77/21

    Fehlende Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags aufgrund eines wirksam erteilten

    Auszug aus VK Nordbayern, 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1
    § 193 BGB findet hierbei keine Anwendung (vgl. VK Bund, B.v. 28.06.2021, VK 2-77/21).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2017 - Verg 38/16

    Zeitliche Grenzen der Vergabenachprüfung

    Auszug aus VK Nordbayern, 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1
    g) Der bereits auf das Angebot der BG I erteilte Zuschlag vom 27.12.2021 steht der Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens nicht entgegen im Sinne von § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB, da der Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags gemäß § 135 GWB gerichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 19.04.2017 - Verg 38/16; OLG Düsseldorf, B.v. 12.06.2019 - Verg 54/18) .
  • BGH, 18.06.2019 - X ZR 86/17

    Straßenbauarbeiten - Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstoßes auch ohne

    Auszug aus VK Nordbayern, 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2019 (BGH, U.v. 18.06.2019, X ZR 86/17), die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht unnötig wegen an sich vermeidbarer, nicht gravierender formaler Mängel zu reduzieren.
  • VK Sachsen, 13.03.2023 - 1/SVK/034-22

    E-Vergabe: Textform ≠ Schriftform!

    Der Auftraggeberin ist vor dem Hintergrund dieses Vorwurfes der nichterkennbaren Bieteridentität zunächst zuzugeben, dass es für den Rechtsverkehr durchaus entscheidend ist, dass die Identität des Vertragspartners erkennbar ist (vgl. VK Nordbayern, B. v. 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1).

    Erkennbar sind nach Auffassung der Vergabekammer jedenfalls solche Umstände, die bei üblicher Sorgfalt aus Sicht eines mit den Umständen des Einzelfalls vertrauten Dritten, erkannt werden können (vgl. VK Nordbayern, Beschluss vom 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1).

    Insoweit war nach Auffassung der Vergabekammer aus dem (unvollständigen) Angebotsanschreiben heraus erkennbar, welcher Bieter das Angebot eingereicht hat, nämlich der Bieter Malermeister ### aus ###, der über Telefonnummer, E-Mail-Adresse und auch angegebene PQ-Nummer unzweifelhaft identifizierbar war (a.A.: VK Nordbayern, Beschluss vom 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1).

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